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Titel Herzogtum Lauenburg Geesthacht

Ministerium informiert zum Krankenhaus Geesthacht

Pressemitteilung von Pressemitteilung
Oktober 7, 2024
Bedeutung der Eckpunkte zur Krankenhausreform für den ländlichen Raum

Foto: https://pixabay.com/users/ray_shrewsberry-7673058/, hfr

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Kiel/Geesthacht (pm). Anlässlich einer Resolution auf kommunaler Ebene zum Erhalt der Klinik Geestacht stellt das Gesundheitsministerium heute (06.10) klar: Das Gesundheitsministerium Schleswig-Holstein unterstützt ausdrücklich Bemühungen zum Erhalt der Klinik Geesthacht. Dazu ist das Ministerium im Austausch mit den verantwortlich Beteiligten. Federführend im Verfahren zur Zukunft des Krankenhauses in Geesthacht ist der Insolvenzverwalter in Zusammenarbeit mit der Klinikleitung, die eigenständig Lösungen prüfen. Wie bei Insolvenzverfahren üblich, steht das Ministerium dem Verwalter und auch potentiell interessierten Investoren in Bezug auf Fragestellungen zur Krankenhausplanung beratend zur Seite.

Im Sozialausschuss auf Landesebene – der offenbar Anlass für eine kommunale Resolution vor Ort war – hat das Ministerium weder etwas Gegenteiliges mitgeteilt, noch hat das Ministerium krankenhausplanerisch am Versorgungsauftrag der Klinik Geesthacht aktuell etwas verändert. Gegenstand des Austausches im Ausschuss war jenseits grundlegender Information sinngemäß die vorsorgliche Fragestellung, ob es auch einen „Plan B“ gibt, falls das Engagement des Insolvenzverwalters nicht zu einer ausdrücklich befürworteten Fortführung der bisherigen Versorgungsangebote am Standort Geesthacht führen würde. Staatssekretär Dr. Oliver Grundei erläuterte dazu, dass es auch zur Aufgabe des Ministeriums gehört, vorsorglich zu prüfen, wie die Versorgung alternativ sichergestellt werden könnte, falls an dem Standort Leistungsangebote wegfallen sollten. Dr. Grundei teilte mit, dass das Ministerium in Bezug auf Geesthacht daher auch im Austausch mit anderen Kliniken steht und im Ergebnis eine Sicherstellung der Grund- und Notfallversorgung auch mit Hilfe anderer Standorte möglich wäre. Beispielsweise mit Hilfe unter anderem der 18 km entfernten Klinik in Reinbek, die sich dazu auch bereits öffentlich geäußert hatte. Weitere Krankenhäuser in der Region, bzw. den angrenzenden Regionen sind in Bergedorf, Lüneburg und Lübeck. Einen Zwang seitens der Krankenhausplanung, alle bisherigen Leistungsangebote am Standort Geesthacht fortzuführen könne es daher nicht geben.

Staatssekretär Dr. Grundei betont: „Wir begrüßen, wenn sich die Region für die Klinik engagiert und gemeinsam zu möglichen Lösungen beiträgt. Ursache für Klinikinsolvenzen liegen nicht in der Krankenhausplanung begründet, sondern in unzureichenden Einnahmen gegenüber steigenden Ausgaben. Verantwortlich für die Klinikfinanzierung ist die Bundesregierung. Daher setzt sich Schleswig-Holstein intensiv für angemessene Rahmenbedingungen und eine auskömmliche Klinikfinanzierung beim Bundesgesundheitsminister ein. Dieser ignoriert die Forderungen der Länder leider bisher weitgehend. Es wäre daher sinnvoll, auch auf kommunaler Ebene die offenbar guten Kontakte nach Berlin zu nutzen und mit einer an den Bundesgesundheitsminister adressierten Resolution den Einsatz der Länder für die Kliniken zu unterstützen“. 

Seit mehr als eineinhalb Jahren setzen sich die Länder geschlossen und parteiübergreifend mit konkreten Vorschlägen für eine Übergangsfinanzierung für Kliniken ein bis eine geplante Krankenhausreform greift. „Statt wohlklingende, aber falsche Hoffnungen bei Klinikbesuchen vor Ort zu schüren, muss der Bundesgesundheitsminister endlich seiner Verantwortung für die Klinikfinanzierung gerecht werden. Wer Krankenhäuser retten will, muss jetzt dafür sorgen, dass sie auskömmlich finanziert sind. Das kann nur der Bund, der gemäß Grundgesetz für die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser zuständig ist“, erneuert Gesundheitsministerin Kerstin von der Decken ihre Forderung.  

Fragen und Antworten zur derzeitigen Situation der Kliniken und zur Krankenhausreform

Rettet die geplante Krankenhausreform die Krankenhäuser vor der Insolvenz?
Die Krankenhausreform wird nach Verabschiedung erst in zwei bis drei Jahren wirken. Wer bis dahin Krankenhäuser retten will, muss dafür sorgen, dass sie auskömmlich finanziert sind. Das kann nur der Bund, der für die „wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser“ (Art. 74 Abs. 1 Nr. 19a Grundgesetz) zuständig ist. Der Bund muss daher eine Übergangsfinanzierung schaffen. Die Länder haben vor mehreren Monaten in einer Bundesratsinitiative fünf Maßnahmen genannt, die eine solche Übergangsfinanzierung ermöglichen würden. Der Bund könnte ohne Weiteres ein zusätzliches Gesetz erlassen oder den Gesetzentwurf zur Krankenhausreform entsprechend ändern. Die bislang im eingebrachten Gesetzentwurf vorgesehenen finanziellen Zusagen an die Krankenhäuser reichen nicht aus und kommen zu spät.

Können die Länder die Insolvenzen der Krankenhäuser durch Investitionen aufhalten?
Nein. Eine Insolvenz ist in der Regel damit begründet, dass die laufenden Ausgaben die Einnahmen dauerhaft übersteigen. Die Gründe, warum Krankenhäuser Insolvenz anmelden, liegen vor allem in erhöhten Betriebsausgaben, etwa aufgrund von Tarifsteigerungen, der Steigerung von Energiekosten oder der Inflation insgesamt. Für die Regulierung der Krankenhausvergütung, bzw. die „wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser“ ist der Bund verantwortlich (Art. 74 Abs. 1 Nr. 19a Grundgesetz). Er muss dafür sorgen, dass die Betriebskosten der Krankenhäuser entsprechend finanziert werden. Die Länder haben keine Kompetenzen, um die derzeitige, nicht ausreichende Betriebskostenfinanzierung zu ändern. Die Länder sind für die Investitionen in den Bau und in die Grundausstattung der Kliniken zuständig. Es ist richtig, dass auch dort großer Bedarf besteht. Dieser macht im Verhältnis zu den Betriebseinnahmen rechnerisch jedoch nur einen Bruchteil der Krankenhauskosten insgesamt aus und ist nicht ausschlaggebend für Insolvenzen.

Warum sorgen sich die Länder um bedarfsnotwendige Krankenhäuser auf dem Land?
Der ins parlamentarische Verfahren eingebrachte Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Krankenhausreform führt nicht dazu, dass kleine bedarfsnotwendige Krankenhäuser auf dem Land erhalten bleiben. Im Gegenteil: Zwar enthält der Entwurf weitere Sicherstellungszuschläge, die diesen Krankenhäusern zugutekommen. Um aber überhaupt arbeiten zu dürfen, müssen die Strukturvoraussetzungen so ausgestaltet sein, dass sie auch von kleinen bedarfsnotwendigen Krankenhäusern auf dem Land erfüllt werden können. Das gelingt nur, wenn sie mit anderen Krankenhäusern kooperieren und in Netzwerke eingebunden werden können. Solche Kooperationen sollen aber nach dem eingebrachten Gesetzesentwurf grundsätzlich nicht möglich sein.

Was passiert, wenn keine Forderungen der Länder im Gesetzgebungsverfahren des Bundestags zur Krankenhausreform aufgenommen werden sollten?
Die Fraktionen auf Bundesebene haben signalisiert, sich im parlamentarischen Verfahren mit den Forderungen der Länder auseinandersetzen zu wollen. Sollten keine oder nicht ausreichende Anpassungen erfolgen, werden die Länder beraten, inwieweit Verbesserungen durch die Anrufung des Vermittlungsausschusses im Bundesrat erreicht werden können.

Wofür setzen sich die Länder im Verfahren zur Krankenhausreform ein?

  • • eine Überbrückungsfinanzierung für die Krankenhäuser bis zum Wirken der Reform
  • • eine echte, d.h. fallzahlenunabhängige Vorhaltevergütung für die Sicherung der Grund- und Notfallversorgung
  • • Gestaltungsspielräume für die Krankenhausplanung der Länder, also die Möglichkeit von Kooperationen und Netzwerken, vor allem zu Sicherstellung der Versorgung im ländlichen Raum
  • • keine Mindestvorhaltezahlen (zusätzlich zu den Mindestmengen des GBA)
  • • Koordinierungs- und Vernetzungsaufgaben nicht nur durch Universitätsklinika, sondern auch durch andere große Krankenhäuser
  • • eine Aufnahme und praxistaugliche Definition der Fachkliniken
  • • eine praxisnahe und auskömmlich finanzierte Regelung von sektorenübergreifenden, d.h. ambulant-stationären Versorgern
  • • Bürokratieabbau statt Bürokratieaufbau
  • • eine Beteiligung des Bundes am Transformationsfonds zur Umsetzung der Krankenhausreform
  • • eine Auswirkungsanalyse vor Verabschiedung des KHVVG

Wie ist die Situation in der Geburtshilfe in Schleswig-Holstein derzeit?
In Schleswig-Holstein gibt es derzeit 15 an der Versorgung teilnehmende Entbindungskliniken, die sich auf vier verschiedene Versorgungsstufen aufteilen. Nach derzeitigem Stand ist die geburtshilfliche Versorgung im Land gesichert, insgesamt nimmt Anzahl der Geburten ab. Die nächste Geburtsklinik von Geesthacht ist in rund 18 km Entfernung die Klinik in Reinbek.

Kann ein Land oder das Gesundheitsministerium SH bestimmen, wo, welche Angebote der Geburtshilfe stattfinden?
Der Einfluss ist begrenzt. Das Gesundheitsministerium kann im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten der Krankenhausplanung gemeinsam mit dem Landeskrankenhausausschuss und den Beteiligten darauf hinwirken, dass die Versorgung durch entsprechende Entscheidungen sichergestellt ist. Voraussetzung sind in der Regel jedoch die Bereitschaft und die Fähigkeit von Trägern, diese Leistung auch anbieten zu können. Und für die Träger sind dafür die gesetzlichen Rahmenvorgaben des Bundesgesundheitsministeriums (Finanzierung/Qualität) von entscheidender Bedeutung – neben der Fähigkeit, den Fachkräftebedarf und die Kosten zu decken.

Kiel/Geesthacht (pm). Anlässlich einer Resolution auf kommunaler Ebene zum Erhalt der Klinik Geestacht stellt das Gesundheitsministerium heute (06.10) klar: Das Gesundheitsministerium Schleswig-Holstein unterstützt ausdrücklich Bemühungen zum Erhalt der Klinik Geesthacht. Dazu ist das Ministerium im Austausch mit den verantwortlich Beteiligten. Federführend im Verfahren zur Zukunft des Krankenhauses in Geesthacht ist der Insolvenzverwalter in Zusammenarbeit mit der Klinikleitung, die eigenständig Lösungen prüfen. Wie bei Insolvenzverfahren üblich, steht das Ministerium dem Verwalter und auch potentiell interessierten Investoren in Bezug auf Fragestellungen zur Krankenhausplanung beratend zur Seite.

Im Sozialausschuss auf Landesebene – der offenbar Anlass für eine kommunale Resolution vor Ort war – hat das Ministerium weder etwas Gegenteiliges mitgeteilt, noch hat das Ministerium krankenhausplanerisch am Versorgungsauftrag der Klinik Geesthacht aktuell etwas verändert. Gegenstand des Austausches im Ausschuss war jenseits grundlegender Information sinngemäß die vorsorgliche Fragestellung, ob es auch einen „Plan B“ gibt, falls das Engagement des Insolvenzverwalters nicht zu einer ausdrücklich befürworteten Fortführung der bisherigen Versorgungsangebote am Standort Geesthacht führen würde. Staatssekretär Dr. Oliver Grundei erläuterte dazu, dass es auch zur Aufgabe des Ministeriums gehört, vorsorglich zu prüfen, wie die Versorgung alternativ sichergestellt werden könnte, falls an dem Standort Leistungsangebote wegfallen sollten. Dr. Grundei teilte mit, dass das Ministerium in Bezug auf Geesthacht daher auch im Austausch mit anderen Kliniken steht und im Ergebnis eine Sicherstellung der Grund- und Notfallversorgung auch mit Hilfe anderer Standorte möglich wäre. Beispielsweise mit Hilfe unter anderem der 18 km entfernten Klinik in Reinbek, die sich dazu auch bereits öffentlich geäußert hatte. Weitere Krankenhäuser in der Region, bzw. den angrenzenden Regionen sind in Bergedorf, Lüneburg und Lübeck. Einen Zwang seitens der Krankenhausplanung, alle bisherigen Leistungsangebote am Standort Geesthacht fortzuführen könne es daher nicht geben.

Staatssekretär Dr. Grundei betont: „Wir begrüßen, wenn sich die Region für die Klinik engagiert und gemeinsam zu möglichen Lösungen beiträgt. Ursache für Klinikinsolvenzen liegen nicht in der Krankenhausplanung begründet, sondern in unzureichenden Einnahmen gegenüber steigenden Ausgaben. Verantwortlich für die Klinikfinanzierung ist die Bundesregierung. Daher setzt sich Schleswig-Holstein intensiv für angemessene Rahmenbedingungen und eine auskömmliche Klinikfinanzierung beim Bundesgesundheitsminister ein. Dieser ignoriert die Forderungen der Länder leider bisher weitgehend. Es wäre daher sinnvoll, auch auf kommunaler Ebene die offenbar guten Kontakte nach Berlin zu nutzen und mit einer an den Bundesgesundheitsminister adressierten Resolution den Einsatz der Länder für die Kliniken zu unterstützen“. 

Seit mehr als eineinhalb Jahren setzen sich die Länder geschlossen und parteiübergreifend mit konkreten Vorschlägen für eine Übergangsfinanzierung für Kliniken ein bis eine geplante Krankenhausreform greift. „Statt wohlklingende, aber falsche Hoffnungen bei Klinikbesuchen vor Ort zu schüren, muss der Bundesgesundheitsminister endlich seiner Verantwortung für die Klinikfinanzierung gerecht werden. Wer Krankenhäuser retten will, muss jetzt dafür sorgen, dass sie auskömmlich finanziert sind. Das kann nur der Bund, der gemäß Grundgesetz für die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser zuständig ist“, erneuert Gesundheitsministerin Kerstin von der Decken ihre Forderung.  

Fragen und Antworten zur derzeitigen Situation der Kliniken und zur Krankenhausreform

Rettet die geplante Krankenhausreform die Krankenhäuser vor der Insolvenz?
Die Krankenhausreform wird nach Verabschiedung erst in zwei bis drei Jahren wirken. Wer bis dahin Krankenhäuser retten will, muss dafür sorgen, dass sie auskömmlich finanziert sind. Das kann nur der Bund, der für die „wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser“ (Art. 74 Abs. 1 Nr. 19a Grundgesetz) zuständig ist. Der Bund muss daher eine Übergangsfinanzierung schaffen. Die Länder haben vor mehreren Monaten in einer Bundesratsinitiative fünf Maßnahmen genannt, die eine solche Übergangsfinanzierung ermöglichen würden. Der Bund könnte ohne Weiteres ein zusätzliches Gesetz erlassen oder den Gesetzentwurf zur Krankenhausreform entsprechend ändern. Die bislang im eingebrachten Gesetzentwurf vorgesehenen finanziellen Zusagen an die Krankenhäuser reichen nicht aus und kommen zu spät.

Können die Länder die Insolvenzen der Krankenhäuser durch Investitionen aufhalten?
Nein. Eine Insolvenz ist in der Regel damit begründet, dass die laufenden Ausgaben die Einnahmen dauerhaft übersteigen. Die Gründe, warum Krankenhäuser Insolvenz anmelden, liegen vor allem in erhöhten Betriebsausgaben, etwa aufgrund von Tarifsteigerungen, der Steigerung von Energiekosten oder der Inflation insgesamt. Für die Regulierung der Krankenhausvergütung, bzw. die „wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser“ ist der Bund verantwortlich (Art. 74 Abs. 1 Nr. 19a Grundgesetz). Er muss dafür sorgen, dass die Betriebskosten der Krankenhäuser entsprechend finanziert werden. Die Länder haben keine Kompetenzen, um die derzeitige, nicht ausreichende Betriebskostenfinanzierung zu ändern. Die Länder sind für die Investitionen in den Bau und in die Grundausstattung der Kliniken zuständig. Es ist richtig, dass auch dort großer Bedarf besteht. Dieser macht im Verhältnis zu den Betriebseinnahmen rechnerisch jedoch nur einen Bruchteil der Krankenhauskosten insgesamt aus und ist nicht ausschlaggebend für Insolvenzen.

Warum sorgen sich die Länder um bedarfsnotwendige Krankenhäuser auf dem Land?
Der ins parlamentarische Verfahren eingebrachte Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Krankenhausreform führt nicht dazu, dass kleine bedarfsnotwendige Krankenhäuser auf dem Land erhalten bleiben. Im Gegenteil: Zwar enthält der Entwurf weitere Sicherstellungszuschläge, die diesen Krankenhäusern zugutekommen. Um aber überhaupt arbeiten zu dürfen, müssen die Strukturvoraussetzungen so ausgestaltet sein, dass sie auch von kleinen bedarfsnotwendigen Krankenhäusern auf dem Land erfüllt werden können. Das gelingt nur, wenn sie mit anderen Krankenhäusern kooperieren und in Netzwerke eingebunden werden können. Solche Kooperationen sollen aber nach dem eingebrachten Gesetzesentwurf grundsätzlich nicht möglich sein.

Was passiert, wenn keine Forderungen der Länder im Gesetzgebungsverfahren des Bundestags zur Krankenhausreform aufgenommen werden sollten?
Die Fraktionen auf Bundesebene haben signalisiert, sich im parlamentarischen Verfahren mit den Forderungen der Länder auseinandersetzen zu wollen. Sollten keine oder nicht ausreichende Anpassungen erfolgen, werden die Länder beraten, inwieweit Verbesserungen durch die Anrufung des Vermittlungsausschusses im Bundesrat erreicht werden können.

Wofür setzen sich die Länder im Verfahren zur Krankenhausreform ein?

  • • eine Überbrückungsfinanzierung für die Krankenhäuser bis zum Wirken der Reform
  • • eine echte, d.h. fallzahlenunabhängige Vorhaltevergütung für die Sicherung der Grund- und Notfallversorgung
  • • Gestaltungsspielräume für die Krankenhausplanung der Länder, also die Möglichkeit von Kooperationen und Netzwerken, vor allem zu Sicherstellung der Versorgung im ländlichen Raum
  • • keine Mindestvorhaltezahlen (zusätzlich zu den Mindestmengen des GBA)
  • • Koordinierungs- und Vernetzungsaufgaben nicht nur durch Universitätsklinika, sondern auch durch andere große Krankenhäuser
  • • eine Aufnahme und praxistaugliche Definition der Fachkliniken
  • • eine praxisnahe und auskömmlich finanzierte Regelung von sektorenübergreifenden, d.h. ambulant-stationären Versorgern
  • • Bürokratieabbau statt Bürokratieaufbau
  • • eine Beteiligung des Bundes am Transformationsfonds zur Umsetzung der Krankenhausreform
  • • eine Auswirkungsanalyse vor Verabschiedung des KHVVG

Wie ist die Situation in der Geburtshilfe in Schleswig-Holstein derzeit?
In Schleswig-Holstein gibt es derzeit 15 an der Versorgung teilnehmende Entbindungskliniken, die sich auf vier verschiedene Versorgungsstufen aufteilen. Nach derzeitigem Stand ist die geburtshilfliche Versorgung im Land gesichert, insgesamt nimmt Anzahl der Geburten ab. Die nächste Geburtsklinik von Geesthacht ist in rund 18 km Entfernung die Klinik in Reinbek.

Kann ein Land oder das Gesundheitsministerium SH bestimmen, wo, welche Angebote der Geburtshilfe stattfinden?
Der Einfluss ist begrenzt. Das Gesundheitsministerium kann im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten der Krankenhausplanung gemeinsam mit dem Landeskrankenhausausschuss und den Beteiligten darauf hinwirken, dass die Versorgung durch entsprechende Entscheidungen sichergestellt ist. Voraussetzung sind in der Regel jedoch die Bereitschaft und die Fähigkeit von Trägern, diese Leistung auch anbieten zu können. Und für die Träger sind dafür die gesetzlichen Rahmenvorgaben des Bundesgesundheitsministeriums (Finanzierung/Qualität) von entscheidender Bedeutung – neben der Fähigkeit, den Fachkräftebedarf und die Kosten zu decken.

Kiel/Geesthacht (pm). Anlässlich einer Resolution auf kommunaler Ebene zum Erhalt der Klinik Geestacht stellt das Gesundheitsministerium heute (06.10) klar: Das Gesundheitsministerium Schleswig-Holstein unterstützt ausdrücklich Bemühungen zum Erhalt der Klinik Geesthacht. Dazu ist das Ministerium im Austausch mit den verantwortlich Beteiligten. Federführend im Verfahren zur Zukunft des Krankenhauses in Geesthacht ist der Insolvenzverwalter in Zusammenarbeit mit der Klinikleitung, die eigenständig Lösungen prüfen. Wie bei Insolvenzverfahren üblich, steht das Ministerium dem Verwalter und auch potentiell interessierten Investoren in Bezug auf Fragestellungen zur Krankenhausplanung beratend zur Seite.

Im Sozialausschuss auf Landesebene – der offenbar Anlass für eine kommunale Resolution vor Ort war – hat das Ministerium weder etwas Gegenteiliges mitgeteilt, noch hat das Ministerium krankenhausplanerisch am Versorgungsauftrag der Klinik Geesthacht aktuell etwas verändert. Gegenstand des Austausches im Ausschuss war jenseits grundlegender Information sinngemäß die vorsorgliche Fragestellung, ob es auch einen „Plan B“ gibt, falls das Engagement des Insolvenzverwalters nicht zu einer ausdrücklich befürworteten Fortführung der bisherigen Versorgungsangebote am Standort Geesthacht führen würde. Staatssekretär Dr. Oliver Grundei erläuterte dazu, dass es auch zur Aufgabe des Ministeriums gehört, vorsorglich zu prüfen, wie die Versorgung alternativ sichergestellt werden könnte, falls an dem Standort Leistungsangebote wegfallen sollten. Dr. Grundei teilte mit, dass das Ministerium in Bezug auf Geesthacht daher auch im Austausch mit anderen Kliniken steht und im Ergebnis eine Sicherstellung der Grund- und Notfallversorgung auch mit Hilfe anderer Standorte möglich wäre. Beispielsweise mit Hilfe unter anderem der 18 km entfernten Klinik in Reinbek, die sich dazu auch bereits öffentlich geäußert hatte. Weitere Krankenhäuser in der Region, bzw. den angrenzenden Regionen sind in Bergedorf, Lüneburg und Lübeck. Einen Zwang seitens der Krankenhausplanung, alle bisherigen Leistungsangebote am Standort Geesthacht fortzuführen könne es daher nicht geben.

Staatssekretär Dr. Grundei betont: „Wir begrüßen, wenn sich die Region für die Klinik engagiert und gemeinsam zu möglichen Lösungen beiträgt. Ursache für Klinikinsolvenzen liegen nicht in der Krankenhausplanung begründet, sondern in unzureichenden Einnahmen gegenüber steigenden Ausgaben. Verantwortlich für die Klinikfinanzierung ist die Bundesregierung. Daher setzt sich Schleswig-Holstein intensiv für angemessene Rahmenbedingungen und eine auskömmliche Klinikfinanzierung beim Bundesgesundheitsminister ein. Dieser ignoriert die Forderungen der Länder leider bisher weitgehend. Es wäre daher sinnvoll, auch auf kommunaler Ebene die offenbar guten Kontakte nach Berlin zu nutzen und mit einer an den Bundesgesundheitsminister adressierten Resolution den Einsatz der Länder für die Kliniken zu unterstützen“. 

Seit mehr als eineinhalb Jahren setzen sich die Länder geschlossen und parteiübergreifend mit konkreten Vorschlägen für eine Übergangsfinanzierung für Kliniken ein bis eine geplante Krankenhausreform greift. „Statt wohlklingende, aber falsche Hoffnungen bei Klinikbesuchen vor Ort zu schüren, muss der Bundesgesundheitsminister endlich seiner Verantwortung für die Klinikfinanzierung gerecht werden. Wer Krankenhäuser retten will, muss jetzt dafür sorgen, dass sie auskömmlich finanziert sind. Das kann nur der Bund, der gemäß Grundgesetz für die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser zuständig ist“, erneuert Gesundheitsministerin Kerstin von der Decken ihre Forderung.  

Fragen und Antworten zur derzeitigen Situation der Kliniken und zur Krankenhausreform

Rettet die geplante Krankenhausreform die Krankenhäuser vor der Insolvenz?
Die Krankenhausreform wird nach Verabschiedung erst in zwei bis drei Jahren wirken. Wer bis dahin Krankenhäuser retten will, muss dafür sorgen, dass sie auskömmlich finanziert sind. Das kann nur der Bund, der für die „wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser“ (Art. 74 Abs. 1 Nr. 19a Grundgesetz) zuständig ist. Der Bund muss daher eine Übergangsfinanzierung schaffen. Die Länder haben vor mehreren Monaten in einer Bundesratsinitiative fünf Maßnahmen genannt, die eine solche Übergangsfinanzierung ermöglichen würden. Der Bund könnte ohne Weiteres ein zusätzliches Gesetz erlassen oder den Gesetzentwurf zur Krankenhausreform entsprechend ändern. Die bislang im eingebrachten Gesetzentwurf vorgesehenen finanziellen Zusagen an die Krankenhäuser reichen nicht aus und kommen zu spät.

Können die Länder die Insolvenzen der Krankenhäuser durch Investitionen aufhalten?
Nein. Eine Insolvenz ist in der Regel damit begründet, dass die laufenden Ausgaben die Einnahmen dauerhaft übersteigen. Die Gründe, warum Krankenhäuser Insolvenz anmelden, liegen vor allem in erhöhten Betriebsausgaben, etwa aufgrund von Tarifsteigerungen, der Steigerung von Energiekosten oder der Inflation insgesamt. Für die Regulierung der Krankenhausvergütung, bzw. die „wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser“ ist der Bund verantwortlich (Art. 74 Abs. 1 Nr. 19a Grundgesetz). Er muss dafür sorgen, dass die Betriebskosten der Krankenhäuser entsprechend finanziert werden. Die Länder haben keine Kompetenzen, um die derzeitige, nicht ausreichende Betriebskostenfinanzierung zu ändern. Die Länder sind für die Investitionen in den Bau und in die Grundausstattung der Kliniken zuständig. Es ist richtig, dass auch dort großer Bedarf besteht. Dieser macht im Verhältnis zu den Betriebseinnahmen rechnerisch jedoch nur einen Bruchteil der Krankenhauskosten insgesamt aus und ist nicht ausschlaggebend für Insolvenzen.

Warum sorgen sich die Länder um bedarfsnotwendige Krankenhäuser auf dem Land?
Der ins parlamentarische Verfahren eingebrachte Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Krankenhausreform führt nicht dazu, dass kleine bedarfsnotwendige Krankenhäuser auf dem Land erhalten bleiben. Im Gegenteil: Zwar enthält der Entwurf weitere Sicherstellungszuschläge, die diesen Krankenhäusern zugutekommen. Um aber überhaupt arbeiten zu dürfen, müssen die Strukturvoraussetzungen so ausgestaltet sein, dass sie auch von kleinen bedarfsnotwendigen Krankenhäusern auf dem Land erfüllt werden können. Das gelingt nur, wenn sie mit anderen Krankenhäusern kooperieren und in Netzwerke eingebunden werden können. Solche Kooperationen sollen aber nach dem eingebrachten Gesetzesentwurf grundsätzlich nicht möglich sein.

Was passiert, wenn keine Forderungen der Länder im Gesetzgebungsverfahren des Bundestags zur Krankenhausreform aufgenommen werden sollten?
Die Fraktionen auf Bundesebene haben signalisiert, sich im parlamentarischen Verfahren mit den Forderungen der Länder auseinandersetzen zu wollen. Sollten keine oder nicht ausreichende Anpassungen erfolgen, werden die Länder beraten, inwieweit Verbesserungen durch die Anrufung des Vermittlungsausschusses im Bundesrat erreicht werden können.

Wofür setzen sich die Länder im Verfahren zur Krankenhausreform ein?

  • • eine Überbrückungsfinanzierung für die Krankenhäuser bis zum Wirken der Reform
  • • eine echte, d.h. fallzahlenunabhängige Vorhaltevergütung für die Sicherung der Grund- und Notfallversorgung
  • • Gestaltungsspielräume für die Krankenhausplanung der Länder, also die Möglichkeit von Kooperationen und Netzwerken, vor allem zu Sicherstellung der Versorgung im ländlichen Raum
  • • keine Mindestvorhaltezahlen (zusätzlich zu den Mindestmengen des GBA)
  • • Koordinierungs- und Vernetzungsaufgaben nicht nur durch Universitätsklinika, sondern auch durch andere große Krankenhäuser
  • • eine Aufnahme und praxistaugliche Definition der Fachkliniken
  • • eine praxisnahe und auskömmlich finanzierte Regelung von sektorenübergreifenden, d.h. ambulant-stationären Versorgern
  • • Bürokratieabbau statt Bürokratieaufbau
  • • eine Beteiligung des Bundes am Transformationsfonds zur Umsetzung der Krankenhausreform
  • • eine Auswirkungsanalyse vor Verabschiedung des KHVVG

Wie ist die Situation in der Geburtshilfe in Schleswig-Holstein derzeit?
In Schleswig-Holstein gibt es derzeit 15 an der Versorgung teilnehmende Entbindungskliniken, die sich auf vier verschiedene Versorgungsstufen aufteilen. Nach derzeitigem Stand ist die geburtshilfliche Versorgung im Land gesichert, insgesamt nimmt Anzahl der Geburten ab. Die nächste Geburtsklinik von Geesthacht ist in rund 18 km Entfernung die Klinik in Reinbek.

Kann ein Land oder das Gesundheitsministerium SH bestimmen, wo, welche Angebote der Geburtshilfe stattfinden?
Der Einfluss ist begrenzt. Das Gesundheitsministerium kann im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten der Krankenhausplanung gemeinsam mit dem Landeskrankenhausausschuss und den Beteiligten darauf hinwirken, dass die Versorgung durch entsprechende Entscheidungen sichergestellt ist. Voraussetzung sind in der Regel jedoch die Bereitschaft und die Fähigkeit von Trägern, diese Leistung auch anbieten zu können. Und für die Träger sind dafür die gesetzlichen Rahmenvorgaben des Bundesgesundheitsministeriums (Finanzierung/Qualität) von entscheidender Bedeutung – neben der Fähigkeit, den Fachkräftebedarf und die Kosten zu decken.

Kiel/Geesthacht (pm). Anlässlich einer Resolution auf kommunaler Ebene zum Erhalt der Klinik Geestacht stellt das Gesundheitsministerium heute (06.10) klar: Das Gesundheitsministerium Schleswig-Holstein unterstützt ausdrücklich Bemühungen zum Erhalt der Klinik Geesthacht. Dazu ist das Ministerium im Austausch mit den verantwortlich Beteiligten. Federführend im Verfahren zur Zukunft des Krankenhauses in Geesthacht ist der Insolvenzverwalter in Zusammenarbeit mit der Klinikleitung, die eigenständig Lösungen prüfen. Wie bei Insolvenzverfahren üblich, steht das Ministerium dem Verwalter und auch potentiell interessierten Investoren in Bezug auf Fragestellungen zur Krankenhausplanung beratend zur Seite.

Im Sozialausschuss auf Landesebene – der offenbar Anlass für eine kommunale Resolution vor Ort war – hat das Ministerium weder etwas Gegenteiliges mitgeteilt, noch hat das Ministerium krankenhausplanerisch am Versorgungsauftrag der Klinik Geesthacht aktuell etwas verändert. Gegenstand des Austausches im Ausschuss war jenseits grundlegender Information sinngemäß die vorsorgliche Fragestellung, ob es auch einen „Plan B“ gibt, falls das Engagement des Insolvenzverwalters nicht zu einer ausdrücklich befürworteten Fortführung der bisherigen Versorgungsangebote am Standort Geesthacht führen würde. Staatssekretär Dr. Oliver Grundei erläuterte dazu, dass es auch zur Aufgabe des Ministeriums gehört, vorsorglich zu prüfen, wie die Versorgung alternativ sichergestellt werden könnte, falls an dem Standort Leistungsangebote wegfallen sollten. Dr. Grundei teilte mit, dass das Ministerium in Bezug auf Geesthacht daher auch im Austausch mit anderen Kliniken steht und im Ergebnis eine Sicherstellung der Grund- und Notfallversorgung auch mit Hilfe anderer Standorte möglich wäre. Beispielsweise mit Hilfe unter anderem der 18 km entfernten Klinik in Reinbek, die sich dazu auch bereits öffentlich geäußert hatte. Weitere Krankenhäuser in der Region, bzw. den angrenzenden Regionen sind in Bergedorf, Lüneburg und Lübeck. Einen Zwang seitens der Krankenhausplanung, alle bisherigen Leistungsangebote am Standort Geesthacht fortzuführen könne es daher nicht geben.

Staatssekretär Dr. Grundei betont: „Wir begrüßen, wenn sich die Region für die Klinik engagiert und gemeinsam zu möglichen Lösungen beiträgt. Ursache für Klinikinsolvenzen liegen nicht in der Krankenhausplanung begründet, sondern in unzureichenden Einnahmen gegenüber steigenden Ausgaben. Verantwortlich für die Klinikfinanzierung ist die Bundesregierung. Daher setzt sich Schleswig-Holstein intensiv für angemessene Rahmenbedingungen und eine auskömmliche Klinikfinanzierung beim Bundesgesundheitsminister ein. Dieser ignoriert die Forderungen der Länder leider bisher weitgehend. Es wäre daher sinnvoll, auch auf kommunaler Ebene die offenbar guten Kontakte nach Berlin zu nutzen und mit einer an den Bundesgesundheitsminister adressierten Resolution den Einsatz der Länder für die Kliniken zu unterstützen“. 

Seit mehr als eineinhalb Jahren setzen sich die Länder geschlossen und parteiübergreifend mit konkreten Vorschlägen für eine Übergangsfinanzierung für Kliniken ein bis eine geplante Krankenhausreform greift. „Statt wohlklingende, aber falsche Hoffnungen bei Klinikbesuchen vor Ort zu schüren, muss der Bundesgesundheitsminister endlich seiner Verantwortung für die Klinikfinanzierung gerecht werden. Wer Krankenhäuser retten will, muss jetzt dafür sorgen, dass sie auskömmlich finanziert sind. Das kann nur der Bund, der gemäß Grundgesetz für die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser zuständig ist“, erneuert Gesundheitsministerin Kerstin von der Decken ihre Forderung.  

Fragen und Antworten zur derzeitigen Situation der Kliniken und zur Krankenhausreform

Rettet die geplante Krankenhausreform die Krankenhäuser vor der Insolvenz?
Die Krankenhausreform wird nach Verabschiedung erst in zwei bis drei Jahren wirken. Wer bis dahin Krankenhäuser retten will, muss dafür sorgen, dass sie auskömmlich finanziert sind. Das kann nur der Bund, der für die „wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser“ (Art. 74 Abs. 1 Nr. 19a Grundgesetz) zuständig ist. Der Bund muss daher eine Übergangsfinanzierung schaffen. Die Länder haben vor mehreren Monaten in einer Bundesratsinitiative fünf Maßnahmen genannt, die eine solche Übergangsfinanzierung ermöglichen würden. Der Bund könnte ohne Weiteres ein zusätzliches Gesetz erlassen oder den Gesetzentwurf zur Krankenhausreform entsprechend ändern. Die bislang im eingebrachten Gesetzentwurf vorgesehenen finanziellen Zusagen an die Krankenhäuser reichen nicht aus und kommen zu spät.

Können die Länder die Insolvenzen der Krankenhäuser durch Investitionen aufhalten?
Nein. Eine Insolvenz ist in der Regel damit begründet, dass die laufenden Ausgaben die Einnahmen dauerhaft übersteigen. Die Gründe, warum Krankenhäuser Insolvenz anmelden, liegen vor allem in erhöhten Betriebsausgaben, etwa aufgrund von Tarifsteigerungen, der Steigerung von Energiekosten oder der Inflation insgesamt. Für die Regulierung der Krankenhausvergütung, bzw. die „wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser“ ist der Bund verantwortlich (Art. 74 Abs. 1 Nr. 19a Grundgesetz). Er muss dafür sorgen, dass die Betriebskosten der Krankenhäuser entsprechend finanziert werden. Die Länder haben keine Kompetenzen, um die derzeitige, nicht ausreichende Betriebskostenfinanzierung zu ändern. Die Länder sind für die Investitionen in den Bau und in die Grundausstattung der Kliniken zuständig. Es ist richtig, dass auch dort großer Bedarf besteht. Dieser macht im Verhältnis zu den Betriebseinnahmen rechnerisch jedoch nur einen Bruchteil der Krankenhauskosten insgesamt aus und ist nicht ausschlaggebend für Insolvenzen.

Warum sorgen sich die Länder um bedarfsnotwendige Krankenhäuser auf dem Land?
Der ins parlamentarische Verfahren eingebrachte Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Krankenhausreform führt nicht dazu, dass kleine bedarfsnotwendige Krankenhäuser auf dem Land erhalten bleiben. Im Gegenteil: Zwar enthält der Entwurf weitere Sicherstellungszuschläge, die diesen Krankenhäusern zugutekommen. Um aber überhaupt arbeiten zu dürfen, müssen die Strukturvoraussetzungen so ausgestaltet sein, dass sie auch von kleinen bedarfsnotwendigen Krankenhäusern auf dem Land erfüllt werden können. Das gelingt nur, wenn sie mit anderen Krankenhäusern kooperieren und in Netzwerke eingebunden werden können. Solche Kooperationen sollen aber nach dem eingebrachten Gesetzesentwurf grundsätzlich nicht möglich sein.

Was passiert, wenn keine Forderungen der Länder im Gesetzgebungsverfahren des Bundestags zur Krankenhausreform aufgenommen werden sollten?
Die Fraktionen auf Bundesebene haben signalisiert, sich im parlamentarischen Verfahren mit den Forderungen der Länder auseinandersetzen zu wollen. Sollten keine oder nicht ausreichende Anpassungen erfolgen, werden die Länder beraten, inwieweit Verbesserungen durch die Anrufung des Vermittlungsausschusses im Bundesrat erreicht werden können.

Wofür setzen sich die Länder im Verfahren zur Krankenhausreform ein?

  • • eine Überbrückungsfinanzierung für die Krankenhäuser bis zum Wirken der Reform
  • • eine echte, d.h. fallzahlenunabhängige Vorhaltevergütung für die Sicherung der Grund- und Notfallversorgung
  • • Gestaltungsspielräume für die Krankenhausplanung der Länder, also die Möglichkeit von Kooperationen und Netzwerken, vor allem zu Sicherstellung der Versorgung im ländlichen Raum
  • • keine Mindestvorhaltezahlen (zusätzlich zu den Mindestmengen des GBA)
  • • Koordinierungs- und Vernetzungsaufgaben nicht nur durch Universitätsklinika, sondern auch durch andere große Krankenhäuser
  • • eine Aufnahme und praxistaugliche Definition der Fachkliniken
  • • eine praxisnahe und auskömmlich finanzierte Regelung von sektorenübergreifenden, d.h. ambulant-stationären Versorgern
  • • Bürokratieabbau statt Bürokratieaufbau
  • • eine Beteiligung des Bundes am Transformationsfonds zur Umsetzung der Krankenhausreform
  • • eine Auswirkungsanalyse vor Verabschiedung des KHVVG

Wie ist die Situation in der Geburtshilfe in Schleswig-Holstein derzeit?
In Schleswig-Holstein gibt es derzeit 15 an der Versorgung teilnehmende Entbindungskliniken, die sich auf vier verschiedene Versorgungsstufen aufteilen. Nach derzeitigem Stand ist die geburtshilfliche Versorgung im Land gesichert, insgesamt nimmt Anzahl der Geburten ab. Die nächste Geburtsklinik von Geesthacht ist in rund 18 km Entfernung die Klinik in Reinbek.

Kann ein Land oder das Gesundheitsministerium SH bestimmen, wo, welche Angebote der Geburtshilfe stattfinden?
Der Einfluss ist begrenzt. Das Gesundheitsministerium kann im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten der Krankenhausplanung gemeinsam mit dem Landeskrankenhausausschuss und den Beteiligten darauf hinwirken, dass die Versorgung durch entsprechende Entscheidungen sichergestellt ist. Voraussetzung sind in der Regel jedoch die Bereitschaft und die Fähigkeit von Trägern, diese Leistung auch anbieten zu können. Und für die Träger sind dafür die gesetzlichen Rahmenvorgaben des Bundesgesundheitsministeriums (Finanzierung/Qualität) von entscheidender Bedeutung – neben der Fähigkeit, den Fachkräftebedarf und die Kosten zu decken.

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Pressemitteilung

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