Kiel (pm). Mit der Änderung des Landesjagdgesetzes Ende Januar 2024 wurde ein für Gesellschaftsjagden auf Schalenwild verpflichtender Schießübungsnachweis eingeführt, der zum Zeitpunkt der Jagd nicht älter als ein Jahr sein darf. Eine am 2. August in Kraft getretene Verordnung regelt nun die konkreten Anforderungen an die Jägerinnen und Jäger in Schleswig-Holstein, die den Nachweis erbringen müssen.
Forst- und Jagdstaatssekretärin Anne Benett-Sturies sagte dazu: „Diese neue Regelung dient dem Tierschutz und der Sicherheit bei Gesellschaftsjagden. Gerade bei diesen Jagden sind die Anforderungen in Bezug auf die Schießfertigkeit sehr hoch. Um unsere Jägerinnen und Jäger im Land zu unterstützen haben wir ein Nachweisheft aufgelegt, welches den Schießständen im Land zeitnah zur Verfügung gestellt und dort kostenlos ausgehändigt wird.“
Die Nachweishefte können zudem auf der Homepage des Ministeriums für Landwirtschaft, ländliche Räume und Verbraucherschutz (MLLEV) heruntergeladen werden. Grundsätzlich wird aber auch jeder andere Nachweis, der bescheinigt, dass die Anforderungen gemäß § 2 der Landesverordnung erfüllt wurden und mit einem Stempel des Schießstandes, Datum sowie Namen und Unterschrift der Standaufsicht versehen ist, anerkannt. Der Nachweis über die vollständige Teilnahme an einer Kreis-, Landes- oder Bundesmeisterschaft im jagdlichen Schießen sowie Nachweise aus Bundesländern, die auf einer jeweils gesetzlichen Grundlage erbracht wurden, gelten ebenfalls als gleichwertig.
Hintergrund:
Eine Gesellschaftsjagd definiert sich als Jagd, bei der mehr als drei Jägerinnen und Jäger räumlich und zeitlich zusammenwirken. Das Zusammenwirken entsteht dabei durch den Einsatz von Hunden, Treibern oder aber auch landwirtschaftliche Erntemaschinen. Mit dieser Abgrenzung ist klargestellt, dass der gemeinschaftliche Ansitz keine Gesellschaftsjagd im Sinne des Landesjagdgesetzes ist.
Weitere Informationen:
· Homepage der Landesregierung: schleswig-holstein.de – Wald – Jagd
· Verordnungstext im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein: https://www.schleswig-holstein.de/DE/landesregierung/ministerien-behoerden/IV/Service/GVOBl/GVOBl/2024/gvobl_9_2024.pdf?__blob=publicationFile&v=2