Herzogtum Lauenburg (pm). Immer häufiger haben Eltern den Wunsch, sich auch nach der Trennung gemeinsam um das Kind zu kümmern. Beim sogenannten Wechselmodell als Umsetzung des gleichberechtigten Umgangs des Kindes mit Mutter und Vater teilen sich die Eltern die Betreuung des Kindes paritätisch, also zu jeweils gleichen Teilen. Eine gängige Regelung im Wechselmodell ist der wöchentliche Wechsel des Kindes von dem einen elterlichen Haushalt in den anderen.
Eltern müssen „zusammenarbeiten“
Diese Betreuungsform kann laut Bundesgerichtshof auch gegen den Willen eines Elternteils als Umgangsregelung gerichtlich angeordnet werden. Voraussetzung ist, dass das Wechselmodell dem Wohl des Kindes am besten dient und je nach Einzelfall der ernsthafte und autonome Wille des mindestens zehn bis zwölf Jahre alten Kindes dem nicht entgegensteht. Zudem müssen die Eltern in der Lage sein, auch nach ihrer Trennung miteinander zu kooperieren und regelmäßig Absprachen zum Wohle des Kindes zu treffen. Fehlt es den Eltern an der Kooperations- oder der Kommunikationsfähigkeit und sind sie unfähig, ungelöste Konflikte untereinander von ihrer Elternrolle zu trennen und von dem Kind fernzuhalten, kommt dieses Umgangsmodell nicht in Frage.
Barunterhalt wird nicht hälftig geteilt
Gelegentlich wird der Wunsch nach Vereinbarung oder gerichtlicher Anordnung des Wechselmodells mit der Vorstellung und Erwartung verbunden, dem Kind auf diese Weise keinen Barunterhalt zu schulden. Doch das ist ein weit verbreiteter Irrtum. Vielmehr müssen beide Eltern grundsätzlich neben der Betreuung und Versorgung des Kindes auch für dessen Barunterhalt aufkommen. Die Barunterhaltspflicht wird allerdings nicht ebenfalls hälftig geteilt, sondern anteilig nach der jeweiligen unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit der Eltern geschuldet. Diese richtet sich nach dem jeweiligen Einkommen. Ist ein Elternteil unter Berücksichtigung seines unterhaltsrechtlichen Selbstbehalts nicht leistungsfähig, steht dies der Vereinbarung oder Anordnung des Wechselmodells nicht entgegen. In diesem Fall hat der andere Elternteil abhängig von seiner unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit im Wege der Subsidiärhaftung unter Umständen allein für den Barunterhalt des Kindes aufzukommen. Er oder sie kann dann jedoch die Anrechnung des vollen Kindergeldes für sich beanspruchen.
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