Herzogtum Lauenburg (pm). Die Bemessung des Kindesunterhalts wurde zum 1. Januar 2024 deutlich angepasst. Dies betrifft auch Eltern, deren Kinder bereits volljährig sind. Ab dem 18. Geburtstag ist der Nachwuchs zwar rechtlich selbst für sein Handeln verantwortlich. Finanziell bleiben aber die Eltern in der Pflicht und müssen die Berufsausbildung bezahlen, sofern sie leistungsfähig im Sinne der Rechtsprechung sind. Dabei ist entscheidend, dass das Kind seine berufliche Qualifizierung zielstrebig verfolgt. Wenn es zum Beispiel keine aktuellen Ausbildungs- oder Studienbescheinigungen vorlegt, kann die Unterhaltspflicht entfallen. Drängen Eltern ihr Kind hingegen in eine unpassende Ausbildung, müssen sie gegebenenfalls sogar die Zweitausbildung finanzieren.
Eltern sind gemeinsam unterhaltspflichtig
Beide Eltern sind verpflichtet, gemeinsam für den Unterhalt ihres Kindes aufzukommen. Zur Berechnung der Unterhaltsquote werden die Einkommen der Eltern addiert und ins Verhältnis gesetzt. Dabei steht den Unterhaltspflichtigen jeweils ein Selbstbehalt zu, um ihren eigenen Lebensunterhalt zu bestreiten. Dieser elterliche Selbstbehalt liegt bei volljährigen Kindern, die sich nicht in der allgemeinen Schulbildung befinden und nicht im Haushalt eines Elternteils wohnen, aktuell bei 1.750 Euro pro Monat.
Unterhaltshöhe hängt vom Einzelfall ab
Wohnt das volljährige Kind noch bei den Eltern und macht eine Ausbildung, reduziert sich der Unterhaltsanspruch um die Ausbildungsvergütung und um das volle Kindergeld. Somit entfällt der Anspruch auf Unterhalt unter Umständen komplett. Zieht das Kind hingegen aus und studiert, beträgt der Unterhaltsanspruch 930 Euro abzüglich Kindergeld. Ein studentischer Nebenjob während der Semesterferien wird in der Regel nicht angerechnet. Anders kann es bei Werkstudenten und Studenten aussehen, die regelmäßig hinzuverdienen.
Informationspflicht gegenüber den Eltern
Hat sich das Kind für eine Berufsausbildung oder ein Studium entschieden, muss es die Eltern hierüber in Kenntnis setzen, sie regelmäßig über den aktuellen Stand informieren und sich ernsthaft um den Abschluss bemühen. Die Regelzeit für das Studium oder die Ausbildung sollte nicht deutlich überschritten werden. Kleinere Verzögerungen oder Orientierungsphasen sind hingegen legitim, um zu prüfen, ob die gewählte Fachrichtung zu den eigenen Neigungen passt. Somit ist beispielsweise ein Studienabbruch mit anschließendem Wechsel des Studiengangs bis zum dritten Semester vertretbar.
Ausbildungsgang kann mehrteilig sein
Wenn das Kind nach dem Abitur zuerst eine Berufsausbildung und danach ein Studium absolviert, handelt es sich um einen zusammengehörenden Ausbildungsgang. Voraussetzung ist allerdings, dass die einzelnen Ausbildungsabschnitte zeitlich und inhaltlich gut aufeinander abgestimmt sind. Folgt also nach einer Ausbildung zum Bankkaufmann ein BWL-Studium, bleibt der Unterhaltsanspruch des Kindes bestehen. Haben die Eltern ihr Kind in eine berufliche Richtung gedrängt, die nicht dessen Neigungen entspricht, oder eine angemessene Ausbildung verweigert, besteht die Unterhaltspflicht fort. Dies gilt auch, wenn die Erstausbildung das Ergebnis einer deutlichen Fehleinschätzung war.
Im Zweifelsfall sollte man sich von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt beraten lassen. Anwältinnen und Anwälte finden sich über die Anwaltssuche der Schleswig-Holsteinischen Rechtsanwaltskammer im Internet unter https://www.rak-sh.de/fuer-buerger/anwaltssuche/.
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