Herzogtum Lauenburg (pm). Nach einer Trennung und Ehescheidung müssen sich die Ex-Partner regelmäßig über die Verteilung der Haushaltssachen einigen. Damit sind diejenigen beweglichen Sachen gemeint, die dem Zusammenleben und der gemeinsamen Lebensführung der Ehegatten sowie ihrer Kinder einschließlich der Freizeitgestaltung dienen. Hierzu gehören beispielsweise Möbel, Einrichtungsgegenstände, Küchengeräte, Bilder, Fernseher, Radio, Bücher, Sportgeräte, Boote oder Wohnwagen. Auch wesentliche Bestandteile und Zubehör sind inbegriffen. Wer die Haushaltssachen trotz gesetzlichen Verbots eigenmächtig entfernt, riskiert unter Umständen sogar Schadensersatzansprüche durch den Ex-Partner.
Gleichmäßige Aufteilung unter den Ex-Partnern
Das Gesetz unterscheidet zwischen der vorläufigen Regelung für die Trennungszeit und der endgültigen Aufteilung im Rahmen der Ehescheidung. Die vorläufige sowie endgültige Überlassung und Zuordnung der Haushaltssachen erfolgt durch eine sogenannte Realteilung nach den Grundsätzen der Billigkeit. Hierbei werden die Gegenstände gleichmäßig unter den Eheleuten aufgeteilt. Eine Ausgleichszahlung kann nur in Ausnahmen verlangt werden. Dies kann der Fall sein, wenn die Verteilung der Haushaltssachen unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder zu einem erheblichen Ungleichgewicht zu Lasten des anderen Ehegatten führt.
Gesetzgeber vermutet gemeinsames Eigentum
Jeder Ehegatte kann für die Dauer der Trennung das Nutzungsrecht an denjenigen Gegenständen verlangen, die er in die Ehe eingebracht hat und die ihm gehören. Für die Zeit nach der rechtskräftigen Scheidung kann er zudem auf die endgültige Zuweisung bestehen. Es gilt allerdings die gesetzliche Vermutung, dass Haushaltsgegenstände, die während der Ehe für den gemeinsamen Haushalt angeschafft wurden, gemeinsames Eigentum der Eheleute sind. Dabei spielt es keine Rolle, wer beim Kauf bezahlt hat. Wer sich auf das Alleineigentum an einem Haushaltsgegenstand beruft, muss seinen Anspruch darlegen und beweisen.
Einvernehmliche Verteilung
Die Eheleute sind verpflichtet, die Haushaltssachen einvernehmlich zu verteilen. Kein Ehegatte darf gegen den Willen des anderen die Haushaltssachen eigenmächtig aus der Ehewohnung entfernen und in seine neue Wohnung schaffen. Es ist ebenso unzulässig, die Haushaltssachen, die dem ausgezogenen Ehegatten gehören oder ihm zugewiesenen wurden, ohne Weiteres aus der Ehewohnung zu bringen und einzulagern. Stattdessen muss der betreffende Ex-Partner zuvor zur Abholung aufgefordert werden, und zwar mit Fristsetzung unter Hinweis auf die Folgen einer verweigerten Einsammlung.
Anspruch auf Wiedereinräumung des Besitzes
Werden Haushaltssachen eigenmächtig, insbesondere heimlich und ohne Abstimmung mit dem anderen Ehegatten aus der Ehewohnung verbracht, hat dieser einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Wiedereinräumung. Er kann die Rückführung des Besitzes allein zu dem Zweck verlangen, dass eine geordnete, an den gesetzlichen Vorgaben orientierte Verteilung der Haushaltssachen möglich ist. Betroffene können und müssen ihren Anspruch in einem Haushaltsverteilungsverfahren vor dem Familiengericht geltend machen. Zudem löst die verbotene Eigenmacht unter Umständen Schadensersatzansprüche aus.
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