Herzogtum Lauenburg (pm). Brauchtumsfeuer, wie Osterfeuer oder das Feuer zum Tanz in den Mai, haben besonders im ländlichen Raum langjährige Tradition und erfreuen sich großer Beliebtheit. Was für Viele eine schöne Gelegenheit zum geselligen Zusammenkommen und zur Stärkung der Dorfgemeinschaft darstellt, kann für unsere wild lebenden Tiere fatal enden.
Der Fachdienst Naturschutz des Kreises Herzogtum Lauenburg möchte anlässlich des anstehenden Osterfestes darauf aufmerksam machen, welche Beeinträchtigungen durch ein Brauchtumsfeuer für unsere heimische Fauna und Flora entstehen können und wie man diese vermeiden kann.
Die für das Feuer angehäuften Holz- und Reisighaufen stellen für wildlebende Tiere, wie Igel, Kaninchen und Insekten geeignete Versteckplätze dar oder werden von Vögeln gerne als Nistplatz genutzt. Besonders wenn das Brennmaterial über einen längeren Zeitraum angesammelt und gelagert wird, wird es von einer Vielzahl von Tieren als Lebensstätte angenommen. Werden keine Vorsichtsmaßnahmen ergriffen und der Holzschnitt wird an Ort und Stelle entzündet, entsteht eine tödliche Falle, in der Igel, Hasen und andere Tiere qualvoll verenden können. Ein Flüchten ist oft nicht mehr möglich und aufgrund der zeitlichen Lage von Oster- und Maifeuern inmitten der Brutzeit können auch Eier oder noch flugunfähige Vogelküken betroffen sein.
Bei der Standortauswahl für die Feuerstelle ist zu beachten, dass Brauchtums- und andere Feuer in oder in unmittelbarer Nähe zu geschützten Biotopen und Schutzgebieten verboten sind. Im Gegensatz zu Brauchtumsfeuern sind Feuer zur Beseitigung von pflanzlichen Abfällen in der Regel aus abfallrechtlichen Gründen untersagt.
Um bei der Durchführung eines Osterfeuers weder gegen Naturschutz- noch Abfallrecht zu verstoßen und eventuelle Bußgelder zu vermeiden, sollten folgende Regeln beachtet werden:
- Anzeige/Antrag bei der zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde (abhängig von Größe und Art der Veranstaltung)
- Die Feuerstelle soll auf unbewachsenem Boden und nach Möglichkeit im Siedlungsbereich liegen.
- Ausreichende Abstände zu Gehölzen sind einzuhalten, damit diese nicht beeinträchtigt werden und vorkommende Gehölzbrüter nicht aufgeschreckt werden.
- Zum Schutz von Kleinlebewesen und Vogelnestern darf das Brennmaterial frühestens drei Tage vor der Veranstaltung aufgesetzt werden. Alternativ ist das Brennmaterial vor dem Abbrennen behutsam umzusetzen, damit vorkommende Tiere flüchten können. Wird beim Umsetzen festgestellt, dass bereits Vogelnester vorhanden sind, muss das weitere Umsetzen abgebrochen werden. Das Anzünden des Brennmaterials kann dann nicht erfolgen.
- Als Brennmaterial dürfen nur unbehandeltes Holz und Baumschnitte verwendet werden. Benzin, Altöl, Autoreifen, behandelte oder lackierte Hölzer, Kunststoffe und ähnliche Abfälle sind als Brennhilfe nicht zulässig.
Bei Fragen zum Thema Brauchtumsfeuer und Naturschutz, ist der Fachdienst Naturschutz unter den Telefonnummern 04541 888-412 oder -490 oder per E-Mail unter naturschutz@kreis-rz.de erreichbar. Auf der Webseite des Kreis Herzogtum Lauenburg www.kreis-rz.de ist unter dem Stichpunkt „Verbrennen pflanzlicher Abfälle“ ein entsprechendes Merkblatt zu finden. Bei Fragen zu diesem Thema ist die untere Abfallbehörde unter der Telefonnummer 04541 888-456 erreichbar.