Geesthacht (pm). Alljährlich besteht durch das Abbrennen von Feuerwerkskörpern die Gefahr, dass Menschen verletzt und Brände verursacht werden. Immer wieder werden in dichtbesiedelten Wohngegenden, Hauseingängen und Briefkästen Raketen und Böller abgebrannt. Insbesondere für ältere Mitbürgerinnen und Mitbürger, spielende Kinder sowie andere Unbeteiligte können aus einer missbräuchlichen Verwendung von Feuerwerkskörpern die Gefahren von Verletzungen oder zumindest Schrecksituationen entstehen. Aus Anlass des bevorstehenden Jahreswechsels weist die Stadt Geesthacht daher auf die gesetzlichen Bestimmungen über den Verkauf und das Abbrennen von Feuerwerkskörpern hin:
- 1. Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 (eine CE-Kennzeichnung und die Angabe einer zusätzlichen Registrierungsnummer der Prüfstelle, welche die EU-Baumusterprüfung durchgeführt hat, muss auf jedem Feuerwerkskörper vorhanden sein) ist ausschließlich am 31. Dezember und 1. Januar erlaubt. In Geesthacht mit seinen Ortsteilen ist das Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 mit ausschließlicher Knallwirkung auf den Zeitraum zwischen 17 und 1 Uhr begrenzt.
- 2. Das Überlassen, insbesondere der Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2, an Personen unter 18 Jahre ist verboten.
- 3. Das Verbot umfasst auch das Überlassen pyrotechnischer Gegenstände, zum Beispiel von Eltern an die Kinder oder von älteren an jüngere Geschwister.
- 4. Der Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 ist nur vom 28.12.2023 bis zum 31.12.2023 erlaubt.
- 5. Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr dürfen Feuerwerkskörper der Kategorie F2 nicht abbrennen.
- 6. Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden (hierunter fallen insbesondere auch Reet- und Fachwerkhäuser) oder Anlagen ist verboten.
Neben der erwähnten zeitlichen Befristung zum Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen gelten gemäß der Anordnung der Stadt Geesthacht einzuhaltende Sicherheitsabstände beziehungsweise Abbrennverbote: Feuerwerksraketen und so genannte „Römische Lichter“ sowie damit vergleichbar wirkende Feuerwerkskörper (Feuerwerkskörper der Kategorie F2) dürfen in einem Umkreis von 180 Metern um Reet- und Fachwerkhäuser wegen der besonderen Brandgefährdung nicht abgebrannt oder verwendet werden. Kanonenschläge, Knallfrösche und sonstige Feuerwerkskörper der Kategorie F2 dürfen nur in einem Abstand von mindestens 50 Metern zu Reet- und Fachwerkhäusern abgebrannt werden.
Die Grundstücke
- Bohnenstraße 2 (Geesthacht)
- Steinstraße 53-55 (Geesthacht)
- Buntenskamp 4 (Geesthacht)
- Elbstraße 7 (Geesthacht – auf dem Gelände „Hotel zur Post“)
- Grüner Jäger 4 („Forsthaus Grüner Jäger“/ B 5)
- Strandweg 23 (Geesthacht-Ortsteil Grünhof-Tesperhude)
sind mit Reetdach- bzw. Fachwerkhäusern bebaut.
Die Stadt Geesthacht bittet ausdrücklich um Beachtung und Einhaltung dieser Bestimmungen, insbesondere auch in Bezug auf die Einhaltung der vorgenannten Sicherheitsabstände zu dem vorhandenen Reetdachhaus im Bereich der Bohnenstraße 2, direkt angrenzend an die Fußgängerzone Bergedorfer Straße. Die Nichteinhaltung der erforderlichen Sicherheitsabstände stellt eine erhebliche Gefährdung von Sachwerten und Bewohnern dar. Die Polizei wird in diesem Bereich verstärkte Kontrollen hinsichtlich der Einhaltung dieser Sicherheitsabstände durchführen.
Zuwiderhandlungen können gemäß der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in Verbindung mit dem Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden. In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass es nach den Bestimmungen der Landesverordnung über den Betrieb von unbemannten Heißluftballonen wegen der hiermit verbundenen Brandgefahren ebenfalls verboten ist, Himmelslaternen (sogenannte Skylaternen) aufsteigen zu lassen. Zuwiderhandlungen können mit einer Geldbuße bis 10.000 Euro geahndet werden.