Herzogtum Lauenburg/Büchen (pm). Das Amt Büchen möchte alle HundehalterInnen darauf aufmerksam machen, dass gemäß § 3 des Hundegesetzes für Schleswig-Holstein bestimmte Pflichten und Verhaltensregeln beim Halten und Ausführen von Hunden gelten. Diese Vorschriften dienen nicht nur dem Schutz der Allgemeinheit, sondern auch dem Wohlbefinden unserer geliebten Vierbeiner.
HundehalterInnen sind dazu verpflichtet, ihre Tiere so zu führen und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Menschen, Tiere oder Sachen ausgeht. Dies schließt insbesondere auch das Führen von Hunden an der Leine in bestimmten Situationen ein, um unkontrollierte Begegnungen zu vermeiden. Darüber wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Hunde im Wald und in Naturschutzgebieten nur angeleint ausgeführt werden dürfen. Diese Regelungen sollen dazu beitragen, die sensible Flora und Fauna in diesen Gebieten zu schützen.
„Bitte halten Sie sich daher unbedingt an die ausgewiesenen Regelungen und leisten Sie einen Beitrag zum Erhalt unserer natürlichen Umgebung. Wir appellieren an alle HundehalterInnen, ihre Verantwortung ernst zu nehmen und die geltenden Vorschriften zu beachten“, sagen die Verantwortlichen der Gemeinde Büchen. Ein respektvoller Umgang mit anderen Menschen, Tieren und der Natur trägt maßgeblich zu einem harmonischen Miteinander bei.
In der Gemeinde Büchen gibt es einen Hundewald neben dem Parkplatz am Waldschwimmbad der eingezäunt ist und in dem Vierbeiner ausgelassen toben kann. Alles Wichtige zum Verhalten mit Hunden in der Landschaft finden sich auch in einem Flyer, der im Foyer des Bürgerhauses Büchen ausliegt. Für allgemeine Rückfragen oder aber bei Vorkommnissen steht das Ordnungsamt Büchen (ordnungsamt@gemeinde-buechen.de) zur Verfügung.