Von Wolf-Dietrich Bartsch
Wer kennt ihn nicht, den bekannten Schlager von Isabel Varell „Liebe kommt, Liebe geht“. Aber das mit der weichenden Liebe zugleich ein großer Teil seines Vermögens ging, war für den männlichen Part einer sogenannten nichtehelichen Lebensgemeinschaft dann doch überraschend. Das Oberlandesgericht Frankfurt (OLG) konnte jetzt für Aufklärung sorgen.
Was ist geschehen?
Der Kläger und die Beklagte kennen sich schon seit der Kindheit. Ein Paar waren sie dann aber nur für zirka 18 Monate. Und die hatten es in sich. In der Zeit führten sie ein Leben im „gehobenen Lebensstil“, so das OLG. Geheiratet haben sie aber nicht. Und einen Vertrag für ein eventuelles Ende ihrer Liebe haben sie auch nicht geschlossen. Dafür waren wohl die Liebe und das Vertrauen zu groß. Das Paar gönnte sich reichlich Luxus. Für zehn Monate des Zusammenlebens überließ der Kläger seiner Partnerin sogar eine American Express Platinum Zweitkarte. Sie tätigte in diesem Zeitraum mit der Karte Ausgaben in Höhe von gut 100.000 Euro. Der Kläger zahlte darüber hinaus unter anderem Reisen und Einkäufe bei Chanel. Dass er ihr Diamant-Ohrringe schenkte, sei dann noch der Vollständigkeit halber erwähnt.
Das Leben im Luxus konnte die Liebe nicht retten und die Trennung nicht verhindern. Und die war nicht gerade einvernehmlich. Das Gericht stellte fest, dass es zu Sachbeschädigungen durch den Kläger, einer Strafanzeige durch die Beklagte und einem Kontaktverbot gekommen ist.
Mit seiner Klage verlangt der Kläger nun Zahlung von gut 200.000 Euro und natürlich die Rückgabe der geschenkten Diamant-Ohrringe. In der ersten Instanz hat er verloren, hält aber seine Ansprüche in der Berufungsinstanz aufrecht.
Und das sagt das OLG: Auch beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat der Kläger keinen Erfolg. Zwar können während einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft geschenkte Gegenstände und Geldbeträge bei grobem Undank zurückgefordert werden. Dafür hätte der Kläger aber die erforderliche Verfehlung von gewisser Schwere und eine die Dankbarkeit vermissende Gesinnung auf Seiten der Beklagten beweisen müssen. Das konnte das OLG aber nicht feststellen. So seien schon die Hintergründe für die Überlassung der Kreditkarte offengeblieben. Der Kläger sieht die Überlassung als Darlehen an. Beweisen kann er es nicht. Auch ein „grober Undank“, wie er für den Widerruf einer Schenkung notwendig wäre, bleibt unbewiesen. Die Trennung selbst ist es jedenfalls nicht, „da mit der Auflösung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft jederzeit gerechnet werden muss“, so das OLG in einer Pressemitteilung. Der Widerruf einer Schenkung ist in Paragraf 530 BGB geregelt.
Es ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass beide Parteien finanziell gut situiert waren und der Luxus zu ihrem Lebensstil passte. Das OLG konnte feststellen, dass die nun zurückgeforderten Ausgaben des Klägers nicht mit einer großen finanziellen Anstrengung des Klägers verbunden waren. Das „emotional aufgeladene Trennungsgeschehen“ lässt ebenfalls keinen groben Undank erkennen.
Die Entscheidung des OLG ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Gibt der Bundesgerichtshof (BGH) einer möglichen Nichtzulassungsbeschwerde statt, dann geht es dort mit der Revision weiter. Jetzt heißt es also erst einmal abwarten und Tee trinken, aber natürlich nur die feinste Sorte. Die ganze Entscheidung des OLG soll in Kürze auf der Seite Hessenrecht abrufbar sein.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 12.10.2022, 17 U 125/21
Bei aller Liebe und zum guten Schluss: Ein Praxistipp
Natürlich muss ein verliebtes Paar nicht gleich heiraten. Plant ein Paar allerdings eine längere Beziehung mit finanziell bedeutenden Anschaffungen wie zum Beispiel den Kauf einer Immobilie, sollten sie unbedingt einen gemeinsamen Vertrag schließen. Eine fachkundige notarielle Beratung ist dazu empfehlenswert, damit keine Formfehler passieren. In dem Vertrag können die Finanzierungsanteile, das jeweilig eingebrachte Eigenkapital und auch die Regularien im Falle einer Trennung festgeschrieben werden. Das ist fair und gerecht und tut doch der Liebe keinen Abbruch.
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