Herzogtum Lauenburg (pm). Grundstückseigentümer erhalten in diesen Tagen ihre Grundsteuerwert- und Grundsteuermessbescheide vom Finanzamt. Was viele Verbraucher verunsichert: Die Höhe der zukünftigen Grundsteuern ist noch nicht absehbar. Zudem könnte die stark vereinheitlichte Bewertung von Grundstücken gegen das sogenannte Übermaßverbot verstoßen. Jürgen Doege, Präsident der Schleswig-Holsteinischen Rechtsanwaltskammer, empfiehlt: „Grundstückseigentümer sollten bereits erhaltene Bescheide auf jeden Fall genau und schnellstmöglich prüfen und im Zweifel Einspruch einlegen.“
Einmonatige Einspruchsfrist beachten
Für böse Überraschungen könnten zukünftig vor allem die Hebesätze sorgen, die jede Gemeinde einzeln bestimmt und die ein entscheidender Faktor für die Höhe der späteren Grundsteuer sind. Die Hebesätze werden allerdings erst 2024 festgelegt. Hinzu kommt, dass Bodenrichtwerte, die Grundbesitzer aus den Länderportalen übernommen haben, wiederholt zu hoch sind. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn nicht nutzbare Fläche als Baugrund erfasst wurde. Ein Einspruch ermöglicht, auch auf zukünftige Bescheide zu reagieren. Julia Albertz, Fachanwältin für Sozial- und Steuerrecht, erklärt: „Rechtsanwälte und Steuerberater unterstützen Grundbesitzer sowohl bei inhaltlichen Fragen zur Grundsteuererklärung und zum Verfahren als auch bei der Prüfung von Bescheiden, Einsprüchen sowie Klagen.“ Einsprüche können schriftlich oder elektronisch bei dem Finanzamt erfolgen, das den Bescheid erlassen hat. Die Frist beträgt einen Monat nach Erhalt des jeweiligen Bescheides. Später entdeckte, für Eigentümer nachteilige Fehler zu korrigieren, ist nach der Abgabenordnung nur in Ausnahmefällen möglich.
Mustereinspruch ohne Begründung wirksam
Der Steuerberaterverband Schleswig-Holstein hat einen verfassungsrechtlichen Mustereinspruch veröffentlicht, den Betroffene mit Hilfe ihres Steuerberaters nutzen können, um erhaltene Bescheide mit geringem Aufwand offenzuhalten. Boris Kurczinski, Präsident der Steuerberaterkammer Schleswig-Holstein, unterstreicht: „Grundstückseigentümer, die sich bei dem eingegangenen Bescheid nicht sicher sind, sollten innerhalb der Einspruchsfrist mit einem Experten reden.“
Ab jetzt drohen Verspätungszuschläge
Wer jetzt seine Grundsteuererklärung noch nicht abgegeben hat, sollte sich beeilen. Die Frist zur Abgabe hat in nahezu allen Bundesländern am 31. Januar 2023 geendet. Auch wenn die Finanzverwaltungen bisher im Regelfall auf Sanktionen verzichten, sind sie zukünftig nicht auszuschließen. Nach entsprechender Androhung kann auch ein Zwangsgeld festgesetzt werden. Geben Steuerpflichtige weiterhin keine Erklärung ab, darf das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen selbst schätzen, was für die Betroffenen zumeist nachteilig ist. Eigentümer, die ihre Grundsteuererklärung noch nicht abgegeben haben, sollten kein Risiko eingehen und gegebenenfalls einen Fristverlängerungsantrag stellen. Andernfalls können ab sofort Verspätungszuschläge fällig werden. Voraussetzung für die Bewilligung einer individuellen Fristverlängerung sind triftige und entschuldbare Gründe wie eine längere Krankheit oder Komplikation bei der Beschaffung von Unterlagen.