Schleswig-Holstein (pm). Prallen in den sozialen Netzwerken unterschiedliche Ansichten aufeinander, kommt es immer wieder zu sogenannten Hasskommentaren. Während sich die Täter in der vermeintlichen Anonymität des Internets sicher fühlen, sind Beleidigungen, Verleumdung und üble Nachrede oft für alle sichtbar. Sowohl Betroffene als auch unbeteiligte Nutzer können offene Anfeindungen direkt melden und Strafanzeige erstatten. Anwältinnen und Anwälte beraten Opfer zudem, ob im konkreten Fall eine Straftat vorliegt und sie zusätzlich einen Strafantrag stellen sowie zivilrechtlich vorgehen sollten.
Verfassern drohen Haftstrafen
Eine allgemeingültige Definition für Hasskommentare gibt es nicht. Im Regelfall sind Kommentare gemeint, die darauf abzielen, eine andere Person zum Beispiel aufgrund ihres Geschlechts, ihrer Herkunft, Religion oder sexuellen Orientierung herabzuwürdigen. Wird dabei die Grenze der zulässigen Meinungsfreiheit überschritten und die Menschenwürde oder das Persönlichkeitsrecht angegriffen, handelt es sich möglicherweise sogar um eine Straftat. Für Beleidigungen, üble Nachrede und Verleumdung – also wissentlich falsche, ehrverletzende Behauptungen – können je nach Vergehen Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren oder entsprechende Strafzahlungen drohen. Bloße Unhöflichkeit hingegen ist nicht strafbar.
Plattformen müssen Hasskommentare löschen
Entdecken Nutzer eines sozialen Netzwerks einen Hasskommentar, sollten sie diesen schnellstmöglich melden. Hierfür verfügen die Plattformen über eine Meldefunktion beziehungsweise einen „Meldebutton“, der sich direkt im Umfeld jedes Beitrags befindet. Zudem gibt es spezielle Formulare nach dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz. Das Gesetz verpflichtet Netzwerke ab zwei Millionen registrierten Nutzern, offensichtlich rechtswidrige Inhalte binnen 24 Stunden zu löschen. Andernfalls drohen Bußgelder.
Opfer und Zeugen können Anzeige erstatten
Wer einen vermeintlich strafbaren Hasskommentar entdeckt, kann Anzeige erstatten. Dies kann in der örtlichen Polizeidienststelle sowie telefonisch, per E-Mail oder als Brief erfolgen. Alternativ ist auch eine Strafanzeige im Internet möglich: Hierzu haben die Bundesländer eigene Onlinewachen eingerichtet oder verweisen auf einen entsprechenden Formularservice. Alternative Anlaufstellen sind die Staatsanwaltschaften. Dabei ist es grundsätzlich egal, ob man Opfer oder lediglich Zeuge ist. Vor allem als Betroffener ist es sinnvoll, den Hasskommentar mit einem Screenshot zu dokumentieren, der die komplette Aussage, Datum und Uhrzeit, den Verfasser sowie den Beitrag, auf den sich der Kommentar bezieht, enthält.
Weitere straf- und zivilrechtliche Schritte
Über die Anzeige hinaus sollten sich Betroffene von ihrem Anwalt beraten lassen und gegebenenfalls einen Strafantrag stellen. Erst wenn eine Anzeige und der Antrag vorliegen, werden die Strafverfolgungsbehörden aktiv. Der Strafantrag kann ausschließlich vom Opfer gestellt werden und muss handschriftlich unterschrieben sein. Zudem muss das Opfer den Antrag innerhalb von drei Monaten, nachdem es von der Tat und dem mutmaßlichen Täter erfahren hat, stellen. Des Weiteren können Betroffene auch zivilrechtliche Ansprüche geltend machen, um unter Umständen eine Entschädigung zu erhalten. Ob dies sinnvoll ist, hängt vom Einzelfall ab und sollte ebenso mit dem Anwalt besprochen werden.
„Im Zweifelsfall sollten Sie sich von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt beraten lassen. Anwältinnen und Anwälte finden Sie über die Anwaltssuche der Schleswig-Holsteinischen Rechtsanwaltskammer im Internet unter https://www.rak-sh.de/fuer-buerger/anwaltssuche/ Besuchen Sie auch die Facebook-Seite der Schleswig-Holsteinischen Rechtsanwaltskammer unter https://www.facebook.com/SH.Rechtsanwaltskammer und das Online-Verbraucherportal unter https://ihr-ratgeber-recht.de/. “, rät die Rechtsanwaltskammer.
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