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Titel Gesundheit

Neuregelung für Verdienstausfall durch Absonderung bei positivem Test

Angepasste Regelungen für erwerbstätige Personen ab 20. März

Pressemitteilung von Pressemitteilung
März 1, 2022
Neuregelung für Verdienstausfall durch Absonderung bei positivem Test

Verdienstausfall. Foto: nattanan23 by pixabay, hfr

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Kiel/Herzogtum Lauenburg (pm). Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Selbstständige, die aufgrund eines positiven Testergebnisses oder als Kontaktpersonen absonderungspflichtig sind und von einem Verdienstausfall betroffen sind, wird die Vollzugspraxis bezüglich der Entschädigungszahlungen angepasst.

Ab dem 20. März erhalten erwerbstätige Personen nur noch dann eine Entschädigung, wenn sie bis zum Absonderungsbeginn

•                    eine Auffrischimpfung (Booster) erhalten haben,

•                    frisch geimpft sind (zwischen dem 15. und 90. Tag nach der zweiten Impfung)

•                    oder doppelt geimpft und genesen sind.

Ebenso sind Personen weiterhin anspruchsberechtigt, die sich aus medizinischen Gründen nicht gegen das Coronavirus impfen lassen können.

Die Verdienstausfallentschädigung richtet sich nach § 56 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes. Nach dem dort normierten Ausschlusstatbestand sind erwerbstätige Personen im Hinblick auf die Verdienstausfallentschädigung nicht anspruchsberechtigt, die durch Inanspruchnahme einer öffentlich empfohlenen Schutzimpfung die Absonderung hätten vermeiden können (§ 56 Absatz 1 Satz 4 IfSG). Auf dieser Grundlage erhalten erwerbstätige Personen in Schleswig-Holstein bereits seit dem 1. Oktober 2021 keine Verdienstausfallentschädigung mehr, wenn sie bei Absonderungsbeginn nicht vollständig geimpft waren. Durch Verweis auf die aktuellen Empfehlungen der Ständigen Impfkommission wird in Schleswig-Holstein die COVID-19-Impfung seit dem 19. August 2021 für alle Personen ab 12 Jahren empfohlen. Für die Auffrischimpfung besteht eine öffentliche Empfehlung seit dem 29. November 2021 für alle volljährigen Personen.

Die aktuelle Vollzugspraxis wird bis zum 19. März fortgeführt. Ab dem 20. März gelten dann die oben genannten Regelungen, um Bürgerinnen und Bürgern ausreichend Zeit für eine Impfung einzuräumen, die bislang noch keine Auffrischimpfung in Anspruch genommen haben. Informationen zur Impfung und zu Impfangeboten gibt es unter Coronavirus – Impfung – schleswig-holstein.de

Tags: CoronaCOVID-19Quarantänezeit
Pressemitteilung

Pressemitteilung

Bei Pressemitteilungen handelt es sich nicht um eine neutrale beziehungsweise kritische Berichterstattung im klassischen journalistischen Sinne. Es sind in der Regel Texte von Parteien, Organisationen, Institutionen und Unternehmen und schildern oft nur eine Sicht der Dinge. Die Redaktion von Herzogtum direkt prüft Pressemitteilungen vor Veröffentlichung stets nach bestem Wissen und Gewissen. So werden unter anderem Superlative und nicht belegbare Behauptungen aus den Texten entfernt.

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