Herzogtum Lauenburg (pm). Der Landrat Dr. Christoph Mager hat mit Wirkung zum 16. Februar eine neue automatische Absonderungspflicht nach der Allgemeinverfügung erlassen. Die zuständige Behörde hat die notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist.
Sie kann Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte nicht zu betreten, bis die notwendigen Schutzmaßnahmen durchgeführt worden sind. Bei der Erkrankung durch das neuartige Coronavirus handelt es sich um eine Krankheit, die durch Krankheitserreger (Viren) verursacht wird, welche durch Tröpfcheninfektion von Mensch-zu-Menschen übertragen werden. Eine Übertragung ist durch Tröpfcheninfektion mit an dem neuartigen Coronavirus Erkrankten oder durch den Kontakt mit deren Erbrochenem, Stuhlgang oder anderen Körperflüssigkeiten möglich.
Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu 25.000 Euro geahndet werden. Die Pflicht zur Absonderung Haushaltsangehöriger und gegebenenfalls weiterer Kontaktpersonen gilt im Sinne der Bestimmungen des Robert Koch-Instituts (www.rki.de/covid-19-absonderung) nicht für:
1. Personen mit einer Auffrischimpfung (Boosterimpfung), insgesamt drei Impfungen erforderlich (auch bei jeglicher Kombination mit COVID-19 Vaccine Janssen (Johnson & Johnson)).
2. Geimpfte Genesene (Einfach Geimpfte mit einer nachfolgenden Infektion oder Genesene, die eine Impfung im Anschluss an eine SARS-CoV-2-lnfektion erhalten haben).
3. Personen mit einer zweimaligen Impfung, ab dem 15. Tag nach der zweiten Impfung bis zum 90. Tag nach der Impfung, gilt auch für COVID-19 Vaccine Janssen (Johnson & Johnson).
4. Genesene ab dem 29. Tag bis zum 90. Tag ab dem Datum der Abnahme des positiven PCRTest.
Die komplette Allgemeinverfügung findet sich unter 88. Allgemeinverfügung zu SARS-CoV-2.