Herzogtum Lauenburg (pm). Das Land hat seinen Erlass über die Anordnung zur Absonderung angepasst. Der Kreis Herzogtum Lauenburg hat die Änderungen am Mittwoch, 2. Februar in Form seiner 87. Allgemeinverfügung zu SARS-CoV-2 umgesetzt. Sie gilt bereits ab Donnerstag, 3. Februar.
Mit der neuen Allgemeinverfügung des Kreises wird eine neue Phase in der Pandemiebekämpfung eingeleitet. Gekennzeichnet ist diese Phase der Folgenminderung durch
• Meldedaten, die das tatsächliche Infektionsgeschehen der Ausbreitung von SarsCoV2 nicht mehr wiederspiegeln,
• eine Ausbreitungsdynamik, die durch Maßnahmen kaum noch zu beeinflussen ist und
• Infektionen auch bei Geimpften und Geboosterten mit milden Krankheitsverläufen.
Wichtige Schutz-Ziele in dieser Phase sind die Vermeidung schwerer Krankheitsverläufe, die Verhinderung einer Überlastung des Gesundheitssystems und der Schutz besonders vulnerablen Gruppen.
Die wichtigsten Änderungen im Überblick:
· Eine Quarantäneverpflichtung für enge Kontaktpersonen besteht künftig nur noch für Kontaktpersonen im eigenen Haushalt, wenn diese weder geboostert, geimpft und genesen, frisch vollständig geimpft (maximal 90 Tage nach der 2. Impfung) oder frisch genesen (maximal 90 Tage nach dem positiven Testergebnis) sind. Für enge Kontaktpersonen, die nicht in einer häuslichen Gemeinschaft mit dem Indexfall leben, besteht künftig unabhängig vom Impfstatus keine Quarantäneverpflichtung mehr, außer das Gesundheitsamt ordnet im Einzelfall aufgrund einer besonderen Gefährdungslage eine Quarantäne an.
· PCR-Testungen sind außer bei medizinischem und pflegerischem Personal künftig nicht mehr nötig. Bei Vorliegen eines positiven Selbst- oder Schnelltests ist das Ergebnis in einem Testzentrum oder durch eine Arztpraxis mittels (zweitem) Schnelltest bestätigen zu lassen. Fällt auch der zweite Schnelltest positiv aus, gilt dies künftig als bestätigter SARS-CoV-2-Befund. Der positive Schnelltest löst damit unmittelbar eine Absonderungsverpflichtung aus.
Im Bereich der Kindertagesstätten und der Kindertagespflege ergeben sich durch die neue Allgemeinverfügung folgende wichtige Änderungen:
• Kinder von infizierten Elternteilen gelten als enge Kontaktpersonen und müssen entsprechend der allgemeinen Regelungen als Angehörige desselben Haushalts in Quarantäne. Die Ausnahmeregelungen nach Impf- und Genesenenstatus, sofern vorhanden, gelten auch für Kitakinder.
• Infizierte Kinder werden für mindestens sieben Tage abgesondert, während nicht-infizierte Kinder derselben Gruppe nicht in Quarantäne müssen und somit grundsätzlich weiterbetreut werden dürfen.
• Das Gesundheitsamt kann bezogen auf eine einzelne Einrichtung und im Austausch mit der Kita oder Kindertagespflegeperson etwas Abweichendes entscheiden und anordnen, zum Beispiel bei einer Häufung von Infektionen in der Kita.