Herzogtum Lauenburg (pm). Mit Erlass vom Freitag hat das schleswig-holsteinische Sozialministerium die Neureglung von Quarantäne und Isolation veranlasst, die der Kreis in seiner neuen Allgemeinverfügung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie umgesetzt hat und die bereits ab Samstag, 15. Januar 2022 gültig ist.
Dies führt dazu, dass die Absonderungsdauer für am Corona-Virus erkrankte Personen
– von bisher 14 Tagen auf 10 Tage verkürzt wird und,
– mit einem negativen PCR- oder Antigenschnelltest-Nachweis auf sieben Tage (das heißt die Absonderung endet frühestens mit dem achten Tag) verkürzt werden kann. Ausnahme sind Beschäftigte in der Pflege, im medizinischen Bereich und der Eingliederungshilfe, die einen negativen PCR-Test haben und 48 Stunden lang symptomfrei sein müssen.
Die Quarantänezeiten für enge Kontaktpersonen bleiben unverändert bei 10 Tagen. Allerdings gilt auch hier, dass die Quarantäne mit einem negativen PCR- oder Antigenschnelltest-Nachweis auf sieben Tage (das heißt die Absonderung endet frühestens mit dem achten Tag) verkürzt werden kann; Ausnahme sind auch hier Beschäftigte in der Pflege, im medizinischen Bereich und der Eingliederungshilfe, die einen negativen PCR-Test haben müssen. Eine Meldeverpflichtung für enge Kontaktpersonen besteht ab morgen nicht mehr. Generell gilt, dass sowohl mit Covid-19 Infizierte als auch enge Kontaktpersonen eigenverantwortlich verpflichtet sind, sich in Absonderung zu begeben – unabhängig davon, ob sie vom Gesundheitsamt kontaktiert werden. Das Gesundheitsamt erhält weiterhin Meldungen über positive Testergebnisse durch Ärzte, Labore und Einrichtungsleitungen.
Folgende Ausnahmen von der Quarantäneverpflichtung für enge Kontaktpersonen gelten ebenfalls ab morgen. Betroffene müssen sich jedoch trotzdem in Absonderung begeben, wenn Symptome, die auf eine Covid-19 Erkrankung hindeuten können, (Husten, Fieber oder erhöhte Temperatur, Schnupfen, Kurzatmigkeit, Störungen des Geruchs- oder Geschmackssinns, Halsschmerzen, Kopf- und Gliederschmerzen und allgemeine Schwäche) auftreten:
• Personen, die bereits eine Auffrischungsimpfung (Booster) erhalten haben,
• Personen, die frisch doppelt geimpft sind (deren vollständige Impfung also weniger als drei Monate zurückliegt),
• Personen, die frisch genesen sind (deren Erkrankung also weniger als drei Monate zurückliegt),
• Personen, die doppelt geimpft und genesen sind.
Zudem gibt es Sonderregelungen für die Kindertagesbetreuung und die Schulen. Hier beträgt die Quarantänezeit ebenfalls 10 Tage, kann aber durch negativen Testnachweis auf nur fünf Tage verkürzt werden. Weitere Sonderregelungen durch das Gesundheitsamt sind darüber hinaus möglich. Damit gilt auch für alle Kinder aus Kindertagesstätten, deren Gruppen derzeit per Allgemeinverfügung unter Quarantäne gestellt wurden, dass die Quarantäne durch den Nachweis eines negativen PCR-Tests oder eines negativen Antigenschnelltests ebenfalls vorzeitig nach 5 Tagen beendet werden kann.
Für alle Personen, die eine 14-tägige Absonderungsanordnung – meist per SMS – erhalten haben, endet die Quarantäne automatisch nach zehn Tagen, also vier Tage früher als angeordnet. Gesonderte Benachrichtigungen wird es dazu aufgrund der Vielzahl der Fälle nicht geben.
Ausführliche Informationen und auch ein entsprechendes Schaubild werden auf der Internetseite des Kreises unter www.kreis-rz.de/corona veröffentlicht. Fragen an das Gesundheitsamt sollten in diesem Zusammenhang vornehmlich an die e-Maildresse gesundheitsdienste@kreis-rz.de gestellt werden, da am Montag mit einem sehr hohen Telefonaufkommen am Bürgertelefon gerechnet wird.