Herzogtum Lauenburg (pm). Die neue Allgemeinverfügung des Kreises Herzogtum Lauenburg über die Anordnung zur Absonderung (Isolation
oder Quarantäne) wegen einer Infektion durch das neuartige Coronavirus (SARS-CoV-2) oder der Einstufung als enge Kontaktperson in einer
geeigneten Häuslichkeit tritt am 7. Januar in Kraft. Die 84. Allgemeinverfügung setzt im Wesentlichen die Verkürzung der landesweit festgelegten Quarantänedauer für Omikron-Kontaktpersonen auf 10 Tage um.
Personen die Kenntnis davon haben, dass eine nach Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung bei ihnen vorgenommene molekularbiologische Untersuchung auf das Vorhandensein von SARS-CoV-2-Viren ein positives Ergebnis aufweist (positiv getestete Personen) oder die Kenntnis davon haben, dass ein durch geschultes Personal durchgeführter SARS-CoV-2 Antigenschnelltest (PoC-Test) auf das Vorhandensein von SARS-CoV-2-Viren ein positives Ergebnis aufweist oder die Kenntnis davon haben, dass sie nach den Vorgaben des Robert-Koch Institutes (RKI) als enge Kontaktpersonen einzustufen sind; ausgenommen sind enge Kontaktpersonen im Bereich der Kindertageseinrichtungen und Kinderpflegestellen
sowie Schulen oder denen vom Gesundheitsamt mitgeteilt wurde, dass aufgrund einer bei ihnen vorgenommenen molekularbiologischen Untersuchung das Vorhandensein von SARSCoV-2-Viren nachgewiesen wurde (positiv getestete Personen), oder e) die davon Kenntnis haben, dass ein selbst oder durch nicht geschultes Personal vorgenommener SARS-CoV-2 Antigenschnelltest („Selbsttest“) auf das Vorhandensein von SARS-CoV-2-Viren ein positives Ergebnis aufweist, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntnisnahme auf direktem Weg in ihre Häuslichkeit zu begeben und sich bis zum festgesetzten Zeitpunkt ständig dort abzusondern/aufzuhalten (häusliche Isolation/Quarantäne).
Die komplette Allgemeinverfügung findet sich unter:
https://herzogtum-direkt.de/wp-content/uploads/2022/01/220106-Allgemeinverfuegung-Absonderung-84.-Allgemeinverfuegung-des-Kreises-Herzogtum-Lauenburg-zu-SARS-CoV-2-1.pdf