Kiel (pm). Vor dem Hintergrund der Coronalage erinnert das Gesundheitsministerium gemeinsam mit den Kreisen und kreisfreien Städten an die bestehenden Regeln und das Vorgehen bei Krankheitssymptomen. Zu beachten sind Maßnahmen hinsichtlich der Quarantäne.
Grundsätzlich gilt: Erkrankte (alle mit Covid19 infizierten Menschen) begeben sich selbstständig in häusliche Absonderung (Isolierung) – dabei ist es egal ob geimpft, genesen oder ungeimpft. Darüber hinaus begeben sich enge Kontaktpersonen von Infizierten selbstständig in häusliche Absonderung (Quarantäne) – das betrifft allerdings nur ungeimpfte Personen (siehe weitergehende Erläuterungen unten und im Erlass vom 13. September 2021, Link unten).
Ziel ist es, die Übertragung des Coronavirus zu reduzieren, große Ausbruchsgeschehen zu vermeiden und schwere Krankheitsverläufe zu verhindern. Dabei werden nach den bundesweiten Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts Maßnahmen zielgerichtet und risikoangepasst durch die jeweiligen Gesundheitsämter eingesetzt. Der Fokus liegt dabei insbesondere auf dem Schutz besonders vulnerablen Personengruppen.
Die Kreise und kreisfreien Städte hatten auf Basis eines Landeserlasses so genannte Allgemeinverfügungen veröffentlicht und darüber informiert, nach denen sowohl mit Covid-19-infizierte Menschen als auch nicht-geimpfte und nicht-genesene enge Kontaktpersonen bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen eigenverantwortlich verpflichtet sind, sich in Absonderung zu begeben – unabhängig davon, ob sie vom Gesundheitsamt kontaktiert werden. Dies erfolgt üblicherweise in der eigenen Häuslichkeit. Außerdem sollten sie bekannte Kontaktpersonen eigenständig über den Infektionsfall informieren, so dass diese Personen ebenfalls eigenverantwortlich der Absonderungspflicht nachkommen können. Damit leisten sie einen wichtigen Beitrag, um Infektionsketten zu unterbrechen. Die Selbstverantwortung jedes Einzelnen oder jeder Einzelnen hat also eine zentrale Bedeutung bei der Bewältigung des Geschehens der Pandemie.
In den Bereichen der Kindertageseinrichtungen, Kinderpflegestellen sowie Schulen muss nicht zwingend eine Absonderung der (nicht-geimpften und nicht-genesenen) engen Kontaktpersonen aus der Einrichtung erfolgen. In Einzelfällen kann dennoch eine Absonderung von (nicht-geimpften, nicht-genesenen) engen Kontakten erforderlich sein. Anhand der vorliegenden Informationen im Einzelfall entscheidet das Gesundheitsamt, ob konkrete Ermittlungen und Quarantäneanordnungen ausnahmsweise erforderlich sind.
Fragen und Antworten finden Sie unter oder unter www.schleswig-holstein.de/coronavirus-faq und dann Covid-19 und Coronatests
Betroffene Erkrankte, die Hilfe oder Rat von ihrer Ärztin/Arzt benötigen, sollten telefonisch die Praxis kontaktieren oder den ärztlichen Bereitschaftsdienst unter 116 117. Grundsätzlich sollten sie sich absondern wenn möglich – also keine Kontakte haben – um andere zu schützen.
Kann ich mich auch anstecken, wenn ich vollständig gegen das Coronavirus geimpft bin?
Ja, auch vollständig Geimpfte können das Virus aufnehmen und Virusträger sein. Die Impfung reduziert das Risiko einer Infektion und auch einer Infektionsübertragung, schließt diese aber nicht vollständig aus. Die Impfung bietet allerdings einen guten Schutz vor Erkrankung oder schweren Erkrankungen. Vollständig Geimpfte entwickeln also in der Regel keine schweren Krankheitssymptome, können das Virus aber aufnehmen und nach Infektion für eine bestimmte Zeit weitergeben.
Wie verhalte ich mich nach einem Kontakt zu einem bestätigten COVID-19-Fall?
Enge Kontaktpersonen Infizierter müssen sich ohne Anordnung des Gesundheitsamtes umgehend in häusliche Absonderung (Quarantäne) begeben. Ausnahme: vollständig geimpfte und genesene Personen sowie Kontakte in Gemeinschaftseinrichtungen für Kinder und Jugendliche – KiTa und Schule. Bei Kita- und Schule wird individuell und abhängig von der Risikoeinschätzung über das weitere Vorgehen durch das Gesundheitsamt entschieden und die Kinder in der Regel durch die Einrichtung oder das zuständige Gesundheitsamt entsprechend informiert. Dabei können risikobeeinflussende Faktoren wie beispielsweise Raumlüftung oder die Symptomatik eine Rolle spielen.
Wer gilt als enge Kontaktperson?
Personen, die sich im Nahfeld des Falls (<1,5 m) länger als 10 Minuten ohne adäquaten Schutz – also ohne, dass die infizierte Person und die Kontaktpersonen durchgehend einen Mund-Nasen-Schutz oder FFP2-Maske trugen – aufhielten. Oder Personen, die ein Gespräch mit einer infizierten Person mit einem direkten „Gesicht zu Gesicht“ – Kontakt mit einem Abstand von <1,5 m hatten, unabhängig von der Gesprächsdauer ohne adäquaten Schutz. Oder nach einem direkten Kontakt (mit respiratorischem Sekret).
Wie lange muss ich mich nach einem Kontakt zu einem bestätigen COVID-19-Fall absondern?
Die Pflicht zur Absonderung (Ausnahme Kita und Schule) endet spätestens 10 Tage nach dem Kontakt, es sei denn Symptome treten auf. Das zuständige Gesundheitsamt des Kreises oder der Stadt kann die Quarantänepflicht nach Ermessen auch vorzeitig beenden. Eine Freitestung nach 5 Tagen mit PCR-Test oder nach 7 Tagen mit Antigen-Schnelltest ist demnach unter bestimmten Voraussetzungen in Abstimmung mit dem Gesundheitsamt möglich.
Muss ich mich als enge Kontaktperson mit einem bestätigen COVID-19-Fall oder einem positiven Test beim Gesundheitsamt melden?
Geimpfte und Genesene müssen dies nicht tun. Ungeimpfte Personen sind verpflichtet, sich bei dem Gesundheitsamt ihres Kreises oder ihrer Kreisfreien Stadt zu melden. Zum Teil haben sie dafür entsprechende Möglichkeiten online geschaffen. Links zu den Kreisen/ Städten und Corona finden Sie hier: www.schleswig-holstein.de/coronavirus-kreise
Muss ich mich bei einer Ärztin oder einem Arzt melden, wenn ich Kontakt zu einem bestätigten COVID-19-Fall hatte?
Nein. Ärztinnen und Ärzte sind Ansprechpersonen, wenn Krankheitssymptome auftreten und dazu Fragen oder Hilfebedarf besteht. Sie sollten i.d.R. nicht von gesunden Personen kontaktiert werden, damit sie Zeit haben, sich um Kranke kümmern zu können.
Was gilt für vollständig geimpfte oder genesene Personen nach einem Kontakt zu einem COVID-19-Fall?
Vollständig geimpfte (mindestens 14 Tage Abstand zur letzten erforderlichen Impfung) und genesene Personen sind grundsätzlich von der Quarantänepflicht befreit, sofern sie keine Symptome haben. Sie müssen sich aber in Absonderung begeben, wenn sie Symptome einer Coronavirus-Infektion haben wie neu auftretender Husten, Fieber, Geruchs- oder Geschmacksverlust, Atemnot.
Wie verhalte ich mich, wenn bei mir eine COVID-19-Infektion bestätigt ist?
Auch bei Nachweis einer Infektion ist (unabhängig ob geimpft, genesen, oder ungeimpft) eine umgehende häusliche Absonderung (Isolierung) erforderlich. Das gilt für positive Testergebnisse sowohl im Falle von PCR-Nachweisen als auch bei Antigen-Tests. Da bei Antigen-Tests falsch positive Ergebnisse vorkommen, ist das Ergebnis durch eine PCR-Testung zu bestätigen. Es besteht keine Möglichkeit, die Absonderung zum Beispiel durch einen negativen Test vorzeitig zu beenden. Betroffene Erkrankte, die Hilfe oder Rat von ihrer Ärztin/Arzt benötigen, sollten telefonisch ihre Hausarztpraxis kontaktieren oder den ärztlichen Bereitschaftsdienst unter 116 117.
Den Erlass des Landes finden Sie hier.
Info bei Infektionen in Gemeinschaftseinrichtungen Kita
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