Kiel (pm). In Schleswig-Holstein können jetzt weitere Personengruppen eine Auffrischimpfung gegen das Coronavirus erhalten. Gesundheitsminister Heiner Garg hatte sich für die Erweiterung der Gruppe eingesetzt und die Gesundheitsministerkonferenz hat einen entsprechenden Beschluss gefasst.
Die Auffrischimpfung können jetzt erhalten:
– Personen über 60 Jahre nach individueller Abwägung und ärztlicher Beratung und Entscheidung, sofern die vollständige Impfung mindestens sechs Monate zurückliegt (Personen über 80 Jahre konnten diese wie zuvor mitgeteilt bereits erhalten)
– Bewohnerinnen und Bewohner in Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen der Eingliederungshilfe und weiteren Einrichtungen mit vulnerablen Gruppen, sowie Pflegekräfte und weitere Beschäftigte, bei denen die vollständige Impfung mindestens sechs Monate zurückliegt
– Personen, die beruflich in regelmäßigem Kontakt mit infektiösen Menschen stehen, beispielsweise medizinisches Personal ambulant und stationär, Personal des Rettungsdienstes, bei denen die vollständige Impfung mindestens sechs Monate zurückliegt
– wie mitgeteilt Personen, die immungeschwächt oder immunsuppremiert sind – z.B. HIV-infizierte Personen oder Patienten während einer Krebstherapie – und bei denen die vollständige Impfung mindestens sechs Monate zurückliegt
– wie mitgeteilt Personen, die vollständig mit einem Vektorimpfstoff (AstraZeneca, Johnson & Johnson) geimpft wurden und bei denen die vollständige Impfung mindestens sechs Monate zurückliegt
Minister Garg betont: „Nutzen Sie bestehende Impfangebote und lassen Sie sich impfen, wenn die Zweitimpfung bereits mehr als sechs Monate zurückliegt. An vielen Praxen und Impfzentren werden daneben weiterhin Erstimpfungen durchgeführt. Wer jetzt noch nicht geimpft ist, sollte sich impfen lassen. Damit schützen Sie Ihre Gesundheit und die Ihrer Mitmenschen. Die Impfung eröffnet zudem eine Rückkehr zu einer weitgehenden Normalität ab 20.9.!“
Seit Beginn der Auffrischimpfungen haben sich in Schleswig-Holstein bereits mehr als 3500 Berechtigte impfen lassen. Die Impfung kann in den 28 Impfzentren durchgeführt werden, bevor diese am 26.09. (letzter Tag) schließen (Plön: 19.09). Buchen Sie einfach Ihren Wunschtermin über www.impfen-sh.de.
In den Pflegeeinrichtungen impfen anders als im Frühjahr in der Regel die dort behandelnden Ärzte. Bei den Impfungen kann es deshalb auch dazu kommen, dass Impfungen der Bewohnerinnen und Bewohner bei der Betreuung von verschiedenen behandelnden Ärztinnen und Ärzte auch zu unterschiedlichen Zeiten durchgeführt werden.
Ärztinnen und Ärzte, die in ihren Praxen die Corona-Schutzimpfungen anbieten, finden Sie online unter https://arztsuche.kvsh.de/
Fragen und Antworten
Empfiehlt die Ständige Impfkommission (Stiko) bereits eine Auffrischimpfung?
Es gibt derzeit noch keine abschließende Empfehlung der Ständigen Impfkommission dazu, jedoch spricht laut Robert-Koch-Institut „aus immunologischer Sicht – nach aktuellem Kenntnisstand – nichts dagegen, zu einem späteren Zeitpunkt mit einem anderen COVID-19-Impfstoff geimpft zu werden, sei es, um einen mit der Zeit nachlassenden Impfschutz aufzufrischen oder um einen bestehenden, eventuell aber begrenzten Impfschutz (z.B. aufgrund neuer Virusvarianten) noch zu verbessern.“ (Siehe FAQ „Auffrischimpfung unter https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/COVID-Impfen/gesamt.html). Auswertungen des Impfstatus von hospitalisierten Personen legen nahe, dass gerade in den älteren Altersgruppen eine Auffrischung bald sinnvoll ist. Im Zweifel sollte die Erfordernis mit dem jeweiligen Impfarzt oder der jeweiligen Impfärztin erörtert werden.
Wie kann eine Person die Berechtigung für eine Auffrischimpfung nachweisen?
Die Berechtigung für eine Auffrischimpfung kann anhand des Impfpasses nachgewiesen werden. Und die Berechtigung nach Alter anhand eines Ausweis-Dokuments.
Sind die derzeitigen mRNA-Impfstoffe für eine Auffrischimpfung zugelassen?
Ja, eine Auffrischungsimpfung ist im Rahmen der bisher vorhandenen Medikamentenzulassung der mRNA-Impfstoffe möglich, bestätigt das Bundesgesundheitsministerium. Dies ist auch im Einklang mit der Coronaimpfverordnung der Bundesregierung. Eine gesonderte Zulassung für eine Auffrischimpfung ist nicht erforderlich. Auch der Anspruch auf Entschädigung bei gesundheitlichen Schäden, die im Zusammenhang mit COVID-19 Impfung eingetreten sind, bleibt bei den Auffrischimpfungen bestehen, sofern die ärztlichen Sorgfaltspflichten bei der Aufklärung und Verabreichung des Impfstoffs beachtet werden.