Ratzeburg (pm). Die FDP ist in großer Sorge, dass das erstmalig in Ratzeburg durchgeführte Abwahlverfahren eines direkt gewählten Bürgermeisters unabhängig von seinem Ausgang dem Ansehen der Stadt und der Stadtverordnetenversammlung schadet. „Wird der Bürgermeister abgewählt, wird es schwer werden, einen neuen qualifizierten Kandidaten, eine Kandidatin zu finden. Wird er nicht abgewählt, wird er damit zu tun haben, die entstandenen Scherben zusammenzufügen. In jedem Fall kommt die Stadt nicht voran. Es gibt nur Verlierer. Es ist keine win-win-Situation. Wir brauchen einen Neuanfang. Bürgermeister und Stadtverordnetenversammlung sind zur Zusammenarbeit verpflichtet. Diese Kommunikationsleistung müssen beide Seiten erbringen“, heißt es in einer aktuellen Meldung der FDP.
Weiter steht in der Meldung der Ratzeburger Liberalen: „Die Stadtvertretung hat im Bemühen um einen korrekten Ablauf des Abwahlverfahrens, die Kommunalaufsicht des Kreises und diese das Innenministerium eingeschaltet. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Schleswig Aktenzeichen 6 B 34/21 mit der Bestätigung durch das Oberverwaltungsgerichts, dass nur die Begründung der Stadtverordnetenversammlung den Wahlunterlagen hinzuzufügen ist, verwundert allerdings und wird von Juristen kritisiert. Er ist auch nach dem Lesen der entsprechenden Paragraphen der Gemeindeordnung nicht nachvollziehbar. Auch die Stadtverordnetenversammlung war der Auffassung, dass die Bürgerinnen und Bürger von beiden Seiten informiert werden müssen. Die Richter sahen dies jedoch nicht so. Der Landtag sollte klarstellen, dass bei einem solchen Abwahlverfahren im Anschreiben an die Bürgerinnen und Bürger beide Seiten ihre Begründung vorbringen können.
In der Begründung des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts heißt es weiter: ‚Hiernach darf die freie und sachliche Willensbildung der Bürgerinnen und Bürger, insbesondere durch beleidigende, polemische und suggestive Formulierungen nicht gefährdet werden.‘ Für die FDP ist fraglich, ob das beigefügte Schreiben mit der eindeutigen Wahlempfehlung diesem Anspruch gerecht wird.
Gemeindeordnung
In der Gemeindeordnung ist in § 57d die Abwahl eines hauptamtlichen Bürgermeisters geregelt. Dort heißt es in Absatz 2: … ‚Für die Durchführung des Abwahlverfahrens sind die Vorschriften über den Bürgerentscheid sinngemäß anzuwenden.‘
Der § 16g der Gemeindeordnung regelt den Bürgerentscheid. Dort heißt es in Absatz 6:
‚Wird ein Bürgerentscheid durchgeführt, muss die Gemeinde den Bürgerinnen und Bürgern die Standpunkte und Begründungen der Gemeindevertretung oder des zuständigen Ausschusses und der Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens in gleichem Umfange schriftlich darlegen. Mit der Abstimmungsbenachrichtigung wird den Stimmberechtigten eine Information zugestellt, in der der Abstimmungsgegenstand sowie die Standpunkte und Begründungen der Gemeindevertretung und der Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens in gleichem Umfang dargelegt sind‘ „