Herzogtum Lauenburg (pm). Nachdem im Kreis Herzogtum Lauenburg seit mehr als 30 Tagen keine weiteren Nachweise des hochpathogenen aviären Influenzavirus vom Subtyp H 5 oder H 7 bei Wildvögeln erfolgt sind, wird das auf bestimmte Risikogebiete im Kreis Herzogtum Lauenburg begrenzte Aufstallungsgebot für Geflügel ab 1. Juni 2021 aufgehoben. Damit entfällt die Aufstallungspflicht für Geflügel im gesamten Gebiet des Kreises Herzogtum Lauenburg. Die Durchführung von Ausstellungen, Märkten und Veranstaltungen ähnlicher Art mit Geflügel und Tauben bleibt im gesamten Gebiet des Kreises Herzogtum Lauenburg verboten.
Gemäß der Geflügelpest-Verordnung wurde nach einer Vielzahl von Geflügelpest-Nachweisen bei Wildvögeln in Schleswig-Holstein mit der Tierseuchenrechtlichen Allgemeinverfügung 01/2020 vom 11.11.2020 die Aufstallung von Geflügel für das gesamte Gebiet des Kreises Herzogtum Lauenburg angeordnet. Dieses wurde aufgrund regional zurückgehender Geflügelpestnachweise bei Wildvögeln mit der Tierseuchenrechtlichen Allgemeinverfügung 06/2021 vom 7. Mai 2021 nur noch für bestimmte ornithologisch bedeutsame Gebiete in einem 500 Meter breiten Uferstreifen an der Elbe sowie bestimmten Binnenseen im Kreis Herzogtum Lauenburg aufrechterhalten. Da seit mehr als einem Monat im gesamten Gebiet des Kreises Herzogtum Lauenburg keine Nachweise des hochpathogenen aviären Influenzavirus vom Subtyp H 5 und H 7 bei Wildvögeln und Nutzgeflügel aufgetreten sind und in den zurückliegenden beiden Wochen auch aus den vorgenannten Risikogebieten nur noch sporadisch Funde verendeter Wildvögel gemeldet wurden, ist auch unter Berücksichtigung der Seuchenlage in den angrenzenden Kreisen und kreisfreien Städten und des weitgehend abgeschlossenen Frühjahrsvogelzugs die Aufhebung der Stallpflicht für Geflügel in den verbliebenen Gebieten im Uferbereich von 500 Meter längs der Elbe und der als Wildvogelrast- und Brutgebiete bedeutsamen Binnenseen im Kreis Herzogtum Lauenburg vertretbar.
Angesichts der im laufenden Monat deutschlandweit in verschiedenen Bundesländern noch aufgetretenen Geflügelpest-Nachweise in Hausgeflügelbeständen und bei Wildvögeln ist ein Fortbestehen des Verbots von Ausstellungen, Märkten und ähnlichen Veranstaltungen mit Geflügel und Tauben im gesamten Kreisgebiet weiterhin erforderlich, da das Zusammentreffen von Vögeln unterschiedlicher Herkunftshaltungen, die sich möglicherweise in der Inkubationszeit befinden sowie der Personen- und Fahrzeugverkehr im Zusammenhang mit der Veranstaltung die Gefahr einer massiven Verbreitung des aviären Influenzavirus und damit einer erneuten Verschlechterung der Seuchenlage bergen. Das Verbot der vorgenannten Veranstaltungen ist verhältnismäßig und angemessen, weil es geeignet ist, die Verbreitung des aviären Influenzavirus durch die Unterbindung von Kontakten zwischen Tieren unterschiedlicher Herkunft sowie mit Personen und Gegenständen, die möglicherweise mit Infektionsquellen in Berührung gekommen sind, wirksam zu verhindern. Mildere Maßnahmen sind diesbezüglich nicht mit gleicher Sicherheit geeignet.