Herzogtum Lauenburg (pm). Für viele Auszubildende in den Unternehmen stehen die Abschlussprüfungen an. Mit dem Zeugnis in der Tasche endet für die jungen Menschen die zwei- oder dreijährige Ausbildungszeit. Ist der Ausbildungsbetrieb von Kurzarbeit betroffen, stellt sich die Frage, ob die Nachwuchskräfte übernommen werden dürfen.
„Eine Sorge ist unbegründet“, sagt Grit Behrens, Geschäftsführerin Operativ der Agentur für Arbeit Bad Oldesloe. „Wenn Auszubildende nach ihrer Ausbildung vom Ausbildungsbetrieb in ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis übernommen werden, kann auch für sie Kurzarbeitergeld beantragt werden. Statt arbeitslos zu werden, starten die jungen Menschen besser zunächst mit Kurzarbeit in den Beruf.“
Die Geschäftsführerin ermutigt die Unternehmen der Region: „Binden Sie die selbst ausgebildete Nachwuchskraft weiter an Ihren Betrieb, damit Sie bei besserer Auftragslage mit dem benötigten Fachpersonal gleich durchstarten können!“
Die zeitnahe Übernahme ehemaliger Auszubildenden des Ausbildungsbetriebes kann in ein befristetes oder unbefristetes Beschäftigungsverhältnis erfolgen. Das Gleiche gilt auch für Studienabgängerinnen und -abgänger dualer Studiengänge der Betriebe. Eine vorherige Genehmigung der Übernahme durch die Arbeitsagentur ist in diesen Fällen nicht erforderlich. Unternehmen und Betriebe geben bei der Abrechnung des Kurzarbeitergeldes eine kurze Erklärung ab, dass sich die Gesamtzahl der beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer – und gegebenenfalls auch die Zahl der Kurzarbeitenden – erhöht hat, weil die ehemaligen Nachwuchskräfte übernommen wurden. Den Auszubildenden soll so der Einstieg ins Berufsleben erleichtert werden.
Informationen zur Kurzarbeit bietet die Arbeitsagentur auf Internetseite www.arbeitsagentur.de/corona-kurzarbeit. Bei Fragen können sich Unternehmen auch an den Arbeitgeberservice unter der kostenfreien Hotline 0800 4 5555 20 wenden.