Kiel (pm). Mitarbeitende in Krippen, Kitas und Horten sowie Kindertagespflegepersonen in Schleswig-Holstein sollen auch nach den Osterfeiertagen regelmäßig die Möglichkeit zur kostenlosen Testung mit zwei Selbsttests pro Woche haben. Hierfür werden kurzfristig rund 240.000 SARS-CoV-2 Antigenschnelltest, also sogenannte „„Selbsttests““, verteilt.
Vorteil dieses Verfahrens ist, dass
Selbsttests weniger unangenehm und praktikabler in der Anwendung sind,
diese direkt den zu Testenden zur Verfügung stehen,
alle Beschäftigten so keinen zusätzlichen logistischen Aufwand betreiben müssen (Organisation von Test in der Einrichtung, Fahrt zu einer Teststation o.Ä.),
alle Beschäftigten zusätzlich weiterhin kostenlose Antigen-Schnelltests an Teststationen oder bei Apotheken/Arztpraxen als durch den Bund finanzierte „„Bürgertests““ wahrnehmen können – wenn gewünscht.
Selbsttests erfüllen dieselben Zulassungsvoraussetzungen wie Antigen-Schnelltests. Die Qualität von zugelassenen Selbsttests und Antigen-Schnelltests ist vergleichbar. Allerdings haben sowohl Schnell- als auch Selbsttests gegenüber den PCR-Tests eine höhere Fehlerrate. Daher soll nach jedem positiven Schnell- und Selbsttest immer ein PCR-Test zur Bestätigung gemacht werden.
Die Selbsttests für die Mitarbeitenden und Kindertagespflegepersonen werden vom Gesundheitsministerium über die Ämter und amtsfreie Gemeinden an die Einrichtungen und Kindertagespflegepersonen ausgeliefert, sodass die Tests bereits am 6. April in den Einrichtungen zur Verfügung stehen können, in jedem Fall aber im Laufe der 14. Kalenderwoche.
Sobald geeignete Kleinkinder-Selbsttests zur Verfügung stehen, möchte das Land auch diese kostenlos bereitstellen, sodass diese den Eltern mitgegeben und die Kinder Zuhause getestet werden können.
Bislang hatten Mitarbeitende in Krippen, Kitas und Horten sowie Kindertagespflegepersonen in Schleswig-Holstein seit dem 22. Februar die Möglichkeit, sich bis zu den Osterferien bis zu zweimal wöchentlich kostenlos über Antigen-Schnelltests durch geschultes Personal in oder außerhalb der eigenen Einrichtungen testen zu lassen.
Was ist bei der Durchführung von Selbsttests zu beachten?
Bei der Durchführung des Selbsttests ist die Gebrauchsanweisung gründlich zu lesen und alle Informationen sind vollständig zu beachten.
Was ist zu beachten, wenn ein Selbsttest positiv ausfällt?
Ist das Testergebnis des Selbsttests positiv, so haben sich Betroffene umgehend in häusliche Quarantäne zu begeben und dort abzusondern. Es besteht der Verdacht auf das Vorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2, der durch einen PCR-Test überprüft werden muss. Betroffene kontaktieren am besten telefonisch ihre Hausärztin bzw. ihren Hausarzt, die/der anschließend einen Abstrich für einen PCR-Test machen kann. Alternativ können sich Betroffene auch an die Rufnummer des ärztlichen Notdienstes wenden unter 116 117.
Wie müssen Betroffene sich bei Vorliegen eines positiven Tests und bei häuslicher Isolation/Quarantäne verhalten:
Personen, die davon Kenntnis haben, dass ein Selbsttest ein positives Ergebnis aufweist, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntnisnahme auf direktem Weg in ihre Häuslichkeit zu begeben und sich bis zu einer Anordnung des Gesundheitsamtes ständig dort abzusondern / aufzuhalten (häusliche Isolation / Quarantäne).
Sollte noch kein PCR-Test durchgeführt worden sein, dürfen die Betroffenen zur Durchführung eines PCR-Tests ihre Häuslichkeit einmalig verlassen. Dies darf nur unter Verwendung von einer Mund-Nasen-Bedeckung ohne Nutzung des ÖPNV und auf dem direkten Hin- und Rückweg erfolgen. Unterbrechungen aus anderen Zwecken sind nicht gestattet.
In der eigenen Häuslichkeit sind Betroffene verpflichtet, folgende Verhaltensmaßnahmen einzuhalten:
Keinen engen körperlichen Kontakt zu Familienangehörigen / anderen Personen.
Abstand von 1,50 bis 2 Meter zu allen Personen einhalten.
Wenn es unvermeidlich ist, dass Betroffene den Raum mit Dritten teilen müssen, tragen diese einen eng anliegenden Mund-Nasen-Schutz. Der Mund-Nasen-Schutz ist bei Durchfeuchtung, spätestens nach zwei Stunden zu wechseln.
Nach Möglichkeit im Haushalt eine zeitliche und räumliche Trennung zu nichtpositiven Haushaltsmitgliedern einhalten. Eine „„zeitliche Trennung““ kann z.B. dadurch erfolgen, dass die Mahlzeiten nicht gemeinsam, sondern nacheinander eingenommen werden. Eine räumliche Trennung kann z.B. dadurch erfolgen, dass Betroffene sich in unterschiedlichen Räumen aufhalten.
Die Husten- und Nies-Etikette ist einzuhalten, die Nutzung von Einmaltaschentüchern ist empfohlen.
Der Kontakt zu Mitbewohnern und Angehörigen sollte auf das Notwendigste beschränkt werden, wobei die oben genannten Verhaltensmaßnahmen eingehalten werden sollten.
Hygieneartikel sollten nicht mit anderen Haushaltsmitgliedern geteilt werden.
Geschirr und Wäsche sollten ebenfalls nicht mit Haushaltsmitgliedern oder Dritten geteilt werden.
Oberflächen, mit denen Personen häufig in Berührung kommen, sollten regelmäßig mit Haushaltsreiniger gereinigt werden.
Es soll für regelmäßige Lüftung der Wohn- und Schlafräume sowie der Küche und dem Badezimmer gesorgt werden.
Betroffene führen ein Tagebuch bezüglich ihrer Symptome, Körpertemperatur, allgemeinen Aktivitäten und Kontakten zu weiteren Personen. Die Körpertemperatur soll zweimal täglich gemessen werden.
Bei Auftreten von Symptomen wie Fieber oder erhöhter Temperatur, Husten, Reizung des Rachens oder Schnupfen wenden sich die Betroffenen an Ihren Hausarzt.
Die Betroffenen müssen so lange in Ihrer Häuslichkeit bleiben, bis das Gesundheitsamt ihre Isolierung (für Infizierte) /Quarantäne (für Ansteckungsverdächtige/enge Kontaktpersonen von Infizierten) aufhebt.