Ratzeburg (pm). Feuer zur Osterzeit sind möglich, wenn sie eindeutig der Brauchtumspflege dienen. Die geplante Durchführung auf privaten Grundstücken muss rechtzeitig bei der zuständigen Stadtverwaltung angezeigt werden. Erlaubnisse zum Abbrennen eines Brauchtums- beziehungsweise Osterfeuers werden grundsätzlich nicht erteilt. Informationen darüber gibt es bei der Stadt Ratzeburg im Fachdienst Ordnungswesen.
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Als Brennmaterial darf lediglich unbehandeltes naturbelassenes Holz in Form von stückigem Scheit- oder Kaminholz genutzt werden. Dagegen sind alle Feuer, mit denen Altholz und alle anderen pflanzlichen Abfälle wie zum Beispiel Grünschnitt oder Äste verbrannt bzw. entsorgt werden, grundsätzlich verboten, auch wenn sie zur Osterzeit stattfinden. Wer hierfür verantwortlich ist, handelt ordnungswidrig und muss mit strafrechtlicher Anzeige und Bußgeld rechnen. Die örtliche Ordnungsbehörde sowie die Polizei behalten sich Kontrollen vor.
Die örtliche Ordnungsbehörde der Stadt Ratzeburg weist mit Blick auf das bevorstehende Osterwochenende ausdrücklich darauf hin, dass nach der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der derzeit gültigen Fassung Veranstaltungen untersagt sind (§ 5 der Verordnung). Nach Paragraf 2 der Verordnung sind Ansammlungen und Zusammenkünfte im öffentlichen und privaten Raum zu privaten Zwecken nur eingeschränkt zulässig (Kontaktbeschränkungen).
Den vollständigen Verordnungstext finden Sie hier: Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2. Auf die Ordnungswidrigkeit einer Zuwiderhandlung wird noch einmal ausdrücklich hingewiesen.