Herzogtum Lauenburg (pm). Auf Grundlage des Erlasses des Gesundheitsministeriums Schleswig-Holstein von Freitag, 18. Dezember 2020, hat der Kreis Herzogtum Lauenburg eine neue Allgemeinverfügung zu Absonderungs- und Meldepflichten für SARS-CoV-2-positiv getestete Personen sowie Kontaktpersonen ersten Grades bekanntgemacht. Demnach gilt ab Montag für Personen, die positiv auf das Coronavirus getestet werden oder, die als Kontaktperson ersten Grades zu einer positiv getesteten Person gelten, eine unverzügliche Absonderungspflicht.
Bisher galten Absonderungsverpflichtungen erst nach Kontaktaufnahme durch das Kreisgesundheitsamt. „Durch diese sofortige Absonderungspflicht gewinnen wir Zeit bei der Eindämmung der Pandemie. Bisher musste jede Quarantäne- oder Isolationsanordnung einzeln gegenüber den Betroffenen ausgesprochen werden. Durch die Laufzeiten in den Meldeketten und die nicht immer gegebene Erreichbarkeit der Betroffenen haben wir bisher wertvolle Stunden verloren“, so Landrat Dr. Christoph Mager.
Nach der 32. Allgemeinverfügung des Kreises Herzogtum Lauenburg zu SARS-CoV-2 müssen sich Personen, die ein positives Ergebnis haben, umgehend auf direktem Wege in die eigene Häuslichkeit begeben. Dies gilt sowohl bei PCR- als auch bei Antigen-Schnelltestergebnissen, welche noch nicht durch einen PCR-Test bestätigt sind. „Wer ein positives Schnelltest-Ergebnis bekommt, muss zunächst direkt nach Hause, darf aber zur Ergebnisbestätigung einmalig seine Häuslichkeit zu einem Schnelltest verlassen“, so Mager weiter. Dabei dürfen jedoch keine öffentlichen Verkehrsmittel genutzt oder Zwischenstopps eingelegt werden, heißt es in der Allgemeinverfügung.
Außerdem müssen sich Betroffene unverzüglich beim Kreisgesundheitsamt melden und ihre persönlichen Daten wie Vor-und Nachname, Geburtsdatum, Telefonische Erreichbarkeit, Anschrift, ob sie selbst positiv getestet oder Kontaktperson 1. Grades sind, eventuell vorliegende Krankheitssymptome inkl. Mitteilung des Tages des ersten Auftretens sowie den Tag des Testes mitteilen. Außerdem sollen Vor-und Nachname von noch im Haushalt lebenden Personen genannt werden. Zur Datenübermittlung werden auf der Internetseite www.kreis-rz.de/corona entsprechende Formulare bereitgestellt.
Währen der häuslichen Absonderung gelten für Betroffene folgende Regeln:
· Kein enger körperlicher Kontakt zu Familienangehörigen / anderen Personen.
· Ein Abstand von > 1,50 Meter zu allen Personen ist einzuhalten.
· Benutzung von Einwegtaschentüchern beim Naseputzen.
· Tragen eines eng anliegenden Mund-Nasen-Schutzes, wenn es unvermeidlich ist, dass sie den Raum mit Dritten teilen müssen. Der Mund-Nasen-Schutz ist bei Durchfeuchtung, spätestens nach zwei Stunden zu wechseln.
· Die vorgenannten Unterpunkte gelten nicht bei Personen, die persönliche Zuwendung oder Pflege brauchen oder diese durchführen und sich im gleichen Haushalt befinden (engster Familienkreis). Kontakte in diesem Zusammenhang sind auf das notwendige Maß zu reduzieren.
· Führen eines Tagebuchs bezüglich ihrer Symptome. Die Körpertemperatur ist zweimal täglich zu messen. Die Werte sind zu notieren.
· Bei Auftreten von Symptomen wie Fieber oder erhöhter Temperatur, Husten, Reizung des Rachens oder Schnupfen ist unverzüglich das Kreisgesundheitsamt zu informieren. Bei schweren oder lebensbedrohlichen Symptomen wählen Sie sofort den Notruf unter 112.
Die Allgemeinverfügung gilt ab Montag, 21. Dezember und ist zunächst befristet bis Freitag, 15. Januar 2021, eine Verlängerung ist jedoch möglich. Die Regelungen zur Kontaktbeschränkung gelten unverändert fort.
Auch die Regelungen zum verpflichtenden Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen in bestimmten Bereichen des Kreises werden ab Montag aktualisiert. Alle Bereiche bleiben bestehen, hinzu kommt ein Bereich in Aumühle um den Mühlenteich.
Alle Allgemeinverfügungen des Kreises sind unter www.kreis-rz.de/Bekanntmachungen im Volltext einzusehen.
Am Freitagabend, 18. Dezember, um 18 Uhr gab es im Kreis Herzogtum Lauenburg insgesamt 1.448 labordiagnostisch bestätigte Fälle einer SARS-CoV-2-Infektion und damit 24 mehr als noch am Vortag. Davon gelten 1.089 Personen wieder als genesen, 26 waren im Zusammenhang mit einer Infektion verstorben. Der Inzidenzwert lag am Freitag bei 81,8 Neuinfektionen je 100.000 Einwohnern in sieben Tagen, Tendenz weiter steigend.
Alle aktuellen Informationen zu Corona im Kreis Herzogtum Lauenburg unter www.kreis-rz.de/corona.
Hintergrund
Nach Definition des Robert Koch-Instituts gilt als Kontaktperson ersten Grades, wer
· Kontakt von fünfzehn Minuten oder länger „face-to-face“ zu einer positiv getesteten Person (bis zu zwei Tage vor dem Auftreten von Symptomen oder bei symptomfreien Personen, 2 Tage vor dem Testergebnis) hatte oder
· sich ohne in direktem Kontakt zu einer positiv getesteten Person gewesen zu sein, für einen längeren Zeitraum (ab etwa 30 Minuten) in einem nicht gut durchlüfteten Raum mit einer positiv getesteten Person aufgehalten hat oder
· direkten Kontakt zu Sekreten einer positiv getesteten Person hatte
Beim korrekten Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen, deutlich kürzeren Kontakten oder in gut durchlüfteten Räumen, gilt man als Kontaktperson zweiten Grades. In diesem Fall sollte man seine Kontakte für die nächsten vierzehn Tage noch weiter reduzieren und besonders auf mögliche Krankheitssymptome achten. Eine Quarantäne ist für Kontaktpersonen zweiten Grades jedoch nicht vorgesehen.