Kiel/Herzogtum Lauenburg (pm). Die Corona Bekämpfungsverordnung wird vor dem Hintergrund der Infektionslage und des darauf aufbauenden Beschlusses der Bundeskanzlerin und der Ministerpräsidenten vom 25. November 2020 angepasst. Da sich die Infektionszahlen im Vergleich zum Bundesdurchschnitt etwas günstiger entwickelt haben, werden in Schleswig-Holstein entsprechend der Öffnungsklausel für Länder mit niedrigeren Inzidenzen nicht alle Punkte des Beschlusses der Konferenz umgesetzt.
Ministerpräsident Daniel Günther bedankt sich bei allen Schleswig-Holsteinern, die mit ihrem Verhalten seit Monaten dazu beitragen, dass die Corona-Pandemie in Schleswig-Holstein beherrschbar bleibt: Das ist auch weiterhin der Schlüssel, mit dem wir diese Herausforderung meistern werden. Wir sind jetzt an einem Punkt, an dem wir alle wieder etwas mehr Zuversicht und Optimismus haben können. Jeder von uns kann dafür etwas tun, diese Krise zu meistern.
Die Landesregierung hat früh sehr einschneidende Maßnahmen beschlossen, um das Infektionsgeschehen zu bremsen und Bürgerinnen und Bürger zu schützen. Die Maßnahmen zeigen Wirkung. In Schleswig-Holstein wird aufgrund der guten Ausgangslage deshalb an den grundsätzlichen Regelungen festgehalten – in einigen wenigen Bereichen können wir sogar vorsichtig wieder öffnen, in anderen Bereichen gibt es zusätzliche Maßnahmen. Nach wie vor besteht kein Grund zur Sorglosigkeit – Kontaktbeschränkungen, das Vermeiden von Menschenansammlungen, Hygieneregeln und die Maskenpflicht bleiben auch heute die effektivsten Mittel. Die Arbeitsfähigkeit der Gesundheitsämter, der Ärztinnen und Ärzte sowie der Pflegerinnen und Pfleger muss stets gewährleistet sein, betont Gesundheitsminister Dr. Heiner Garg.
Konkret bedeutet das:
- Bei den Kontaktbeschränkungen bleibt es in Schleswig-Holstein bei maximal 10 Personen aus maximal zwei Haushalten im öffentlichen Raum, sowie bei maximal 10 Personen im privaten Raum. Wichtig bleibt, Kontakte weiterhin auf ein absolut notwendiges Minimum zu reduzieren.
- Körpernahe Dienstleistungen wie in Nagel-, Kosmetik- sowie Massagestudios dürfen – unter Hygieneauflagen – wieder angeboten werden.
- Außenbereiche von Tierparks, Zoos, und Wildparks und ähnlichen Einrichtungen dürfen – unter Hygieneauflagen – wieder öffnen.
- Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird räumlich ausgeweitet. Diese gilt nun zusätzlich
– nach Ausweisung durch die kommunalen Behörden auch in Bahnhöfen, Bahnhofsvorplätzen und Haltestellen
– in geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Berufs- und Kundenverkehrs zugänglich sind, sowie grundsätzlich am Arbeitsplatz in geschlossenen Räumen. Ausnahmen hierzu gelten:
– am festen Steh- oder Sitzplatz, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten oder die Übertragung von Viren durch ähnlich geeignete physische Barrieren verringert wird;
– bei schweren körperlichen Tätigkeiten;
– wenn Kontakte nur mit Angehörigen des eigenen Haushalts erfolgen;
– bei der Nahrungsaufnahme;
– wenn dies aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls unzumutbar ist;
– im Rahmen gerichtlicher Verhandlungen und Anhörungen.
In den Kreisen und kreisfreien Städten, in denen die Infektionszahlen im schleswig-holsteinischen Vergleich überdurchschnittlich hoch sind, werden regional verschärfte Maßnahmen in Kraft treten. Diese Maßnahmen werden zwischen der Landesregierung und den Kreis-/oder Stadtverwaltungen abgestimmt und dann jeweils vom Kreis/ der kreisfreien Stadt per Allgemeinverfügung verkündet. Regional verschärfte Maßnahmen sind bisher für den Kreis Pinneberg und die Landeshauptstadt Kiel in Vorbereitung/Umsetzung.
Die Änderungen der Corona Bekämpfungsverordnung treten zum 30. November 2020 in Kraft. Die Verordnung wird bis zum 20. Dezember 2020 verlängert.
Die Verordnung wird ersatzverkündet unter: https://www.schleswig-holstein.de/coronavirus-erlasse