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Titel Gesundheit

Krankenkassen zahlen Keuchhusten-Impfung für Schwangere

Neue Leistung für Versicherte im Kreis Herzogtum Lauenburg

Pressemitteilung von Pressemitteilung
November 30, 2020
Krankenkassen zahlen Keuchhusten-Impfung für Schwangere

Auch im Kreis Herzogtum Lauenburg sollten sich Schwangere rechtzeitig vor der Geburt gegen Keuchhusten impfen lassen. Die Krankenkassen übernehmen dafür die Kosten. Foto: AOK/hfr

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Herzogtum Lauenburg (pm). Schwangere sollten sich bis spätestens vier Wochen vor der Geburt gegen Keuchhusten impfen lassen. Das empfiehlt seit kurzem die Ständige Impfkommission am Robert-Koch-Institut (RKI) in Berlin. Durch die Impfung werden Mutter und Kind vor Keuchhusten geschützt. „Das Neugeborene kann in den ersten Lebenswochen selbst noch nicht geimpft werden und ist besonders gefährdet. Werdenden Müttern raten wir deshalb zur Impfung. Selbstverständlich zahlen die gesetzlichen Krankenkassen die Keuchhusten-Impfung für ihre Versicherten“, sagt AOK-Serviceregionsleiter Reinhard Wunsch.

Keuchhusten (Pertussis) ist nach Angaben des Robert Koch-Instituts eine der Infektionskrankheiten, die bei Kindern weltweit am häufigsten auftritt. In Deutschland stecken sich jährlich rund 200 Säuglinge im Alter von bis zu drei Monaten mit Keuchhusten an. Das geht aus den neusten Forschungsergebnissen des RKI hervor. So verzeichnete das RKI in den Jahren 2014 bis 2018 50 Keuchhustenfälle pro 100.000 Kindern unter einem Jahr. Bei den unter drei Monate alten Säuglingen waren es sogar 80 von 100.000. Bei Säuglingen kann eine Ansteckung mit Keuchhusten unter anderem zu Lungenentzündungen, Ohrenentzündungen, Atemstillständen und sogar zum Tod führen. Insbesondere in den ersten sechs Lebensmonaten verläuft die Erkrankung oft schwer und muss im Krankenhaus behandelt werden.

Bevor das Neugeborene mit zwei Monaten selbst geimpft werden kann, ist es den Viren schutzlos ausgeliefert. Um Kinder künftig besser vor Keuchhusten zu schützen, empfiehlt nun die Ständige Impfkommission (STIKO) Schwangeren, sich rechtzeitig gegen Keuchhusten zu impfen. Bei einer Impfung in der Schwangerschaft übertragen sich die von der Mutter gebildeten Antikörper auf den Fötus.

Empfohlen wird die Impfung gegen Keuchhusten zu Beginn des letzten Schwangerschaftsdrittels ab der 28. Schwangerschaftswoche. Besteht eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für eine Frühgeburt, sollte die Impfung ins zweite Schwangerschaftsdrittel vorgezogen werden. Die Keuchhusten-Impfung in der Schwangerschaft wird unabhängig vom Abstand der letzten Auffrischungsimpfung angeraten. Wurde die Keuchhusten-Impfung während der Schwangerschaft nicht durchgeführt, kann die Impfung auch in den ersten Tagen nach der Geburt nachgeholt werden. Für gesetzlich Versicherte übernehmen die Krankenkassen die Impfkosten.

Aber nicht nur die Schwangere sollte sich impfen lassen: Auch die Angehörigen der werdenden Mutter, die mit ihr in einem Haushalt leben oder häufig Kontakt zu ihr haben, sollten sich schützen. Dazu zählen vor allem die Eltern und die Familie, aber auch Freunde der Schwangeren, wenn sie in engem Kontakt zu ihr stehen. Ebenfalls sollten auch die Betreuenden des Neugeborenen, wie zum Beispiel Tagesmütter, Babysitter oder Großeltern, gegen Keuchhusten geimpft sein. Sind die Personen gesetzlich versichert und haben in den letzten zehn Jahren keine Keuchhusten-Impfung erhalten, übernimmt die Krankenkasse die Kosten für die Impfung.

Weitere Informationen rund um das Thema Schutzimpfungen und ein Überblick über alle wichtigen Fakten zum Impfschutz sowie eine Hilfestellung bei der Entscheidung „Impfen ja oder nein“ sind abrufbar im Internet unter aok.de/nw Rubrik Leistungen & Services > Leistungen von A bis Z.

Tags: KeuchhustenSchwangerschaft
Pressemitteilung

Pressemitteilung

Bei Pressemitteilungen handelt es sich nicht um eine neutrale beziehungsweise kritische Berichterstattung im klassischen journalistischen Sinne. Es sind in der Regel Texte von Parteien, Organisationen, Institutionen und Unternehmen und schildern oft nur eine Sicht der Dinge. Die Redaktion von Herzogtum direkt prüft Pressemitteilungen vor Veröffentlichung stets nach bestem Wissen und Gewissen. So werden unter anderem Superlative und nicht belegbare Behauptungen aus den Texten entfernt.

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