Kiel/Herzogtum Lauenburg (pm). Das Gesundheitsministerium wirkt auf eine landesweit ausgewogene Aufgabenwahrnehmung durch die bei der Bekämpfung von Infektionsfällen in Verbindung mit dem Coronavirus (Sars-CoV-2) zuständigen örtlichen Gesundheitsbehörden (Gesundheitsämter der Kreise und kreisfreien Städte) hin und hat speziell für Maßnahmen in Einrichtungen, die sich kreisübergreifend auswirken können, Vorgaben zu einem abgestimmten Vorgehen gemacht.
So soll die Risikobewertung bei Infektionsfällen in Einrichtungen (das betrifft u.a. auch Schulen), die kreisübergreifende Auswirkungen haben, durch das Gesundheitsamt erfolgen, in dessen Bereich die Einrichtung liegt. Dieses Gesundheitsamt legt dann die erforderlichen Maßnahmen fest, die von den anderen Ämtern mitgetragen werden sollen. Dazu muss es einen Austausch zwischen den betroffenen Gesundheitsämtern geben.
Wesentliche Inhalte des Erlasses sind:
Das Gesundheitsamt, in dessen Zuständigkeitsbereich sich die Einrichtung befindet (federführendes Gesundheitsamt), bewertet die Situation und das daraus resultierende Risiko einer Übertragung. An dieser Risikobewertung orientieren sich die zu veranlassenden Maßnahmen aller Gesundheitsämter, auch für Personen aus betroffenen Einrichtungen, die ihren Wohnsitz nicht im Zuständigkeitsbereich des federführenden Gesundheitsamtes haben.
Die vom federführenden Gesundheitsamt veranlassten Maßnahmen sind von allen anderen Gesundheitsämtern, in denen Personen der betroffenen Einrichtung ihren Wohnsitz haben, entsprechend in ihrem Zuständigkeitsbereich umzusetzen. Eine entsprechende Kommunikation dazu hat unter den betroffenen Ämtern zu erfolgen.
Abweichende Anordnungen anderer betroffener Gesundheitsämter sind grundsätzlich zu vermeiden.
– Sofern abweichende Anordnungen für erforderlich gehalten werden, sind diese vor der Einleitung weiterer Schritte dem federführenden Gesundheitsamt unaufgefordert schriftlich mitzuteilen und besonders zu begründen. Dabei ist in der Begründung dezidiert darzulegen, aus welchem Grund eine abweichende Anordnung für erforderlich gehalten wird und von den Maßnahmen des federführenden Gesundheitsamtes abgewichen werden soll.
– Abweichende Anordnungen sind gegenüber den Adressaten schriftlich zu begründen.
– Aus der Begründung muss für den Adressaten unmittelbar erkennbar sein, aufgrund welcher konkreten Einschätzung eine abweichende Anordnung erfolgen soll.
Diese Vorgehensweise gilt insbesondere für:
Medizinische Einrichtungen, Pflegeeinrichtungen, Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Infektionsschutzgesetz (u.a. Schulen).