Herzogtum Lauenburg (pm). Im März hatten in Folge der coronabedingten Einschränkungen rund 1.800 Unternehmen im Kreis Stormarn Kurzarbeit angezeigt, im Kreis Herzogtum Lauenburg gut 1.100. Sie müssen jetzt darauf achten, dass sie die Abrechnungen für das im März ausgezahlte Kurzarbeitergeld bis zum 30. Juni bei der Agentur für Arbeit eingereicht haben, so der Hinweis der Chefin der Arbeitsagentur.
Eine wichtige Frist, die keine Ausnahmen zulässt: Ein Unternehmen hat drei Monate Zeit, die Abrechnung des ausgezahlten Kurzarbeitergeldes bei der Agentur für Arbeit einzureichen, um dies dann erstattet zu bekommen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Monats, für den das Kurzarbeitergeld verauslagt wurde und beantragt wird.
„Hatte ein Unternehmen also für den Monat März Kurzarbeit angezeigt und wir haben diese bewilligt, so muss der Antrag und die Abrechnung für diesen Monat spätestens bis zum 30. Juni bei uns eingegangen sein“, erklärt Kathleen Wieczorek, Chefin der Agentur für Arbeit Bad Oldesloe. „Die Unternehmen aus dem Kreis Stormarn und Kreis Herzogtum Lauenburg sollten daher jetzt prüfen, inwieweit sie noch Kurzarbeit aus dem Monat März abrechnen und die Unterlagen bei uns einreichen müssen.“
Wird diese dreimonatige Frist nicht eingehalten, kann das Kurzarbeitergeld nicht mehr erstattet werden. „Ein Unternehmen, das diese Ausschlussfrist – egal aus welchen Gründen – versäumt, geht leer aus und bekommt das von ihm verauslagte Kurzarbeitergeld nicht mehr erstattet“, so Wieczorek. Die Abrechnung erfolgt mittels zwei Formularen, die beide bis zum 30. Juni bei der Arbeitsagentur eingegangen sein müssen: den Vordruck „KUG 107 – Kurzantrag auf KUG“ und „KUG 108 – KUG Abrechnungsliste“.
Der Tipp der Agenturchefin: „Auf unser Internetseite www.arbeitsagentur.de über den Direkteinstieg „Kurzarbeit: Informationen für Unternehmen“ finden Unternehmen alles zum Thema Kurzarbeit wie auch Informationen zur Abrechnung der Kurzarbeit und eine FAQ. In einem Download-Bereich können die erforderlichen Vordrucke heruntergeladen werden, um die Erstattung des Kurzarbeitergeldes zu beantragen und abzurechnen. Und wenn Fragen auftreten, stehen sind die Kolleginnen und Kollegen aus unserem Arbeitgeber-Service natürlich gerne zur Verfügung. Sie sind unter den bekannten Durchwahl-Nummern oder der kostenlosen Service-Nummer 0800 4 5555 20 zu erreichen.“
Natürlich gilt die Drei-Monatsfrist auch für alle weiteren Monate: Abrechnungsunterlagen für Kurzarbeit im Monat April müssen bis zum 31. Juli bei der Arbeitsagentur eingegangen sein, für den Monat Mai endet die Frist am 31. August und so weiter.