Herzogtum Lauenburg (pm). Mit dem Inkrafttreten einer sogenannten „Maskenpflicht“ im ÖPNV und in den Geschäften hat das Land auf Situationen reagiert, in denen der Mindest-Sicherheitsabstand von 1,50 Meter zwischen Personen nicht eingehalten werden kann. Der Sicherheitsabstand ist erforderlich, um das Risiko von Tröpfcheninfektionen und damit das Risiko einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus zu reduzieren.
Die Leiter der Rathäuser/Stadthäuser, Amtsverwaltungen und der Kreisverwaltung bitten alle Bürgerinnen und Bürger deshalb beim Betreten der Amtsräume ebenfalls einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Hintergrund ist, dass auch in den Verwaltungen im Kreis Herzogtum Lauenburg der Sicherheitsabstand nicht immer und überall gewährleistet werden kann und „Schalter“, die zwischen Mitarbeiter und Besuchern aufgebaut werden können, nur teilweise zur Verfügung stehen. Überwiegend haben die Behördenleitungen in den Rathäusern/Stadthäusern und Amtsverwaltungen deshalb in jedem Fall eine Maskenpflicht angeordnet.
Alle Stadt- und Amtsverwaltungen sowie die Kreisverwaltung sind nach Terminvereinbarung für die Bürger erreichbar. Genaue Informationen zu den Dienstleistungen sowie Kontaktmöglichkeiten per Telefon und Mail finden sich auf den jeweiligen Internetseiten.
Landrat Dr. Christoph Mager erklärte bezüglich des Tragens von Mund-Nasen-Bedeckung im Öffentlichen-Personen-Nahverkehr zudem: „das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen wird im ÖPNV und damit auch im Schülerverkehr verpflichtend. Dazu möchte ich – auch in Abstimmung mit Schulrätin Thomas – nachfolgende Bitte und nachfolgenden Hinweis äußern:
Als Durchführer der Schülerbeförderung bitte ich Sie, die Schülerinnen und Schüler auf diese Verpflichtung hinzuweisen und deutlich zu machen, dass es den Busfahrerinnen und Busfahrern freisteht, die Beförderung bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtung abzulehnen. Die Verpflichtung zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen erstreckt sich auf die bloße Nutzung des ÖPNV, d.h. insbesondere an den Bushaltstellen gilt die Verpflichtung nicht. Gleichwohl erscheint es nicht unwahrscheinlich, dass der empfohlene Mindestabstand von 1,50 Meter auch an den Bushaltstellen nicht eingehalten wird, so dass das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung dort sinnvoll ist.“