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Titel Herzogtum Lauenburg

Kreis erlässt ‚Allgemeinverfügung zum Verbot öffentlicher Veranstaltungen‘

Pressemitteilung von Pressemitteilung
März 12, 2020
Kreis erlässt ‚Allgemeinverfügung zum Verbot öffentlicher Veranstaltungen‘

Bild von Vektor Kunst auf Pixabay

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Herzogtum Lauenburg (pm). Das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 hat sich in kurzer Zeit weltweit verbreitet. Auch in Deutschland gibt es mittlerweile eine Reihe von Fällen, meist in Verbindung mit Reisen in Risikogebiete und aus besonders betroffenen Regionen. Die Erkrankung COVID-19 verläuft in den meisten Fällen als grippaler Infekt und ist von einem Schnupfen oder einer echten Grippe (Influenza) klinisch nicht zu unterscheiden. Gemäß Paragraf 28 Absatz 1 Satz 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Verbindung mit Paragraf 106 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz –LVwG) wird folgende Allgemeinverfügung erlassen:

  1. Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Personen auf dem Gebiet des Kreises Herzogtum Lauenburg werden untersagt. Dies umfasst auch Veranstaltungen, bei denen im Verlauf der Öffnungszeit damit zu rechnen ist, dass mehr als 1.000 Personen täglich den Veranstaltungsort aufsuchen.

2. Öffentlich zugängliche Veranstaltungen ab einer Teilnehmerzahl von 50 Personen sind dem Kreis Herzogtum Lauenburg, Fachdienst Gesundheit, Barlachstraße 4, 23909 Ratzeburg, gesundheitsdienste@kreis-rz.de spätestens vierzehn Tage vor Veranstaltungsbeginn schriftlich oder per E-Mail anzuzeigen. Die Anzeige muss diein Anlage bezeichneten Angaben enthalten. Veranstaltungen im Zeitraum 12.03.bis 26.03.2020 sind unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung anzuzeigen.

3. Diese Allgemeinverfügung gilt sofort ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung bis einschließlich Freitag, den 10. April 2020. Eine Verlängerung ist möglich.

4. Auf die Strafbarkeit einer Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer 1und Ziffer 2 enthaltenenAnordnungengemäß § 75 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 IfSG wird hingewiesen.

5. Die Anordnung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar.

Begründung

Rechtsgrundlage für die getroffenen Maßnahmen ist §28 Abs.1 Satz 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG). Danach kann die zuständige Behörde Veranstaltungen einer größeren Anzahl von Menschen beschränken oder verbieten, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist.Das Verbot in Ziffer1 beruht auf einem Erlass gemäß §3 Absatz 2 Satz 2 GDG des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren vom 10.03.2020.

Zu Ziffer 1.:Bei SARS-CoV-2 handelt es sich um einen Krankheitserreger im Sinne des § 2 Nr. 1 IfSG, der sich in ganz Deutschland derzeit stark verbreitet. Auch in Schleswig-Holstein ist eine nennenswerte Zahl von Krankheitsfällen bestätigt und wurden viele Fälle von Ansteckungsverdächtigen festgestellt. Im Kreis Herzogtum Lauenburg leben mehrere erkrankte Personen, täglich werden neue Personen festgestellt, die einer Ansteckung verdächtig sind. Durch den vorherrschenden Übertragungsweg von SARS-CoV-2 über Tröpfchen, zum Beispiel durch Husten, Niesen, und durch teilsmild erkrankte oder auch asymptomatisch infizierte Personen kann es zu Übertragungen von Mensch zu Mensch kommen. Das Verbot von Großveranstaltungen mit mehr als 1.000 Teilnehmern dient insbesondere dem Zweck, eine Ausbreitung von COVID-19 zeitlich und räumlich zu verlangsamen und in der gegenwärtigen Lage insbesondere von der noch anhaltenden Influenzawelle zu entkoppeln.Unter das Verbot von Großveranstaltungen fallen insbesondere: Tanzveranstaltungen (inkl. Diskotheken) Konzerte, Sportveranstaltungen, Konferenzen, Messen.

Nicht unter den Veranstaltungsbegriff fällt die Teilnahme am Regelschulbetrieb an Schulen, Berufsschulen, Hochschulen sowie die Teilnahme am öffentlichen Personennahverkehr oder der Aufenthalt an einer Arbeitsstätte. Eine zeitlich langsamere Ausbreitung hat den Vorteil, dass die medizinischen Versorgungssysteme über einen größeren Zeitraum in Anspruch genommen werden und die punktuelle Belastung geringer beziehungsweise eine Überlastung vermieden wird.

Bei Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Teilnehmern ist davon auszugehen, dass die folgenden, eine Weiterverbreitung von COVID-19 begünstigenden Sachverhalte in stärkerem Maße vorliegen als bei kleineren Veranstaltungen:räumliche Nähe der Teilnehmer, überregionale Auswirkungen auf die Verbreitung von COVID-19, da mehr Menschen aus Nachbarregionen, anderen Bundesländern oder mit internationaler Herkunft die Veranstaltung besuchen. Dies hat sowohl Auswirkungen auf einen möglichen Eintrag von Erkrankungen in eine Region als auch auf die Weiterverbreitung über regionale Grenzen hinaus.

Eine Kontaktpersonennachverfolgung und daraus folgende Containmentmaßnahmen sind für den Fall, dass ein Teilnehmer im Nachhinein positiv auf SARS-CoV-2 getestet wird, nicht bzw. schlechter möglich. Es ist wahrscheinlicher, dass Personen aus Krankenversorgung, Öffentlichem Gesundheitsdienst sowie Innerer Sicherheit und Ordnung unter den Teilnehmern sind, die es besonders zu schützen gilt. Dasselbe gilt für Risikopersonen, zumindest für höhere Altersgruppen.Hygiene-Maßnahmen, die das Risiko einer Ausbreitung von SARS-CoV-2 einschränken, können die Risiken bei solch großen Veranstaltungen nicht ausreichend senken

Unter Berücksichtigung dieser Faktoren ist die zeitlich befristete Verbotsanordnung verhältnismäßig und gerechtfertigt, um der vorrangigen Gesundheitssicherheit der Bevölkerung (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Grundgesetz) Rechnung zu tragen. Ziffer 1, Satz 2 hat klarstellenden Charakter: Aufgrund der mit einer Fluktuation von Personen bei einer Veranstaltung verbundenen Übertragungsrisiken, kann bei Veranstaltungen mit wechselnden Teilnehmern nicht statisch auf die zu einem bestimmten Zeitpunkt anwesende Personenzahl abgestellt werden. Es ist daher ausreichend, dass aufgrund der Erfahrungswerte des Veranstalters damit zu rechnen ist,dass im Laufe der Dauer der Veranstaltung mehr als 1.000 Teilnehmer an einem Tag zu erwarten sind.

Zu Ziffer 2.:Rechtsgrundlage für die Anzeigepflicht ist § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG i.V.m. §107 LVwG, da es sich um eine sog. Minusmaßnahme zum vollständigen Verbot der Veranstaltungen handelt.Die zuständigeBehörde muss im Einzelfall die Möglichkeit haben, risikogeneigte Veranstaltungen unterhalb der Grenze von 1.000 Personen zu untersagen. Dazu ist eine Anzeigeverpflichtung für alle Veranstaltungen im Kreisgebiet oberhalb einer Unerheblichkeitsschwelle von 50 Personen notwendig. Die zuständigen Behörden sind durch das Infektionsschutzgesetz gehalten, zu jeder Veranstaltung –auch mit weniger als 1.000 Personen –eine Risikobewertung vorzunehmen, um zu entscheiden, ob ein Verbot oder beschränkende Auflagen erforderlich sind.Die erforderlichen Daten liegen der zuständigen Behörde jedoch nur zum Teil vor. Die Veranstalter von Veranstaltungen mit mehr als 50 Personen werden daher verpflichtet, die relevanten Informationen spätestens 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn an den Fachdienst Gesundheit des Kreises Herzogtum Lauenburg übermitteln. Für Veranstaltungen, die in den ersten vierzehn Tagen nach dem Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung stattfinden, ist eine unverzügliche Meldung an die zuständige Behörde erforderlich.Um private Veranstaltungen (Geburtstage, Familienfeiern etc.) auszunehmen, erfasst Ziffer 3 nur Veranstaltungen, die für die Öffentlichkeit geöffnet sind. Die erforderlichen Angaben können der Anlage entnommen werden.

Zu Ziffer 3.: Die Anordnung tritt mit der Bekanntgabe der Allgemeinverfügung in Kraft.Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ist sie bis einschließlich 10.April 2020 befristet. Mit ausreichendem zeitlichen Vorlauf wird eine erneute Risikoeinschätzung stattfinden.

Zu Ziffer 4.:Die in Ziffer 1und Ziffer 2enthaltenenAnordnungenfindenihre Grundlagein § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG. Zuwiderhandlungen sind daher strafbar nach § 75 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 IfSG.Zu Ziffer 5: Die Anordnung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diese Allgemeinverfügunghaben keine aufschiebende Wirkung.

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landrat des Kreises Herzogtum Lauenburg, (Fachdienst Presse-und Öffentlichkeitsarbeit, Barlachstraße 2, 23909 Ratzeburg) einzulegen. Gemäß § 28 Absatz 3 in Verbindung mit § 16 Absatz 8 IfSG haben Widerspruch und An-fechtungsklage gegen diese Allgemeinverfügung keine aufschiebende Wirkung.

Empfehlungen und Hinweise zur Durchführung von öffentlichen Veranstaltungen in Zeiten von Corona finden Sie hier

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Tags: CoronaCOVID-19
Pressemitteilung

Pressemitteilung

Bei Pressemitteilungen handelt es sich nicht um eine neutrale beziehungsweise kritische Berichterstattung im klassischen journalistischen Sinne. Es sind in der Regel Texte von Parteien, Organisationen, Institutionen und Unternehmen und schildern oft nur eine Sicht der Dinge. Die Redaktion von Herzogtum direkt prüft Pressemitteilungen vor Veröffentlichung stets nach bestem Wissen und Gewissen. So werden unter anderem Superlative und nicht belegbare Behauptungen aus den Texten entfernt.

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