Kiel (aa). Das Gesundheitsministerium Schleswig-Holstein informiert wiederkehrend zum Coronavirus. Wie gestern mitgeteilt hat das Land weitergehende Maßnahmen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens in Bezug auf Veranstaltungen geprüft. Das Landeskabinett hat auf Vorschlag von Gesundheitsminister Heiner Garg heute einem entsprechenden Erlass an die Gesundheitsämter der Kreise und kreisfreien Städte zugestimmt. Danach sind Veranstaltungen ab einer Teilnehmerzahl von 1.000 Personen ab sofort zu untersagen. Rechtsgrundlage ist das Infektionsschutzgesetz (§ 28 Abs. 1).
Gesundheitsminister Garg betont: „Die Landesregierung ist sich sehr bewusst, dass dies eine weitreichende Maßnahme ist. Aber die Dynamik des Geschehens in Deutschland rechtfertigt diesen Schritt. Die Lage ist ernst und alle Beteiligten müssen dazu beitragen, unser Gesundheitssystem auf den zu erwartenden Anstieg von Erkrankungsfällen einzustellen. Die Kontaktreduzierung und damit die Verzögerung des Geschehens ist dazu ein wesentlicher Schritt.“
Die Absage von Großveranstaltungen und damit kontaktreduzierende Maßnahmen tragen zur Beeinflussung der Ausbreitungsdynamik bei. Ziel ist es, Infektionsketten zu unterbrechen. Aufgrund des vorherrschenden Übertragungswegs (Tröpfcheninfektion) ist eine Übertragung von Mensch zu Mensch, zum Beispiel durch Husten, Niesen, auch durch mild erkrankte oder asymptomatisch infizierte Personen leicht möglich. Ein besonderes Risiko besteht regelmäßig, wenn die Teilnehmeranzahl hoch ist. Nicht betroffen von der Untersagung sind Schulen, Arbeitsplätze oder ÖPNV, die keine Veranstaltung in dem Sinn sind.
In Bezug auf kleinere Veranstaltungen empfiehlt das Ministerium Veranstaltern, diese selbst mit Blick auf die Notwendigkeit und die Verhältnismäßigkeit bei gleichzeitiger Betrachtung der Kriterien des RKI zu prüfen. Die Prüfung soll beinhalten: 1. Ist die Veranstaltung notwendig? 2. Ist die Veranstaltung verhältnismäßig? (Personengruppe, Beschaffenheit des Raumes, Vorerkrankte, Kontaktintensität…). Ziel sind auch hier kontaktreduzierende Maßnahmen – dies bedeutet aber auch, dass nicht aufschiebbare und für den reibungslosen Ablauf staatlichen Handelns notwendige Veranstaltungen weiter stattfinden können. Andere Veranstaltungen sollten hingegen vom Veranstalter kritisch geprüft werden, ob diese nicht verschoben, in einem anderen Format oder aber ganz ausfallen sollten, um damit die Infektionswege zu vermindern.
Das Ministerium erinnert zudem an die gestern getroffene Anweisung des Ministeriums an die Kreise und kreisfreien Städte, landesweit gleichlautende Allgemeinverfügungen zu kontaktreduzierenden Maßnahmen in besonders relevanten Einrichtungen zu erlassen, zu der jetzt im Land über die Beteiligten informiert wird. Danach wird verfügt:
1. Personen, die sich innerhalb der letzten 14 Tage in einem Risikogebiet oder einem besonders betroffenen Gebiet entsprechend der jeweils aktuellen Festlegung durch das Robert-Koch-Institut (RKI) aufgehalten haben, dürfen für einen Zeitraum von 14 Tagen seit Rückkehr aus dem Risikogebiet oder des besonders betroffenen Gebiets folgende Einrichtungen nicht betreten:
a) Einrichtungen nach § 33 Nr. 1 bis 4 IfSG (Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte, erlaubnispflichtige Kindertagespflegestellen, Schulen und Heime, in denen überwiegende minderjährige Personen betreut werden) sowie betriebserlaubte Einrichtungen nach § 45 SGB VIII (stationäre Erziehungshilfe),
b) Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Nr. 1 und Nr. 3 bis 5 IfSG (Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken, Entbindungseinrichtungen und Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der in den Nummern 1 bis 6 genannten Einrichtungen vergleichbar sind); ausgenommen von dem Betretungsverbot sind behandlungsbedürftige Personen
c) stationäre Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe nach dem Selbstbestimmungsstärkungsgesetz (SbStG), ausgenommen von dem Betretungsverbot sind behandlungsbedürftige Personen, und
d) Berufsschulen und Hochschulen.
Ausreichend ist, dass die entsprechende Festlegung der Gebiete durch das RKI innerhalb der 14-Tages-Frist erfolgt. Die Risikogebiete und besonders betroffene Gebiete sind unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete.html tagesaktuell abrufbar.
Bei Anzeichen von Erkältungssymptomen sollten sie sich telefonisch unter 116117 beraten lassen, ob eine diagnostische Abklärung sinnvoll ist.
Jenseits dieser Verfügung gelten darüber hinaus folgende grundsätzliche Empfehlungen: Reiserückkehrerinnen und -rückkehrer aus Risikogebieten (laut RKI) und besonders betroffenen Gebieten (laut RKI) sollten wenn möglich zu Hause bleiben und sich bei Anzeichen von Erkältungssymptomen telefonisch unter 116117 beraten lassen, ob eine diagnostische Abklärung sinnvoll ist.
Es gibt Unternehmen, in denen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Heimarbeit tätig sein können. Dies kann derzeit ein sinnvolles Instrument für Reiserückkehrer sein, um das Risiko einer mögliche Krankheits-Übertragung zu verringern. Arbeitgebern wird empfohlen, solche Möglichkeiten zu prüfen und zu nutzen.
Auch grundsätzlich sollten auf Besuche von Angehörigen in Kliniken und Altenpflegeeinrichtungen derzeit möglichst verzichtet werden, um das Infektionsrisiko zu minimieren. Diese Einschränkung trägt auch dazu bei, dass die begrenzten Ressourcen der Schutzkleidung dort zum Einsatz kommen, wo sie vorrangig gebraucht werden, nämlich in der medizinischen Versorgung.
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risiko_Grossveranstaltungen.html
Bürgertelefon des Bundesgesundheitsministeriums 030 / 346 465 100.
Ergänzend auf Landesebene Bürgertelefon unter 0431 / 79 70 00 01 (werktags von 8 bis 18 Uhr). Informationen für die Fachöffentlichkeit inkl. Risikogebiete: www.rki.de/ncov und für Bürger: https://www.infektionsschutz.de/coronavirus-2019-ncov.html