Herzogtum Lauenburg (pm). In Abstimmung mit und auf Erlass des Landes Schleswig-Holstein hat der Landrat des Kreises Herzogtum Lauenburg am 9. März 2020 eine Allgemeinverfügung erlassen, durch die es Reiserückkehrern aus Risikogebieten für vierzehn Tage nach ihrer Rückkehr verboten wird, besonders relevante Einrichtungen zu besuchen. Dies sind insbesondere Kindertageseinrichtungen, Schulen, Heime und Krankenhäuser.
Verfügt wird im einzelnen:
1) Personen, die sich innerhalb der letzten vierzehn Tage in einem Risikogebiet oder einem besonders betroffenen Gebiet entsprechend der jeweils aktuellen Festlegung durch das Robert Koch-Institut (RKI) aufgehalten haben, dürfen für einen Zeitraum von vierzehn Tagen seit Rückkehr aus dem Risikogebiet oder des besonders betroffenen Gebiets folgende Einrichtungen nicht betreten:
a) Einrichtungen nach Paragraf 33 Nr. 1 bis 4 IfSG (Kindertageseinrichtungen und Kin-derhorte, erlaubnispflichtige Kindertagespflegestellen, Schulen und Heime, in denen überwiegende minderjährige Personen betreut werden) sowie betriebserlaubte Einrichtungen nach § 45 SGB VIII (stationäre Erziehungshilfe)
b) Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Nr. 1 und Nr. 3 bis 5 IfSG (Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken, Entbindungseinrichtungen und Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der in den Nummern 1 bis 6 genannten Einrichtungen vergleichbar sind); ausgenommen von dem Betretungsverbot sind behandlungsbedürftige Personen
c) Pflegeeinrichtungen und
d) Berufsschulen und Hochschulen.
Ausreichend ist, dass die entsprechende Festlegung der Gebiete durch das RKI innerhalb der 14-Tages-Frist erfolgt. Die Risikogebiete und besonders betroffene Gebiete sind unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete.html tagesaktuell abrufbar.
Mit dieser Allgemeinverfügung soll die Ausbreitung der Erkrankung weiter verlangsamt werden, indem Einrichtungen mit besonders gefährdeten Personengruppen oder Einrichtungen in denen das Weitergaberisiko des Virus besonders hoch ist, vor Risikopersonen geschützt werden. Erkrankte Personen, die sich in den Risikogebieten aufgehalten haben, dürfen selbstverständlich die Krankenhäuser aufsuchen, sollten sich aber nach Möglichkeit zuvor anmelden.
Jenseits dieser Verfügung gelten darüber hinaus folgende grundsätzliche Empfehlungen: Reiserückkehrerinnen und -rückkehrer aus Risikogebieten (laut RKI) und besonders betroffenen Gebieten (laut RKI) sollten wenn möglich zu Hause bleiben und sich bei Anzeichen von Erkältungssymptomen telefonisch unter 116117 beraten lassen, ob eine diagnostische Abklärung sinnvoll ist.
Es gibt Unternehmen, in denen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Heimarbeit tätig sein können. Dies kann derzeit ein sinnvolles Instrument für Reiserückkehrer sein, um das Risiko einer mögliche Krankheits-Übertragung zu verringern. Arbeitgebern wird empfohlen, solche Möglichkeiten zu prüfen und zu nutzen.
Auch grundsätzlich sollte auf Besuche von Angehörigen in Kliniken und Alten-pflegeeinrichtungen derzeit möglichst verzichtet werden, um das Infektionsrisiko zu minimieren. Diese Einschränkung trägt auch dazu bei, dass die begrenzten Ressour-cen der Schutzkleidung dort zum Einsatz kommen, wo sie vorrangig gebraucht wer-den, nämlich in der medizinischen Versorgung.