Kiel (pm). Zum 1. März 2020 soll das Bundesmasernschutzgesetz in Kraft treten. Gesundheitsministerium, Bildungsministerium, Gesundheitsämter und Beteiligte im Land bereiten die Umsetzung des Bundesgesetzes vor. Unter www.schleswig-holstein.de/impfen sind dazu jetzt Fragen und Antworten online. Das Gesetz beinhaltet detaillierte Regelungen zur Nachweispflicht über einen Masernschutz (Impfung oder Immunität) sowie zu deren Umsetzung:
Medizinische Einrichtungen: Personen, die nach (31.12.) 1970 geboren sind und in medizinischen Einrichtungen tätig sind, müssen einen Nachweis über zwei Impfungen gegen Masern oder ausreichende Immunität nachweisen.
Gemeinschaftseinrichtungen wie Kitas und Schulen: Kinder, die dort betreut werden und Personen, die nach (31.12.)1970 geboren sind und in Gemeinschaftseinrichtungen oder in der Kindertagespflege tätig sind, müssen ab Vollendung des ersten Lebensjahres mindestens eine Impfung und ab Vollendung des zweiten Lebensjahres zwei Impfungen oder eine ausreichende Immunität nachweisen.
Personen, die nach (31.12.) 1970 geboren sind und in Gemeinschaftsunterkünften für Asylsuchende und Flüchtlinge bereits vier Wochen untergebracht oder die dort tätig sind und Kinder, die in Heimen bereits vier Wochen betreut werden: Nachweispflicht ab der Vollendung des ersten Lebensjahres mindestens eine Impfung und ab der Vollendung des zweiten Lebensjahres mindestens zwei Impfungen oder eine ausreichende Immunität gegen Masern.
Gesundheitsminister Heiner Garg: „Überprüfen Sie Ihren Impfstatus und den Impfstatus Ihrer Kinder. Unabhängig von den Konsequenzen des Gesetzes gilt: Mit einer Impfung schützen Sie sich und andere vor einer schwerwiegenden Erkrankung. Das muss im Vordergrund stehen. Auch Personen, die noch nicht geimpft werden können, wie zum Beispiel Säuglinge, werden so geschützt.“
Wer eine Impfung verweigert, profitiert vom Gemeinschaftsschutz anderer, trägt selbst aber nichts dazu bei. Hinzu kommt, dass Impfverweigerer auch andere gefährden, die noch nicht geimpft werden können (Säuglinge). Im neuen Gesetz ist geregelt, dass, falls kein Nachweis vorliegen sollte, die Gesundheitsämter von den jeweiligen Einrichtungen informiert werden. Diese werden dann die Vorlage nachfordern und können – falls erforderlich – weitere Maßnahmen veranlassen.
Info zu Impfquoten unter http://www.vacmap.de/