Kiel (pm). Bis zum 2. November konnten diejenigen Landwirte Anträge auf Dürrehilfe stellen, die noch in diesem Jahr eine Abschlagszahlung in Anspruch nehmen wollen. Nach dem Ende der Frist zieht Landwirtschaftsminister Jan Philipp Albrecht eine erste Zwischenbilanz: Demnach haben 150 Betriebe diese Möglichkeit genutzt und einen entsprechenden Antrag gestellt.
Gemäß der Bund-Länder-Vereinbarung zur Dürrehilfe können maximal 50 Prozent des betrieblichen Dürreschadens ersetzt werden. Von diesen 50 Prozent können wiederum bis zu 70 Prozent als Abschlag noch in diesem Jahr ausgezahlt werden. Voraussetzungen sind ein hoher Naturalschaden und der Nachweis, dass der Betrieb durch die Dürre in Existenznot geraten ist.
„Die Dürre hat Schleswig-Holstein in diesem Jahr in besonderem Maße getroffen.Deshalb ist es gut, dass wir die Soforthilfen in Form von relevanten Abschlagszahlungen noch in diesem Jahr an existenzgefährdete Betriebe auszahlen können. Ich freue mich auch, dass Schleswig-Holstein bei der Umsetzung des Antragsverfahren vorbildlich vorangeht“, sagt Landwirtschaftsminister Jan Philipp Albrecht. Viele Daten für die Prüfung und Auszahlung der Hilfen können einfach aus der Buchführung beziehungsweise dem Steuerbescheid übernommen werden.
Betriebe, die nicht auf die akute Zahlung eines Abschlages angewiesen sind, trotzdem aber noch Hilfe in Anspruch nehmen möchten, können ihren Antrag auf Dürrehilfe noch bis zum 30. November 2018 stellen. Für eine Gesamtbilanz ist es daher noch zu früh: „Erst in der ersten Dezemberhälfte werden wir einen Überblick über alle Anträge haben“, so Landwirtschaftsminister Albrecht.
Die Bearbeitung und Prüfung der Anträge erfolgt in den zuständigen regionalen Außenstellen des Landesamtes (LLUR). Von dort erhalten die Antragsteller auch einen Zwischenbescheid über die gewährten Vorschüsse.
Hintergrund:
Grundsätzlich gibt es für die Dürrehilfe eine Untergrenze (2.500 Euro) und eine Obergrenze (500.000 Euro). Folgende Kriterien müssen erfüllt sein, um die Dürrehilfe in Anspruch nehmen zu können:
Kriterium 1: Der naturale Schaden muss größer als 30 Prozent sein
Der Naturalertrag auf Acker und Grünland muss in diesem Jahr im Betriebsdurchschnitt um mehr als 30 Prozent geringer sein als im Schnitt der letzten drei Jahre. Es genügt also nicht, dass es aufgrund der Dürre bei einer Frucht (z.B. Wintergerste) zu einer katastrophalen Ernte gekommen ist, wenn z.B. die Maissilage nur relativ weniger schlecht als sonst ausfallen sollte.
Der Nachweis ist für viele Ackerfrüchte wie z.B. Getreide und Kartoffeln möglich (Ackerschlagkartei), für den Futterbau (Mais- und Grassilage) sowie die Weidenutzung auf vielen Betrieben jedoch nicht. Hilfsweise können Landwirtinnen und Landwirte auf Schätzwerte auf Basis der Naturräume zurückgreifen, die das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung (MELUND) zusammen mit der Landwirtschaftskammer erarbeitet hat.
Kriterium 2: Prosperitätsgrenze von 90.000 Euro bzw. 120.000 Euro
Die Prosperität (d.h. der Wohlstand) bezieht sich auf die Summe der positiven Einkünfte gemäß Steuerbescheid. Es zählt der letzte vorliegende Steuerbescheid. Eheleute, die über einer Grenze von 120.000 Euro liegen, sind nicht hilfeberechtigt. Für Einzelpersonen beträgt die Grenze 90.000 Euro.
Kriterium 3: kein hohes außerlandwirtschaftliches Gewerbeeinkommen
Einkünfte aus gewerblichen nichtlandwirtschaftlichen Betriebszweigen dürfen nicht mehr als 35 Prozent der gesamten Einkünfte ausmachen. Anderenfalls ist das Unternehmen nicht hilfeberechtigt.
Kriterium 4: kein hohes Privatvermögen
Zum „anrechenbaren Privatvermögen“ zählen Bankkonten und Wertpapierdepots. Wertgegenstände, Immobilien und Unternehmensbeteiligungen zählen nicht zum „anrechenbaren Privatvermögen“. Im Antrag ist eine entsprechende Bankauskunft erforderlich.
Kriterium 5: durch die Dürre wirtschaftlich gefährdete Betriebe
Dieses Kriterium bezieht sich auf eine Kennziffer in der Buchführung, den sogenannten Cash flow III (im Wesentlichen der Gewinn in der Referenzperiode minus Entnahmen minus Tilgung plus Abschreibung). Die Kennziffer wird ins Verhältnis gesetzt zum Dürreschaden. Eine Existenzgefährdung und damit eine Förderfähigkeit liegt vor, wenn der Dürreschaden größer ist als der durchschnittliche Cash flow III.
Kriterium 6: kein auch ohne Dürre existenzgefährdeter Betrieb
Eine Dürrehilfe ist nur möglich, wenn der Betrieb ohne Dürre nicht existenzgefährdet wäre. Dieses Kriterium wird im Einzelfall unter Einbeziehung der Hausbank geprüft.