Mölln (pm). Die Pflege eines Kindes stellt eine besondere Herausforderung für die ganze Familie dar. Daher wurde mit dem zweiten Pflegestärkungsgesetz Anfang letzten Jahres der Pflegebedürftigkeitsbegriff umfassender beschrieben und ein neues Begutachtungsinstrument eingeführt. Danach werden bei Kindern die gleichen Kriterien wie bei Erwachsenen zugrunde gelegt. „Bei der Beurteilung von Pflegebedürftigkeit von Kindern werden die Selbstständigkeit beziehungsweise die Fähigkeiten des pflegebedürftigen Kindes mit denen eines gesunden, gleichaltrigen Kindes verglichen. Dieses Vorgehen gilt grundsätzlich für Kinder aller Altersgruppen“, sagt AOK-Serviceregionsleiter Reinhard Wunsch.
Eine Ausnahme bilden pflegebedürftige Kinder im Alter von bis zu 18 Monaten. Kinder dieser Altersgruppe sind von Natur aus in allen Bereichen des Alltagslebens unselbstständig, so dass sie in der Regel keine oder nur niedrige Pflegegrade erreichen könnten. Um sicherzustellen, dass auch diese Kinder einen angemessenen Pflegegrad erhalten, werden zur Beurteilung der Pflegebedürftigkeit fast ausschließlich nur vom Alter unabhängige Kriterien in die Bewertung mit einbezogen. Darüber hinaus sieht eine Sonderregelung vor, Kinder im Alter von bis zu 18 Monaten pauschal einen Pflegegrad höher als bei der Begutachtung festgestellt, einzustufen. In diesem Pflegegrad können sie ohne weitere Begutachtung bis zum 18. Lebensmonat verbleiben. Nach dem 18. Lebensmonat werden diese Kinder allen anderen Pflegebedürftigen in der Bewertung gleichgestellt.
Ab einem Alter von elf Jahren kann ein Kind in allen Bereichen, die in die Berechnung des Pflegegrads eingehen, selbstständig sein. „Für Kinder in diesem Alter gelten dann dieselben pflegegradrelevanten Berechnungsvorschriften wie bei Erwachsenen“, so Wunsch. Für alle Pflegegrade ist ein monatlicher Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro vorgesehen. Damit können zum Beispiel sogenannte niedrigschwellige Betreuungsangebote oder Entlastungsleistungen wie beispielsweise die hauswirtschaftliche Versorgung bei anerkannten Trägern abgerufen werden. Familienentlastende Dienste bieten unter anderem auch Ferienbetreuung oder Freizeiten an, die ebenfalls mit Hilfe des Entlastungsbetrages (mit)finanziert werden können.
Auch Leistungen der Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege stehen mit jeweils 1.612 Euro pro Jahr zur Verfügung. Die Verhinderungspflege kann um den halben Betrag der Kurzzeitpflege bis auf 2.418 Euro aufgestockt und im Elternhaus auch stundenweise genutzt werden. Bei der tageweisen Inanspruchnahme der Verhinderungspflege kann diese bis zu sechs Wochen pro Jahr genutzt werden. Die Kurzzeitpflege ist ein stationäres Entlastungsangebot, das heißt, das pflegebedürftige Kind wird zeitweise in einer Einrichtung betreut. Die Kurzzeitpflege kann um den vollen Betrag der Verhinderungspflege bis auf 3.224 Euro aufgestockt und bis zu acht Wochen pro Jahr genutzt werden.
Darüber hinaus bietet die AOK NordWest für ihre Versicherten als besonderen Service eigene speziell ausgebildete Pflegeberater. „Unsere AOK-Pflegeberater helfen den Angehörigen selbstverständlich kostenfrei, die Pflege zu organisieren und unterstützen gern bei der Suche nach individuellen und wohnortnahen Lösungen“, so Wunsch. Im Beratungsgespräch, auf Wunsch der Betroffenen auch gern in deren häuslichen Umgebung, geht es zunächst darum, den konkreten Hilfebedarf zu erfassen, zu analysieren und in einem weiteren Schritt gemeinsam einen Versorgungsplan zu erstellen. Bei Bedarf koordinieren die AOK-Pflegeexperten die notwendigen Leistungen für das pflegebedürftige Kind. Die Pflegeberater kennen Leistungserbringer, spezielle Entlastungsangebote und ehrenamtliche Anbieter vor Ort und können diese in die Versorgungsplanung mit einbinden.