Herzogtum Lauenburg (pm). Wenn das Parken auf dem Gehweg erlaubt ist, darf ich mich dann auch auf einen sich dort befindenden Kanaldeckel stellen? Was passiert, wenn jemand den Deckel öffnen muss, während mein Auto darauf steht? Dazu Michaela Rassat, Juristin der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice): „Die Straßenverkehrsordnung (StVO) verbietet das Parken – also ein Anhalten von mehr als drei Minuten – auf Kanaldeckeln in Gehwegen, genauer gesagt auf ‚Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen‘.
Rassat weiter: „Geregelt ist dies in Paragraf 12 Absatz 3 Nr. 4 StVO. Das Verbot gilt auch dann, wenn die entsprechende Beschilderung oder Markierung das Parken auf Gehwegen ausdrücklich erlaubt. Ob es sich um Zugänge zu Abwasserleitungen oder Gasleitungen handelt, spielt dabei keine Rolle. Der Grund dafür ist, dass die jeweiligen Einsatzkräfte bei einem Notfall – sei es ein Wasserrohrbruch oder ein Gasleck – schnell auf die Leitungen zugreifen müssen. Behindert ein Auto notwendige Arbeiten, kann es abgeschleppt werden. Das Bußgeld für das Parken auf Schachtdeckeln beträgt zehn Euro. Bei Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer sind 15 Euro fällig, bei einer Parkdauer von über drei Stunden 20 Euro. Die Kombination aus beidem kostet 30 Euro. Für Kanaldeckel in Fahrbahnen gibt es keine entsprechende Regelung. Allerdings befinden sich Schachteinstiege meist auch nicht am Fahrbahnrand im Parkbereich.“