Herzogtum Lauenburg (pm). Viele Arbeitnehmer gehen neben ihrem Beruf einer ehrenamtlichen Tätigkeit nach. Grundsätzlich dürfen sie dies nur in ihrer Freizeit tun. Für Helfer im Katastrophenschutz, Helfer des Technischen Hilfswerks und Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr gelten jedoch Ausnahmen.
Katastrophenschutz und THW haben frei
Aufgrund von Einsätzen oder Ausbildungsveranstaltungen erscheinen Helfer im Katastrophenschutz und Helfer des THW gelegentlich nicht bei der Arbeit. Sie sind dann von der Arbeit freigestellt. Zudem haben sie Anrecht auf das Arbeitsentgelt, das sie ohne die Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit erhalten hätten. Dazu zählen auch die fälligen Sozialabgaben.
Feuerwehrleute bei Krankheit abgesichert
Die Regeln für Helfer im Katastrophenschutz und Helfer des THW bestehen auch für Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr. Feuerwehrleute haben, je nach landesspezifischem Brandschutzgesetz, noch mehr Rechte. So steht ihnen in Schleswig-Holstein auch für einen angemessenen Zeitraum nach ihrem Freiwilligendienst eine Lohnfortzahlung zu. Zudem haben Feuerwehrleute bis zu sechs Wochen Anspruch auf die Auszahlung ihres vollen Gehalts, wenn sie durch einen Einsatz arbeitsunfähig geworden sind. Hier sind die Sozialabgaben ebenfalls mit inbegriffen.
Arbeitgeber haben Recht auf Erstattung
Zahlen private Arbeitgeber den Lohn für die Fehlzeit eines ehrenamtlich tätigen Arbeitnehmers fort, können sie sich diese Zahlung erstatten lassen. Auch hier gilt dies für die Sozialabgaben. Für Helfer im Katastrophenschutz und für Helfer des THW gilt dies ab einem Ausfall von mehr als zwei Stunden am Tag oder mehr als sieben Stunden innerhalb von zwei Wochen.
Im Zweifelsfall sollten Sie sich von einem Rechtsanwalt beraten lassen. Anwälte nennt auf Anfrage in der Zeit von 9 bis 12 Uhr die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer unter der Telefonnummer 04621/9391-11 oder der Anwaltsuchdienst im Internet unter www.rak-sh.de.