Herzogtum Lauenburg (pm). Jetzt zur WM drücken wieder viele Fans verschiedener Nationalitäten ihre Freude über einen Sieg ihrer Mannschaft mit einem Autokorso aus. Mangels politischer Aussage gilt ein Autokorso aber nicht als Demonstration. Es besteht also kein Recht darauf, so den Sieg einer Fußballmannschaft zu feiern.
Laut Paragraph 29 der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist eine derartige Nutzung öffentlicher Straßen genehmigungspflichtig. Üblicherweise drückt die Polizei aber ein Auge zu. Wichtig zu wissen: Die normalen Verkehrsregeln gelten auch im Autokorso. Sicht und Gehör des Fahrers dürfen nicht durch Fahnen, Aufkleber und laute Geräusche beeinträchtigt sein. Erlaubt sind im Auto nur so viele Leute, wie es Sicherheitsgurte gibt – und diese müssen angelegt sein. Es ist also nicht zulässig, im Stehen mitzufahren und sich aus dem Schiebedach oder Fenster zu lehnen.
Ein Autokorso ist kein geschlossener Verband mit Sonderrechten: Rote Ampeln und Stoppschilder dürfen nicht überfahren werden – für solche Übertretungen hat die Polizei kein Verständnis. Hupen ist laut StVO nur bei Gefahr oder außerorts zum Anzeigen einer Überholabsicht gestattet. Dauerhupen im Autokorso ist also grundsätzlich nicht erlaubt, wird aber meist toleriert. Die Straßenverkehrsordnung verbietet es zwar nicht, nur zum Spaß mit dem Auto herumzufahren. Es gilt aber das allgemeine Gebot der Rücksichtnahme. Demnach dürfen andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet oder nicht mehr als unvermeidbar behindert werden.
Übrigens: Bei vielen neueren Autos sind Blinkleuchten in die Außenspiegel integriert. Bunte Überzieher für die Spiegel sind dann nicht angesagt. Denn laut StVO dürfen die Beleuchtungseinrichtungen des Autos nicht verdeckt sein. Und wer sein Auto auch außerhalb eines Autokorsos mit Fähnchen zum Einklemmen in die Seitenscheiben schmücken möchte, sollte sie unbedingt vor Autobahnfahrten entfernen. Der Fahrtwind kann sie abreißen und falls andere Verkehrsteilnehmer dadurch einen Schaden erleiden, besteht die Gefahr einer Haftung.