Ritzerau (pm). Die Saison für die Steuererklärung 2017 ist angelaufen. 935 Euro – so hoch ist die durchschnittliche Steuererstattung, so das Statistische Bundesamt in Wiesbaden. Finanziell eine interessante Aussicht – und dennoch tun sich die meisten schwer damit, eine Steuererklärung abzugeben. Dabei haben viele Steuerzahler gar keine Wahl. Sie sind verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. „Betroffen sind im übrigen auch viele Rentner, die bislang gar keine Steuererklärung abgeben mussten“, sagt Kirsten Otte von der Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e.V., Lohnsteuerhilfeverein, Beratungsstelle Ritzerau.
Muss ich eine Steuererklärung abgeben? „Eigentlich sollte das gar keine Frage sondern eine Selbstverständlichkeit sein,“ sagt Kirsten Otte. Denn knapp 90 Prozent der Steuerzahler, die eine Steuererklärung abgegeben haben, können mit einer Steuererstattung rechnen. Im Schnitt mit 935 Euro, so das Statistische Bundesamt *). Allerdings gibt nur etwa die Hälfte derjenigen, die Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit und eventuell aus Kapitaleinkünften erzielten, auch eine Steuererklärung ab. „Die übrigen, jedenfalls die meisten von ihnen, schenken ihr zu viel gezahltes Steuergeld dem Staat“, sagt Kirsten Otte.
Wer muss denn also in jedem Fall seine Einkommensteuererklärung 2017 abgegeben? Hier die wichtigsten Punkte die zu der sogenannten „Pflichtveranlagung“ führen:
Mehrere Jobs: Wer gleichzeitig mehrere Beschäftigungsverhältnisse hat, das heißt also gleichzeitig von mehreren Arbeitgebern Lohn erhalten und damit für das Zweite Arbeitsverhältnis die Steuerklasse 6 hat, der muss eine Steuererklärung abgeben. Nicht davon betroffen sind pauschalbesteuerte Minijobs.
Nebeneinkünfte: Hält zum Beispiel ein Lehrer Vorträge und bekommt dafür ein Honorar, dann muss eine Steuerklärung abgegeben werden. Grundsätzlich führen alle Nebeneinkünfte, die über 410 Euro hinausgehen, zur Pflichtveranlagung.
Beide Partner arbeiten: Gehen beide Ehe- bzw. Lebenspartner arbeiten, dann müssen sie immer dann eine Steuerklärung abgeben, wenn einer der beiden der Steuerklasse V oder VI angehört. Die am häufigsten gewählte Kombination der Steuerklassen III und V führt nämlich in vielen Fällen zu Steuernachzahlungen. Mitunter fallen diese auch höher aus.
Freibetrag: Wenn auf der Lohnsteuerbescheinigung ein Freibetrag – zum Beispiel für Werbungskosten – eingetragen ist, müssen Sie ebenfalls eine Steuererklärung abgeben. Allerdings nur dann, wenn der Arbeitslohn insgesamt 11.400 Euro übersteigt (Ehegatten 21.650 Euro).
Außerordentliche Einkünfte: Dazu zählt beispielsweise die Abfindung bei Kündigung. Oder die Vergütung für das Betriebsjubiläum. Aber auch die einmalige Bonuszahlung zählt zu den außerordentlichen Einkünften. In diesen Fällen besteht ebenfalls die Pflichtveranlagung.
Rentenerhöhung: Mit jeder Rentenerhöhung fallen zahlreiche Ruheständler plötzlich wieder unter die Pflichtveranlagung und müssen eine Einkommensteuererklärung abgeben. Grundregel: Liegen die Einkünfte durch die Rente über dem Grundfreibetrag, dann muss eine Steuererklärung eingereicht werden. 2017 betrug der Grundfreibetrag 8.820 Euro (Verheiratete 17.640 Euro).
Zusätzliche Einkünfte im Ruhestand: Wer neben der Rente weitere Einkünfte erzielt, zum Beispiel auch aus Vermietung und Verpachtung, der muss ohnehin eine Einkommensteuererklärung abgeben.
Lohnersatzleistungen: Dazu zählen zum Beispiel Arbeitslosen-, Kranken-, Kurzarbeiter-, Insolvenz- oder auch Erziehungsgeld. Wer mehr als 410 Euro Lohnersatzleistungen erhielt, der muss eine Steuererklärung abgeben.
Brief vom Finanzamt: Wenn Sie vom Finanzamt aufgefordert werden, eine Steuererklärung abzugeben, dann müssen Sie der Aufforderung Folge leisten.
Dies sind die wichtigsten Voraussetzungen, die zu einer Pflichtveranlagung führen. Die Einkommensteuererklärung 2017 muss in diesem Jahr spätestens am 31. Mai eingereicht werden. Mitglieder eines Lohnsteuerhilfevereins genießen eine Fristverlängerung bis zum 31. Dezember 2018.
Für wen lohnt sich die Abgabe der Steuererklärung ganz besonders? „Zum Beispiel Berufsanfänger, die in 2017 die Ausbildung abgeschlossen und anschließend einen Vollzeit-Job angenommen haben, können mit einer deutlichen Steuererstattung rechnen“, sagt Kirsten Otte. Die Abgabe der Lohnsteuererklärung ist aber auch für diejenigen besonders lohnenswert, die in 2017 zeitweilig Lohnersatzleistungen erhalten haben, also zum Beispiel Mutterschafts- oder Elterngeld oder wegen zeitweiliger Beschäftigungslosigkeit Arbeitslosengeld.
„Wer einen Lohnsteuerhilfeverein zu Rate zieht, der spart nicht nur viel Arbeit, er kann sich darauf verlassen, optimale Ergebnisse mit der Steuererklärung zu erzielen, sagt Kirsten Otte: „Wir sorgen auch dafür, dass die Erstattung so hoch wie möglich und die Nachzahlungen so gering wie nötig ausfallen.“
*) Untersuchung des Statistischen Bundesamtes in Wiesbaden, vorgestellt am 7.7.2017. Die Zahlen der Statistiker beziehen sich auf das Jahr 2013. In dem Jahr gab es 23,7 Millionen unbeschränkt Steuerpflichtige, die ausschließlich Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit und eventuell Kapitaleinkünfte erzielten. 13,2 Millionen gaben eine Steuererklärung ab, 11,5 Millionen davon erhielten eine Steuererstattung.