Mölln (pm). Das Verwaltungsgericht Schleswig hat entschieden: Die Stadt Mölln darf für die Erneuerung der Straßenbeleuchtung Beiträge von Grundstückseigentümern erheben. In einem aktuellen Urteil vom 30. März 2026 wurde die Klage einer Anwohnerin abgewiesen, die gegen einen Beitragsbescheid über 186,90 Euro für die neue Beleuchtung in der Langen Straße vorgegangen war.
Das Gericht stellte klar: Nach dem Kommunalabgabengesetz müssen Grundstückseigentümer dann Beiträge zahlen, wenn sie durch den Ausbau oder die Erneuerung öffentlicher Einrichtungen – wie Straßen oder Beleuchtung – Vorteile etwa durch erhöhte Sicherheit oder Wertsteigerung erhalten. Die Erneuerung der Straßenbeleuchtung ist beitragspflichtig, wenn die alten Lampen nicht mehr funktionsfähig waren und ersetzt werden mussten. Auch Verbesserungen, wie eine bessere Ausleuchtung durch neue Lampen, können zu Beiträgen führen.

Aktuell liegen der Stadt Mölln noch zahlreiche Widersprüche gegen die Beitragsbescheide zur Straßenbeleuchtung vor. Das Urteil des Verwaltungsgerichts gibt hier eine klare rechtliche Orientierung. Es spiele keine Rolle, ob die Stadt die Arbeiten selbst ausführt oder – wie in Mölln – die Stadtwerke damit beauftragt. Die Entscheidung, wann eine Erneuerung notwendig ist, liegt im Ermessen der Stadt.
Mit diesem Urteil ist bestätigt: Die Erhebung von Beiträgen für die neue Straßenbeleuchtung in Mölln ist rechtlich in Ordnung. Für Rückfragen steht der Fachdienst Straßen (strassen@moelln.de) gerne zur Verfügung.









