Herzogtum Lauenburg (pm). Endet eine Trennung im Dauerstreit, ist niemandem geholfen. Mit einer Trennungsvereinbarung können sich Ehepaare und eingetragene Lebenspartner einvernehmliche Regeln für die Zeit bis zur rechtskräftigen Scheidung beziehungsweise Aufhebung der Partnerschaft geben. Meist stehen organisatorische und vermögensrechtliche Fragen und die gemeinsamen Kinder im Mittelpunkt. Die Vereinbarung kann individuell auf die Bedürfnisse der Betroffenen zugeschnitten werden und erspart oft zeit- sowie kostenaufwendige Konflikte vor Gericht.
Wer bekommt die Wohnung, wer den Fernseher?
Noch-Ehepaare können frei entscheiden, über welche Fragen sie sich in einer Trennungsvereinbarung einigen möchten. Zu den typischen Inhalten gehört unter anderem, ob, wer und wann die gemeinsame Wohnung verlassen muss, wie die Miete aufgeteilt wird oder wer welche Haushaltsgegenstände erhält. Bevor Paare einen Antrag auf Ehescheidung stellen können, müssen sie in der Regel ein Jahr lang „von Tisch und Bett getrennt“ leben. Ein weiteres mögliches Thema ist die Aufteilung sowie gegebenenfalls Rückabwicklung gemeinsamer Bankkonten, Immobilien und anderer Vermögenswerte. Ebenso lässt sich die Tilgung laufender Kredite regeln.
Kein Verzicht auf zukünftigen Trennungsunterhalt
Bei den konkreten, in einer Trennungsvereinbarung zu treffenden Regelungen sind einige gesetzliche Grenzen zu beachten. Zum Beispiel können Noch-Ehepartner nicht pauschal auf Trennungsunterhalt verzichten. Das gilt insbesondere für zukünftigen Trennungsunterhalt, der ihnen bis zur Scheidung zusteht. Begrenzungen sind im Einzelfall möglich, wenn sie nicht als Umgehung des Verbots eines künftigen Verzichts ausgelegt werden können. Eine solche Regelung ist jedoch risikobehaftet. Wichtig ist für diesen Fall, eine nachvollziehbare Begründung in den Vertrag mit aufzunehmen. Betroffene können sich zudem auf eine angemessene Höhe einigen oder auf früheren, noch ausstehenden Unterhalt verzichten. Welcher Betrag als angemessen gilt, hängt vom Einzelfall ab. Viele Getrennte möchten auch die etwaige Aufteilung der in der Ehe erwirtschafteten Vermögenszuwächse (Zugewinnausgleich) oder Versorgungsansprüche wie beispielsweise Rentenanrechte (Versorgungsausgleich) regeln. Ein Anspruch auf Zugewinnausgleich kann nur bestehen, falls das Paar im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hat.
Eltern können Sorgerecht nicht allein aushandeln
Haben die Noch-Eheleute gemeinsame Kinder, können sie deren Betreuung, den persönlichen Umgang und das Sorgerecht klären. Wichtig: Auch wenn die Elternteile einvernehmlich entscheiden, dass einer das alleinige Sorgerecht erhalten soll, muss das Familiengericht einen entsprechenden Antrag nicht bewilligen, falls eine Kindeswohlgefährdung anzunehmen ist oder das Kind mindestens 14 Jahre alt ist und widerspricht. Auch der Kindesunterhalt kann in der Trennungsvereinbarung geregelt werden. Ein Verzicht auf zukünftigen Unterhalt zum Nachteil des Kindes ist nicht zulässig, aber Eltern können ihre Verpflichtungen untereinander aufteilen, den Betrag aufstocken oder rückständige Zahlungen erlassen, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.
Regelung nur einvernehmlich möglich
Sind sich Noch-Gatten bei der Trennungsvereinbarung unsicher oder uneinig, sollten sie sich von einem jeweils eigenen Rechtsanwalt beraten lassen. In den meisten Fällen, zum Beispiel wenn es um den Güterstand oder Immobilien geht, ist zudem eine Beurkundung durch einen Notar notwendig. Anders als der Rechtsanwalt ist der Notar zur Neutralität verpflichtet. Die Beurkundung sorgt auch dafür, dass die Vereinbarung formal rechtlich verbindlich ist, sofern sie nicht gegen die gesetzlichen Vorgaben zum Inhalt oder zur Form verstößt und von Vornherein unwirksam ist. Eine Trennungsvereinbarung kann generell nur geschlossen oder nachträglich geändert werden, wenn beide Ex-Partner einverstanden sind. Eine Anfechtung ist vor allem dann möglich, falls einer den anderen getäuscht oder bedroht hat.
Im Zweifelsfall sollten Sie sich von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt beraten lassen. Anwältinnen und Anwälte finden Sie über die Anwaltssuche der Schleswig-Holsteinischen Rechtsanwaltskammer im Internet unter https://www.rak-sh.de/fuer-buerger/anwaltssuche/.
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