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Titel Gesundheit

Corona-Bekämpfungsverordnung: Landesregierung setzt weitere Maßnahmen um

von Pressemitteilung
Januar 12, 2022
Corona-Bekämpfungsverordnung: Landesregierung setzt weitere Maßnahmen um

Coronavirus. Foto: Pixabay, hfr

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Kiel (pm). Die Landesregierung hat am 11. Januar wie angekündigt eine Verlängerung der Corona-Bekämpfungsverordnung mit weiteren Maßnahmen beschlossen. Sie setzt damit die jüngsten Bund-Länder-Beschlüsse um. Die Verordnung tritt am 12. Januar in Kraft. Grundlage für weitere Schritte ist unter anderen die gestrige Feststellung der epidemischen Lage durch den schleswig-holsteinischen Landtag.

Beschlossen wurde:

  • Grundsätzliche Maskenpflicht bei Veranstaltungen in Innenräumen und eine Empfehlung zum Tragen von FFP2-Masken.
  • Sportwettbewerbe mit mehr als 50 Sportlerinnen und Sportler innerhalb geschlossener Räume und mehr als 100 außerhalb geschlossener Räume ist unzulässig.
  • Generell gilt beim Sport in Innenräumen für Personen ab 18 Jahre die 2Gplus-Regel, wie auch für Saunen, Dampfbäder, Whirlpools und ähnliche Einrichtungen. 
  • 2Gplus-Regel gilt bei körpernahen Dienstleistungen, bei denen für die Kundinnen und Kunden kein Tragen einer Maske möglich ist (zum Beispiel Kosmetik). Gilt nicht bei medizinisch oder pflegerisch notwendigen Dienstleistungen; bei Friseurdienstleistungen gilt weiter 3G.
  • 2Gplus-Regel und Sperrstunde in der Gastronomie (23 bis 5 Uhr).
  • Ausnahmen von der Testpflicht bei 2Gplus:
    • Für Personen mit einer Auffrischungsimpfung („Booster“) entfällt die zusätzliche Testpflicht sofort. Als „geboostert“ gelten im Sinne der derzeit geltenden Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung des Bundes Personen, die nach ihrer Grundimmunisierung durch zwei Impfungen bereits eine Auffrischungsimpfung erhalten haben – Ausnahme Johnson & Johnson (eine Impfung plus Auffrischungsimpfung mit einem mRNA-Impfstoff).
    • Kinder bis zur Einschulung.
    • Minderjährige, die im Rahmen eines verbindlichen Schutzkonzeptes in der Schule getestet werden.


Die Ausnahmen von der Testpflicht gelten nicht für den Besuch in Krankenhäusern und Einrichtungen der Pflege/Eingliederungshilfe.

Derzeit wird die entsprechende Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung des Bundes überarbeitet – voraussichtlich treten Änderungen und Konkretisierungen am Sonnabend (15. Januar) in Kraft, welche weitere Personengruppen den Menschen mit Boosterimpfung gleichstellen, zum Beispiel Menschen mit erst kürzlich vorgenommener Zweitimpfung oder Menschen mit Kombination aus Genesung und vollständiger Impfung. Die Landesregierung beabsichtigt diese dann auch kurzfristig in Schleswig-Holstein in der Corona-Bekämfungsverordnung umzusetzen.

  • Diskotheken werden geschlossen, Tanzveranstaltungen untersagt.
  • Maskenpflicht im Einzelhandel und in Dienstleistungsbetrieben mit Ladenlokalen gilt für die Mitarbeitenden auch unabhängig von physischen Barrieren.
  • Absenkung der Teilnehmerobergrenzen bei Sitzveranstaltungen mit passivem Publikum in Innenräumen (zum Beispiel Theater) auf maximal 500 Personen. Für alle anderen Veranstaltungen gelten maximal 50 Teilnehmende in Innenräumen (plus Maskenpflicht) und 100 in Außenbereichen.
  • Für Veranstaltungen zu privaten Zwecken (private Feste und Feierlichkeiten wie zum Beispiel Familienfeste) gelten auch in Gaststätten die allgemeinen Kontaktbeschränkungen (maximal 10 Teilnehmer mit Ausnahmen für unter 14-Jährige).
  • Für Chöre gilt in Innenräumen: Mund-Nasen-Bedeckungen sind auch beim Singen zu tragen. Das Spielen von Blasinstrumenten ist angesichts der erhöhten Infektionsgefahr nicht zulässig (beruflich Tätige oder Prüflinge sind beim Singen von der Mund-Nasen-Bedeckungs-Pflicht und dem Verbot, Blasinstrumente zu spielen, ausgenommen).
  • Ab 17. Januar gilt eine dreimal wöchentliche Testpflicht für geimpfte und genesene Mitarbeitende in Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe (bislang zweimal wöchentlich) – dies gilt auch für Mitarbeitende ambulanter Pflegedienste. Für nicht geimpfte oder genesene Mitarbeitende gilt weiterhin die tägliche Testpflicht.
  • Ebenfalls ab 17. Januar dreimal wöchentliche Testpflicht für geimpfte oder genesene Mitarbeitende in Kindertagesstätten. Mitarbeitende mit bereits erfolgter Auffrischungsimpfung („Booster“) sind hiervon jedoch anders als in den vorgenannten Bereichen ausgenommen.  


Die Verordnung im Internet: www.schleswig-holstein.de/coronavirus-erlasse

Tags: CoronaCOVID-19ImpfenMaskenpflicht

Pressemitteilung

Bei Pressemitteilungen handelt es sich nicht um eine neutrale beziehungsweise kritische Berichterstattung im klassischen journalistischen Sinne. Es sind in der Regel Texte von Parteien, Organisationen, Institutionen und Unternehmen und schildern oft nur eine Sicht der Dinge. Die Redaktion von Herzogtum direkt prüft Pressemitteilungen vor Veröffentlichung stets nach bestem Wissen und Gewissen. So werden unter anderem Superlative und nicht belegbare Behauptungen aus den Texten entfernt.

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