{"id":9541,"date":"2018-12-04T10:05:31","date_gmt":"2018-12-04T09:05:31","guid":{"rendered":"https:\/\/herzogtum-direkt.de\/?p=9541"},"modified":"2018-12-04T10:05:31","modified_gmt":"2018-12-04T09:05:31","slug":"mieterhoehung-wegen-selbst-bezahlter-einbaukueche","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/herzogtum-direkt.de\/index.php\/2018\/12\/04\/mieterhoehung-wegen-selbst-bezahlter-einbaukueche\/","title":{"rendered":"Mieterh\u00f6hung wegen selbst bezahlter Einbauk\u00fcche?"},"content":{"rendered":"<p><strong>Herzogtum Lauenburg (pm).<\/strong> Bei Mieterh\u00f6hungen ziehen Vermieter meist den \u00f6rtlichen Mietspiegel als Vergleichsma\u00dfstab heran. Der Mietspiegel bewertet die Wohnungen unter anderem nach ihrer Ausstattung. Hat der Mieter aber teure Ausstattungen wie eine Einbauk\u00fcche selbst bezahlt, d\u00fcrfen sie nicht die H\u00f6he der Miete beeinflussen. Der Vermieter muss die Miete in solchen F\u00e4llen an vergleichbaren Wohnungen ohne Einbauk\u00fcche ausrichten. Dies hat laut D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice) der Bundesgerichtshof entschieden.<\/p>\n<p><strong>Hintergrund<\/strong><\/p>\n<p>Vermieter d\u00fcrfen die Miete in gewissen Zeitabst\u00e4nden erh\u00f6hen, um sie an die sogenannte orts\u00fcbliche Vergleichsmiete anzupassen. Damit ist die durchschnittliche Miete f\u00fcr vergleichbare Wohnungen in \u00e4hnlicher Gr\u00f6\u00dfe, \u00e4hnlicher Lage und mit \u00e4hnlicher Ausstattung gemeint. Um es allen Beteiligten leichter zu machen, gibt es in den meisten St\u00e4dten und Gemeinden einen Mietspiegel. Er gibt Auskunft dar\u00fcber, was eine Wohnung mit bestimmten Eigenschaften vor Ort durchschnittlich kostet. Vermieter d\u00fcrfen den Mietspiegel zur Begr\u00fcndung von Mieterh\u00f6hungen verwenden.<\/p>\n<p>Der Fall: Ein Ehepaar in Berlin hatte eine Wohnung aus den 1970er Jahren gemietet. Kurz nach dem Einzug bauten sie mit Zustimmung des Vermieters auf ihre Kosten eine eigene K\u00fcche ein und verkauften die alte Einbauk\u00fcche. Jahre sp\u00e4ter wollte der Vermieter die Miete erh\u00f6hen. Er bezog sich dabei auf den Berliner Mietspiegel und war der Ansicht, dass die Mieterh\u00f6hung unter anderem durch die moderne Einbauk\u00fcche gerechtfertigt sei. Diese sei mitvermietet und bei der Ermittlung der orts\u00fcblichen Vergleichsmiete zu ber\u00fccksichtigen. Die Mieter weigerten sich, die erh\u00f6hte Miete zu bezahlen. Der Vermieter blieb bei seiner Meinung: Es sei ausdr\u00fccklich vereinbart worden, dass die neue Einbauk\u00fcche der alten in der Ausstattung entsprechen solle \u2013 und die alte K\u00fcche habe er gestellt.<\/p>\n<p>Das Urteil: Der Bundesgerichtshof entschied nach Informationen des D.A.S. Leistungsservice, dass die Einbauk\u00fcche bei der Ermittlung der orts\u00fcblichen Vergleichsmiete unber\u00fccksichtigt bleiben m\u00fcsse. Die derzeitige Einbauk\u00fcche habe nicht der Vermieter zur Verf\u00fcgung gestellt. Sie m\u00fcsse daher bei der Ermittlung der Vergleichsmiete au\u00dfen vor bleiben. Der Bundesgerichtshof betonte auch, dass zum Nachteil des Mieters getroffene entgegenstehende Vereinbarungen unwirksam seien. Es komme nur auf den tats\u00e4chlichen Wohnwert an, dieser sei nicht durch Absprachen zu beeinflussen. Die Mieter mussten daher die erh\u00f6hte Miete nicht bezahlen.<\/p>\n<p>(Bundesgerichtshof, Urteil vom 24. Oktober 2018, Az. VIII ZR 52\/18)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Herzogtum Lauenburg (pm). Bei Mieterh\u00f6hungen ziehen Vermieter meist den \u00f6rtlichen Mietspiegel als Vergleichsma\u00dfstab heran. Der Mietspiegel bewertet die Wohnungen unter anderem nach ihrer Ausstattung. Hat der Mieter aber teure Ausstattungen wie eine Einbauk\u00fcche selbst bezahlt, d\u00fcrfen sie nicht die H\u00f6he der Miete beeinflussen. 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