{"id":87829,"date":"2026-10-20T09:17:11","date_gmt":"2026-10-20T08:17:11","guid":{"rendered":"https:\/\/herzogtum-direkt.de\/?p=87829"},"modified":"2026-10-20T09:18:14","modified_gmt":"2026-10-20T08:18:14","slug":"87829","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/herzogtum-direkt.de\/index.php\/2026\/10\/20\/87829\/","title":{"rendered":"Laub, Schnee, Eis: Geesthacht erinnert Anlieger an ihre Reinigungspflicht"},"content":{"rendered":"<p><strong>Geesthacht (pm).<\/strong> Die Temperaturen sinken, der Wind frischt auf: Der Herbst h\u00e4lt Einzug und mit ihm steigt wie jedes Jahr die Unfallgefahr f\u00fcr Zufu\u00dfgehende und Radfahrende. Denn wenn sich Bl\u00e4tter und Fr\u00fcchte von den B\u00e4umen l\u00f6sen und auf feuchte B\u00f6den fallen, kann das zu einer rutschigen Mischung auf Wegen werden. Im Winter k\u00f6nnen dann Schnee- und Eisgl\u00e4tte hinzukommen.<\/p>\n<p>Angesichts dieser Aussichten erinnert der Fachdienst \u00d6ffentliche Sicherheit der Stadtverwaltung Geesthacht an die Bestimmungen der Stra\u00dfenreinigungssatzung der Stadt Geesthacht. Diese sieht f\u00fcr Grundst\u00fcckseigent\u00fcmer Reinigungsverpflichtungen und Winterdienst vor. Ausf\u00fchrliche Informationen zur Stra\u00dfenreinigung sowie die gesamte Satzung sind auf der <a href=\"https:\/\/www.geesthacht.de\">Website der Stadt Geesthacht<\/a> hinterlegt. Interessierte finden diese bei der Anwahl \u201eRathaus\u201c unter der Rubrik \u201eDienstleistungen von A-Z\u201c bei Eingabe des Suchbegriffs \u201eStra\u00dfenreinigung\u201c. Hier die Bestimmungen zusammengefasst in Ausz\u00fcgen:<\/p>\n<p>Es gelten folgende Verpflichtungen:<\/p>\n<p>Eigent\u00fcmerinnen und Eigent\u00fcmer haben die Pflicht in der Frontl\u00e4nge der anliegenden Grundst\u00fccke unter anderem die Gehwege bzw. die kombinierten Geh- und Radwege zu reinigen \u2013 das umfasst das Entfernen von Abf\u00e4llen, Laub und Schnee sowie das Abstreuen von entstandener Eisgl\u00e4tte. Der hierbei anfallende Kehricht ist von dem Reinigungspflichtigen selbst zu beseitigen und darf nicht auf der Stra\u00dfe (Fahrbahn, Gehweg etc.) abgelagert werden. Wie und wie oft gereinigt werden muss, richtet sich nach den \u00f6rtlichen Erfordernissen der \u00f6ffentlichen Sicherheit und Ordnung. Das hei\u00dft, bei akutem Laub- oder Schneefall ist \u2013 je nach Situation &#8211; in k\u00fcrzeren Abst\u00e4nden eine Reinigung vorzunehmen.<\/p>\n<p>Die Reinigungsverpflichtung besteht f\u00fcr \u00f6ffentliche Gehwege sowie f\u00fcr die selbstst\u00e4ndigen Fu\u00dfwege (Verbindungswege\/ Treppenanlagen) ganz egal, ob diese an der Vorder- bzw. Hinterfront oder den Seitenfronten an ein Grundst\u00fcck angrenzen. Ist in einer Stra\u00dfe ein Gehweg nicht vorhanden (z.B. in der so genannten Spielstra\u00dfe), so gilt hinsichtlich des Winterdienstes ein am Fahrbahnrand auf jeder Stra\u00dfenseite anzulegender Streifen von mindestens einem Meter Breite als Gehweg.<\/p>\n<p>Wer seine\/ihre Reinigungspflicht nicht pers\u00f6nlich erf\u00fcllen kann, muss die Reinigung beauftragen. Wichtig ist jedoch: Der Grundst\u00fcckseigent\u00fcmer\/die Grundst\u00fcckseigent\u00fcmerin bleibt trotz dieser \u00dcbertragung gegen\u00fcber der Stadt Geesthacht alleinig verantwortlich.<\/p>\n<p>Die Gehwege sind bei Glatteis mit abstumpfenden Stoffen, wenn notwendig wiederholt, zu streuen. Es sind zugelassen: Sand, Asche, S\u00e4gemehl oder andere geeigne\u00adte Stoffe. Tausalze und tausalzhaltige Mittel sind grunds\u00e4tzlich nicht zul\u00e4ssig. Eine Verwendung von Tausalz oder tausalzhaltigen Mitteln ist nur bei einer akuten Gefahr f\u00fcr die \u00f6ffentliche Sicherheit (z.B. so genanntes Blitzeis) ausnahmsweise zul\u00e4ssig. Nach 20 Uhr entstehendes Glatteis ist werktags bis 8 Uhr und an Sonn- und Feiertagen bis 9 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen. In der Zeit von 8 Uhr werktags bzw. 9 Uhr an Sonn- und Feiertagen bis 20 Uhr entstehendes Glatteis ist so oft wie erforderlich unverz\u00fcglich zu besei\u00adtigen. Dies gilt auch f\u00fcr Gl\u00e4tte, die durch festgetretenen Schnee entstanden ist.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Beseitigung von Schnee gelten die gleichen Zeiten f\u00fcr die Beseitigung wie bei Glatteis mit der Einschr\u00e4nkung, dass Schnee unverz\u00fcglich nach beendetem Schneefall zu entfernen ist. Tausalz und tausalzhaltige Mittel d\u00fcrfen zur Schneebeseitigung nicht verwendet werden.<\/p>\n<p>Die Gehwege sind in einer f\u00fcr den Fu\u00dfg\u00e4ngerverkehr erforderlichen Breite von Schnee freizuhalten und bei Gl\u00e4tte zu streuen.<\/p>\n<p>Schnee und Eis sind m\u00f6glichst auf dem anliegenden Grundst\u00fcck abzulagern. Wo dieses nicht m\u00f6glich ist, k\u00f6nnen Schnee und Eis auch auf dem an die Fahrbahn grenzenden Drittel des Gehwegs oder einem Seitenstreifen oder auf dem Fahrbahnrand gelagert werden. Der Fahr- und Fu\u00dfg\u00e4ngerverkehr darf hierdurch nicht gef\u00e4hrdet werden.<\/p>\n<p>Wenn Anliegende ihrer Reinigungsverpflichtung nicht oder nur unvollst\u00e4ndig nachkommen, m\u00fcssen sie mit der Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens rechnen. M\u00f6glich ist laut \u00f6rtlicher Stra\u00dfenreinigungssatzung eine Geldbu\u00dfe von bis zu 511 Euro.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Geesthacht (pm). Die Temperaturen sinken, der Wind frischt auf: Der Herbst h\u00e4lt Einzug und mit ihm steigt wie jedes Jahr die Unfallgefahr f\u00fcr Zufu\u00dfgehende und Radfahrende. Denn wenn sich Bl\u00e4tter und Fr\u00fcchte von den B\u00e4umen l\u00f6sen und auf feuchte B\u00f6den fallen, kann das zu einer rutschigen Mischung auf Wegen werden. 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