{"id":8386,"date":"2018-10-29T11:42:55","date_gmt":"2018-10-29T09:42:55","guid":{"rendered":"https:\/\/herzogtum-direkt.de\/?p=8386"},"modified":"2018-10-29T11:42:55","modified_gmt":"2018-10-29T09:42:55","slug":"schaden-durch-schreck-der-vermieter-haftet-nicht-fuer-alles","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/herzogtum-direkt.de\/index.php\/2018\/10\/29\/schaden-durch-schreck-der-vermieter-haftet-nicht-fuer-alles\/","title":{"rendered":"Schaden durch Schreck: Der Vermieter haftet nicht f\u00fcr alles"},"content":{"rendered":"<p><strong>Herzogtum Lauenburg (pm).<\/strong> Verletzt sich ein Mieter infolge eines Mangels der Mietwohnung, haftet meist der Vermieter. Allerdings muss der Mangel der Wohnung die Verletzung direkt verursacht haben. St\u00fcrzt eine Mieterin, weil sie sich wegen eines herunterfallenden, defekten Rollladens erschreckt hat, haftet der Vermieter nicht. Dies hat laut D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice) das Landgericht N\u00fcrnberg-F\u00fcrth entschieden.<\/p>\n<p>Vermieter sind daf\u00fcr verantwortlich, dass ihre Mietwohnungen frei von M\u00e4ngeln oder Sch\u00e4den sind, die die Wohntauglichkeit beeintr\u00e4chtigen. Ein Mieter, der sich infolge von Wohnungsm\u00e4ngeln verletzt, kann Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld haben. Denn der Vermieter hat eine sogenannte Verkehrssicherungspflicht: Er muss also daf\u00fcr sorgen, dass Mieter die R\u00e4ume ohne Verletzungsgefahr nutzen k\u00f6nnen. Allerdings tr\u00e4gt der Vermieter nicht f\u00fcr jede Eventualit\u00e4t die Verantwortung. Der Fall: Die Mieterin einer Doppelhaush\u00e4lfte mit Garten hatte ihrem Vermieter gegen\u00fcber moniert, dass ein Rollo auf der Gartenseite schwerg\u00e4ngig sei. Der Vermieter unternahm nichts. Zwei Wochen sp\u00e4ter befand sich die Mieterin gerade auf der Treppe zur Gartenterrasse, als das Rollo sich offenbar von selbst l\u00f6ste und herunterfiel. Durch dieses laute Ger\u00e4usch erschrak die Mieterin so sehr, dass sie ausrutschte. Dabei st\u00fctzte sie sich mit der Hand ab und zog sich am Handgelenk einen Teilb\u00e4nderriss und einen Knorpelschaden zu. Sie verklagte daraufhin ihren Vermieter und verlangte 10.000 Euro Schmerzensgeld sowie 52.000 Euro f\u00fcr den sogenannten Haushaltsf\u00fchrungsschaden, da sie ihren Haushalt nicht mehr selbst f\u00fchren k\u00f6nne. Das Urteil: Das Landgericht N\u00fcrnberg-F\u00fcrth wies nach Informationen des D.A.S. Leistungsservice die Klage ab. Zwar umfasse die Pflicht des Vermieters, M\u00e4ngel zu beseitigen, grunds\u00e4tzlich auch den Schutz von Leib und Leben. Aber: Der Mangel sei hier nur indirekt f\u00fcr den Schaden verantwortlich. Dies sei nicht ausreichend. Dass sich jemand durch ein lautes Ger\u00e4usch erschrecke, stolpere und hinfalle, geh\u00f6re zum allgemeinen Lebensrisiko, f\u00fcr das niemand anderer haftbar zu machen sei. Eine Verkettung ungl\u00fccklicher Umst\u00e4nde habe zu diesem Unfall gef\u00fchrt. Eine Haftung des Vermieters w\u00e4re aus Sicht des Gerichts nur in Frage gekommen, wenn das Rollo die Frau direkt getroffen h\u00e4tte.<br \/>\nLandgericht N\u00fcrnberg-F\u00fcrth, Beschluss von 18. Juni 2018, Az. 7 S 5872\/17<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Herzogtum Lauenburg (pm). Verletzt sich ein Mieter infolge eines Mangels der Mietwohnung, haftet meist der Vermieter. Allerdings muss der Mangel der Wohnung die Verletzung direkt verursacht haben. St\u00fcrzt eine Mieterin, weil sie sich wegen eines herunterfallenden, defekten Rollladens erschreckt hat, haftet der Vermieter nicht. Dies hat laut D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. 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