{"id":81904,"date":"2026-04-03T04:01:48","date_gmt":"2026-04-03T03:01:48","guid":{"rendered":"https:\/\/herzogtum-direkt.de\/?p=81904"},"modified":"2026-03-30T10:09:22","modified_gmt":"2026-03-30T09:09:22","slug":"enterbt-gehe-ich-jetzt-leer-aus","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/herzogtum-direkt.de\/index.php\/2026\/04\/03\/enterbt-gehe-ich-jetzt-leer-aus\/","title":{"rendered":"Enterbt: Gehe ich jetzt leer aus?"},"content":{"rendered":"<p><strong>Herzogtum Lauenburg (pm).<\/strong> Dass ein Streit in der engsten Familie eskaliert, ist zum Gl\u00fcck selten. Doch in manchen F\u00e4llen f\u00fchren Entt\u00e4uschung und fehlendes Vertrauen bis zur Enterbung des eigenen Kindes oder Ehepartners. Oder aber ein Kind aus fr\u00fcherer Ehe oder einem Seitensprung soll mit m\u00f6glichst wenig \u201eabgespeist\u201c werden. Aufgrund der Testierfreiheit k\u00f6nnen Erblasser ihre gesetzlichen Erben ohne Angabe von Gr\u00fcnden mit einem Testament oder notariellen Erbvertrag enterben. Betroffene erfahren hiervon oft erst nach dem Tod des Verwandten und sollten schnell aktiv werden. Immerhin: Eine \u201evollst\u00e4ndige\u201c Enterbung ist in aller Regel nicht m\u00f6glich.<\/p>\n<p>Der Pflichtteil betr\u00e4gt die H\u00e4lfte des gesetzlichen Erbes<\/p>\n<p>Der Erblasser kann den Betroffenen in besagtem Testament entweder ausdr\u00fccklich von der Erbfolge ausschlie\u00dfen oder eine oder mehrere andere Personen als alleinige Erben einsetzen. Ist der Enterbte pflichtteilsberechtigt, steht ihm sp\u00e4ter im Erbfall dennoch der sogenannte Pflichtteil zu. Dieser betr\u00e4gt die H\u00e4lfte der jeweiligen gesetzlichen Erbquote und ist von den Erben als Geldzahlung zu leisten. Zu den Pflichtteilsberechtigten geh\u00f6ren nach einer Enterbung alle eigenen ehelichen, unehelichen oder adoptierten Kinder und der Ehepartner, sofern kein Scheidungsantrag gestellt wurde und nicht die Scheidungsvoraussetzungen erf\u00fcllt sind. Ist ein Kind bereits verstorben, hat aber selbst Kinder hinterlassen, sind diese als Enkel des Erblassers pflichtteilsberechtigt. Gibt es \u00fcberhaupt keine lebenden Abk\u00f6mmlinge, werden die Eltern des Erblassers zu Pflichtteilsberechtigten. Stiefkinder sowie unverheiratete oder nicht eingetragene Lebenspartner haben keinen Anspruch auf den Pflichtteil.<\/p>\n<p>Betroffene k\u00f6nnen genaue Auskunft verlangen<\/p>\n<p>Viele Betroffene erfahren erst nach dem Tod des Erblassers durch das Nachlassgericht, dass sie enterbt wurden. Das Gericht \u00fcbersendet eine Kopie des Testaments, mit dem die Enterbung erfolgt ist. Enterbte k\u00f6nnen ihre Pflichtanspr\u00fcche innerhalb einer dreij\u00e4hrigen Verj\u00e4hrungsfrist geltend machen. Die Frist beginnt am 1. Januar des Folgejahres, nachdem der Betroffene Kenntnis von seiner Enterbung erlangt haben. Als erstes sollte er mit Unterst\u00fctzung eines Rechtsanwalts die prozentuale H\u00f6he des Pflichtteils ermitteln, die sich zum Beispiel nach dem G\u00fcterstand oder der Anzahl der Kinder des Erblassers richtet. Ferner kann er von den Erben ein detailliertes und auf Wunsch sogar notarielles Nachlassverzeichnis verlangen sowie eine Wertermittlung durch einen Sachverst\u00e4ndigen. Dies kann besonders wichtig sein, wenn es um Immobilien geht. Die Kosten sind aus dem Nachlass zu begleichen. Hat der Erblasser noch zu Lebzeiten versucht, den Pflichtteil durch Verm\u00f6gens\u00fcbertragungen an andere Personen zu verringern, k\u00f6nnen zudem Pflichtteilserg\u00e4nzungsanspr\u00fcche bestehen. Wurde der Pflichtteil ausgezahlt, hat der Pflichtteilsberechtigte hierf\u00fcr Erbschaftssteuer zu entrichten.<\/p>\n<p>Hohe H\u00fcrden f\u00fcr eine Entziehung des Pflichtteils<\/p>\n<p>Eine vollst\u00e4ndige Enterbung, bei der dem Enterbten auch der Pflichtteil entzogen wird, ist nur in absoluten Ausnahmef\u00e4llen denkbar. Hierzu muss der Erblasser in seinem Testament eine Pflichtteilsentziehung anordnen und diese genau begr\u00fcnden. M\u00f6gliche Gr\u00fcnde k\u00f6nnen zum Beispiel sein, dass der Betroffene dem Erblasser oder einer ihm nahestehenden Person nach dem Leben trachtet, vors\u00e4tzlich ein schweres Verbrechen gegen selbige begangen hat oder zu einer Freiheitsstrafe ohne Bew\u00e4hrung verurteilt wurde. Ein reiner Kontaktabbruch oder \u201eLiebesentzug\u201c reicht nicht aus. Im Zweifelsfall m\u00fcssen die Erben diese Vergehen nachweisen k\u00f6nnen. Hat der Erblasser dem enterbten Pflichtteilsberechtigten verziehen, kann die Entziehung des Pflichtteils hinf\u00e4llig sein. Dies gilt auch ohne ausdr\u00fcckliche Erkl\u00e4rung, das nun alles wieder gut sei.<\/p>\n<p>Wer sich im Vorfeld von einem Notar zu diesem Thema beraten lassen m\u00f6chte, findet im Internet unter <a href=\"https:\/\/notar.de\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">https:\/\/notar.de\/<\/a> den richtigen Ansprechpartner. Besuchen Sie auch das Online-Verbraucherportal der Notarkammer unter <a href=\"https:\/\/ratgeber-notar.de\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">https:\/\/ratgeber-notar.de\/<\/a>.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Herzogtum Lauenburg (pm). Dass ein Streit in der engsten Familie eskaliert, ist zum Gl\u00fcck selten. Doch in manchen F\u00e4llen f\u00fchren Entt\u00e4uschung und fehlendes Vertrauen bis zur Enterbung des eigenen Kindes oder Ehepartners. 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