{"id":80310,"date":"2026-02-10T09:03:41","date_gmt":"2026-02-10T08:03:41","guid":{"rendered":"https:\/\/herzogtum-direkt.de\/?p=80310"},"modified":"2026-02-10T18:14:34","modified_gmt":"2026-02-10T17:14:34","slug":"wie-loese-ich-mich-von-einem-gemeinschaftlichen-testament","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/herzogtum-direkt.de\/index.php\/2026\/02\/10\/wie-loese-ich-mich-von-einem-gemeinschaftlichen-testament\/","title":{"rendered":"Wie l\u00f6se ich mich von einem gemeinschaftlichen Testament?"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Herzogtum Lauenburg (pm). <\/strong>Wenn Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner ihren Nachlass gemeinsam regeln wollen, k\u00f6nnen sie ein gemeinschaftliches Testament errichten. H\u00e4ufig ist ihnen dabei nicht bewusst, dass viele letztwillige Verf\u00fcgen, die in einem solchen Testament festgehalten werden, eine Bindungswirkung haben. Ein einseitiger Widerruf zu Lebzeiten beider Ehegatten ist m\u00f6glich, aber an enge formale Voraussetzungen gekn\u00fcpft. Ist ein Gatte bereits verstorben, bleibt in den meisten F\u00e4llen nur die L\u00f6sung vom gemeinschaftlichen Testament, zum Beispiel durch eine Ausschlagung des Erbes oder Anfechtung des Testaments.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Wechselseitige Verf\u00fcgungen sind bindend<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Letztwillige Verf\u00fcgungen in einem gemeinschaftlichen Testament sind bindend, wenn davon auszugehen ist, dass keiner der Ehegatten eine Regelung ohne die jeweilige Verf\u00fcgung des anderen getroffen h\u00e4tte. Eine solche Wechselbez\u00fcglichkeit liegt vor, wenn die Verf\u00fcgungen voneinander abh\u00e4ngen, also miteinander stehen und fallen sollen. Dies wird beispielsweise angenommen, wenn die Ehegatten einander als Erben einsetzen und ihre gemeinsamen Kinder als Schlusserben, sobald auch der l\u00e4nger Lebende verstorben ist. Wird eine wechselbez\u00fcgliche Verf\u00fcgung widerrufen oder ist sie nichtig, wird auch die entsprechende andere Verf\u00fcgung unwirksam.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Widerruf zu Lebzeiten beider Ehegatten<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Soll ein gemeinschaftliches Testament zu Lebzeiten beider Ehegatten ge\u00e4ndert werden, k\u00f6nnen sie ein gemeinschaftliches Widerrufstestament, ein neues gemeinschaftliches Testament oder einen Erbvertrag errichten. Ebenso ist es m\u00f6glich, ein notarielles Testament gemeinschaftlich aus der besonderen amtlichen Verwahrung zur\u00fcckzunehmen oder das Testament gemeinsam zu \u00e4ndern oder zu vernichten. Wenn sich nur ein Ehegatte zu Lebzeiten der beiden von dem gemeinschaftlichen Testament l\u00f6sen will, muss er seinen Widerruf h\u00f6chstpers\u00f6nlich bei einem Notar erkl\u00e4ren und beurkunden lassen. Die L\u00f6sung ist erst wirksam, nachdem der andere Ehegatte eine Ausfertigung der Widerrufserkl\u00e4rung erhalten hat.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Gemeinschaftliches Testament bei Scheidung unwirksam<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Eine letztwillige Verf\u00fcgung wird unwirksam, wenn die Ehe vor dem Tod des Erblassers geschieden worden ist. Dies gilt auch, wenn die Voraussetzungen einer Scheidung zum Todeszeitpunkt gegeben waren und der Betreffende die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Eine Ausnahme besteht, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser die Verf\u00fcgung auch im Fall einer Scheidung getroffen h\u00e4tte. Am sichersten ist daher, die letztwillige Verf\u00fcgung trotz Scheidungsverfahren oder Scheidung zu widerrufen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Kein Widerrufsrecht nach Tod des Erstversterbenden<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Verstirbt der erste der beiden Ehegatten, erlischt das Recht des anderen, wechselbez\u00fcgliche Verf\u00fcgungen zu widerrufen. Eine Ausnahme besteht lediglich, wenn das Testament eine \u00d6ffnungsklausel beinhaltet, laut derer der l\u00e4nger lebende Ehegatte auch nach dem Tod des Erstversterbenden neu testieren darf. Ist dies nicht der Fall, bleibt dem l\u00e4nger Lebenden nur, das Erbe des Ehegatten auszuschlagen, das Testament anzufechten oder einen Zuwendungsverzichtsvertrag mit den Schlusserben zu schlie\u00dfen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Strenge Fristen f\u00fcr Erbausschlagung und Anfechtung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Eine Erbausschlagung muss binnen sechs Wochen, nachdem der Gatte von seiner Berufung als Erbe erfahren hat, erkl\u00e4rt werden. Die Anfechtung muss innerhalb eines Jahres erfolgen, nachdem der Anfechtungsgrund eingetreten oder bekannt geworden ist. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn durch Heirat, Geburt oder Adoption ein neuer Pflichtteilsberechtiger hinzugekommen ist. Die Anfechtungserkl\u00e4rung bedarf der notariellen Beurkundung. Will ein Erblasser die Anfechtung verhindern, kann er das Hinzutreten eines neuen Pflichtteilsberechtigten als Grund im Testament ausschlie\u00dfen. Ficht der l\u00e4nger Lebende das Testament an, verliert er im Regelfall seinen Anspruch auf das Erbe. Er kann jedoch wieder frei \u00fcber seinen Nachlass verf\u00fcgen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Nicht alle Verf\u00fcgungen sind bindend<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Nicht jede Verf\u00fcgung, die ein Ehegatte in einem gemeinschaftlichen Testament trifft, entfaltet Bindungswirkung. Einseitige Regelungen, die keine Wechselbez\u00fcglichkeit haben, k\u00f6nnen jederzeit und auch nach dem Tod des Erstverstorbenen frei widerrufen werden. Die anderen Verf\u00fcgungen werden in diesem Fall nicht unwirksam.<\/p>\n\n\n\n<p>Wer sich im Vorfeld von einem Notar zu diesem Thema beraten lassen m\u00f6chte, findet im Internet unter\u00a0<a href=\"http:\/\/49w7.mj.am\/lnk\/AWcAAI9Mwq4AAAAAAAAAAcZdNQIAAP-NbmIAAAAAAASEvgBpiZpT5GtLtzB6QQSDqxy4ho9n_gAEU8I\/1\/VHFOW3WS7_nH401r0AbFYQ\/aHR0cHM6Ly9ub3Rhci5kZS8\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">https:\/\/notar.de\/<\/a>\u00a0den richtigen Ansprechpartner. Auch das Online-Verbraucherportal der Notarkammer unter\u00a0<a href=\"http:\/\/49w7.mj.am\/lnk\/AWcAAI9Mwq4AAAAAAAAAAcZdNQIAAP-NbmIAAAAAAASEvgBpiZpT5GtLtzB6QQSDqxy4ho9n_gAEU8I\/2\/9CAjyTGMnFnmD9IssFmTxg\/aHR0cHM6Ly9yYXRnZWJlci1ub3Rhci5kZS8\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">https:\/\/ratgeber-notar.de\/<\/a> erh\u00e4lt hilfreiche Informationen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Herzogtum Lauenburg (pm). 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