{"id":7595,"date":"2018-09-30T10:45:57","date_gmt":"2018-09-30T08:45:57","guid":{"rendered":"https:\/\/herzogtum-direkt.de\/?p=7595"},"modified":"2018-09-30T10:45:57","modified_gmt":"2018-09-30T08:45:57","slug":"wohnungsausstattung-was-da-ist-muss-bleiben","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/herzogtum-direkt.de\/index.php\/2018\/09\/30\/wohnungsausstattung-was-da-ist-muss-bleiben\/","title":{"rendered":"Wohnungsausstattung: Was da ist, muss bleiben"},"content":{"rendered":"<p><strong>Herzogtum Lauenburg (pm).<\/strong> Sind bei der Besichtigung einer Mietwohnung noch Gegenst\u00e4nde oder Einbauten des bereits ausgezogenen Vormieters vorhanden, kann der neue Mieter verlangen, dass diese auch bleiben. Macht der Vermieter den Mieter nicht ausdr\u00fccklich darauf aufmerksam, dass ein Gegenstand nicht zur Wohnungsausstattung geh\u00f6rt, schlie\u00dft ihn der Mietvertrag automatisch mit ein. So entschied laut D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice) das Amtsgericht N\u00fcrnberg hinsichtlich einer vom Vormieter zur\u00fcckgelassenen Markise.<\/p>\n<p><strong>Hintergrundinformation<\/strong><\/p>\n<p>Viele Mieter hinterlassen beim Auszug Dinge wie Einbauschr\u00e4nke, K\u00fcchenzeilen, Bodenbel\u00e4ge oder auch Markisen. Vieles davon ist sinnvoll und auch nur mit Aufwand wieder zu entfernen. Nicht immer erf\u00e4hrt der neue Mieter, welche Dinge vom Vormieter stammen und welche zur Wohnungsausstattung geh\u00f6ren. Mieter gehen meist davon aus, dass die Ausstattung, die sie bei der Besichtigung einer Wohnung vorfinden, unver\u00e4ndert bleibt. Vermieter sind dagegen oft der Meinung, dass sie fremde Einbauten ohne Weiteres entfernen k\u00f6nnen. Der Fall: Ein Mieter hatte eine Wohnung besichtigt, \u00fcber deren Balkon eine Markise angebracht war. Er unterschrieb den Mietvertrag. Bis zu seinem Einzug fand eine Fassadenrenovierung statt. Die Markise war dabei im Weg, weshalb der Vermieter sie entfernen lie\u00df. Der Mieter forderte nun vom Vermieter, die Markise wieder anzubringen. Sie geh\u00f6re zur vertraglich vereinbarten Ausstattung der Wohnung.<\/p>\n<p>Der Vermieter berief sich auf einen Satz im Mietvertrag, nachdem er f\u00fcr Reparaturen der Markise nicht zust\u00e4ndig sei. Das Urteil: Das Amtsgericht N\u00fcrnberg gab dem Mieter recht. Der Vermieter sei verpflichtet, die Markise wieder anzubringen. Nach Informationen des D.A.S. Leistungsservice begr\u00fcndete das Gericht seine Entscheidung damit, dass der Zustand der Wohnung bei der Besichtigung entscheidend und die Grundlage f\u00fcr den Mietvertrag sei. Wolle der Vermieter bestimmte Gegenst\u00e4nde nicht mitvermieten, m\u00fcsse er dies ausdr\u00fccklich dem Mieter mitteilen \u2013 und zwar vor der Unterzeichnung des Mietvertrages. Ansonsten d\u00fcrfe der Mieter davon ausgehen, dass der Mietvertrag die vorhandene Ausstattung komplett umfasst. Die Mietvertragsklausel \u00fcber die Reparatur der Markise erlaube dem Vermieter nicht, diese ersatzlos zu entfernen. Auch einen unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Aufwand konnte das Gericht im Wiederanbringen der Markise nicht erkennen.<\/p>\n<p>Amtsgericht N\u00fcrnberg, Urteil vom 25. August 2017, Az. 29 C 4898\/15<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Herzogtum Lauenburg (pm). Sind bei der Besichtigung einer Mietwohnung noch Gegenst\u00e4nde oder Einbauten des bereits ausgezogenen Vormieters vorhanden, kann der neue Mieter verlangen, dass diese auch bleiben. Macht der Vermieter den Mieter nicht ausdr\u00fccklich darauf aufmerksam, dass ein Gegenstand nicht zur Wohnungsausstattung geh\u00f6rt, schlie\u00dft ihn der Mietvertrag automatisch mit ein. So entschied laut D.A.S. 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