{"id":50183,"date":"2023-04-28T06:41:00","date_gmt":"2023-04-28T04:41:00","guid":{"rendered":"https:\/\/herzogtum-direkt.de\/?p=50183"},"modified":"2023-04-26T11:45:15","modified_gmt":"2023-04-26T09:45:15","slug":"beim-testament-auch-an-den-fall-einer-trennung-denken","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/herzogtum-direkt.de\/index.php\/2023\/04\/28\/beim-testament-auch-an-den-fall-einer-trennung-denken\/","title":{"rendered":"Beim Testament auch an den Fall einer Trennung denken"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Herzogtum Lauenburg (pm).<\/strong> Wenn sich Ehepaare trennen, m\u00f6chten sie einander in aller Regel auch nichts mehr vererben. Die Scheidung ist jedoch fr\u00fchestens nach einem Jahr m\u00f6glich.<\/p>\n\n\n\n<p>Verstirbt einer der Ex-Partner innerhalb dieser Zeit, besteht der gesetzliche Erbanspruch weiterhin. Das gesetzliche Erbrecht wird erst mit Antragstellung und Vorliegen der Scheidungsvoraussetzungen unwirksam. Eheleute sollten also fr\u00fchzeitig die erbrechtlichen Folgen einer Trennung sowie Ehescheidung bedenken und notariell regeln. Dies gilt erst recht f\u00fcr nicht miteinander verheiratete Lebensgef\u00e4hrten, die einen Erbvertrag schlie\u00dfen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>&nbsp;Testamente erst mit der Scheidung unwirksam<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Grunds\u00e4tzlich hat die blo\u00dfe Trennung eines Ehepaares keine Auswirkungen auf das Erbrecht. Hat also einer der Ehegatten den anderen in einem Testament als Erben eingesetzt oder gibt es ein gemeinsames Testament oder einen Erbvertrag, erbt der l\u00e4nger lebende Ex-Partner im Todesfall, obwohl dies vermutlich nicht mehr dem Willen des Erblassers entsprechen w\u00fcrde. Alle genannten Verf\u00fcgungen werden im Regelfall erst mit der Scheidung unwirksam. Im Falle der gesetzlichen Erbfolge, wenn es weder ein Testament noch einen Erbvertrag gibt, entf\u00e4llt das Erb- und Pflichtteilsrecht mit der Antragstellung und dem Vorliegen der Scheidungsvoraussetzungen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Nicht jedes Testament kann einseitig ge\u00e4ndert werden<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Ehepaare haben bereits vor einer Scheidung verschiedene M\u00f6glichkeiten, ihren letzten Willen neu zu regeln. Handelt es sich um ein einfaches Testament, kann dieses jederzeit einseitig durch neues Testament ersetzt oder einfach vernichtet werden. Liegt ein gemeinschaftliches Testament mit wechselbez\u00fcglichen Verf\u00fcgungen vor, ist eine einseitige \u00c4nderung zu Lebzeiten nur mittels notarieller Beurkundung der Widerrufserkl\u00e4rung und Zugang dieser Erkl\u00e4rung beim Ehepartner m\u00f6glich. Verheiratete sollten daher bereits bei der Errichtung des Testaments ihren Willen f\u00fcr den Fall einer Scheidung formulieren. Haben Eheleute oder nicht eheliche Lebensgef\u00e4hrten einen Erbvertrag geschlossen, k\u00f6nnen sie diesen nur durch Vertrag, Testament mit Zustimmung des anderen oder R\u00fccktritt aufheben. Ein R\u00fccktritt ist allerdings an spezielle Voraussetzungen gekn\u00fcpft.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Scheidung nicht jederzeit sofort m\u00f6glich<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Der Scheidung kommt in erbrechtlichen Fragen eine gro\u00dfe Bedeutung zu. Bevor sich Ehegatten scheiden lassen, m\u00fcssen sie jedoch ein Jahr voneinander getrennt leben. Dies ist der Fall, wenn keine h\u00e4usliche Gemeinschaft mehr besteht und ein Ehepartner diese erkennbar nicht wiederherstellen will. Als Trennung gilt ebenso, wenn Eheleute in der gemeinsamen Wohnung von \u201eTisch und Bett\u201c getrennt leben und einander keine Wirtschafts- sowie Versorgungsleistungen mehr erbringen. Liegen bei einer Ehe anf\u00e4ngliche M\u00e4ngel vor, beispielweise weil ein Partner zum Jawort gezwungen wurde, kann sie zudem aufgehoben werden. Auch dann entf\u00e4llt das Ehegattenerbrecht. Scheidung sowie Aufhebung k\u00f6nnen nur auf Antrag und durch richterliche Entscheidung erfolgen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Pflichtteil auch bei Ausschluss vom Erbe<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Es ist trotz Trennung nicht m\u00f6glich, den anderen Ehegatten durch ein Testament einfach komplett zu \u201eenterben\u201c. Ist der l\u00e4nger lebende Ehepartner selbst weder Erbe noch Verm\u00e4chtnisnehmer geworden, kann er von den Erben den gesetzlichen Pflichtteil verlangen. Dieser bel\u00e4uft sich auf die H\u00e4lfte des gesetzlichen Erbteils zuz\u00fcglich eines etwaigen Zugewinnausgleichsanspruchs. Da nicht miteinander verheiratete Lebensgef\u00e4hrten kein gegenseitiges gesetzliches Erbrecht haben, besteht auch kein Pflichtteilsanspruch.<\/p>\n\n\n\n<p>Wer sich im Vorfeld von einem Notar zu diesem Thema beraten lassen m\u00f6chte, findet im Internet unter <a href=\"https:\/\/notar.de\/\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">https:\/\/notar.de\/ d<\/a>en richtigen Ansprechpartner. Das Online-Verbraucherportal der Notarkammer unter <a href=\"https:\/\/ratgeber-notar.de\/\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">https:\/\/ratgeber-notar.de\/<\/a> gibt weitere Informationen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Herzogtum Lauenburg (pm). Wenn sich Ehepaare trennen, m\u00f6chten sie einander in aller Regel auch nichts mehr vererben. Die Scheidung ist jedoch fr\u00fchestens nach einem Jahr m\u00f6glich. Verstirbt einer der Ex-Partner innerhalb dieser Zeit, besteht der gesetzliche Erbanspruch weiterhin. 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