{"id":47284,"date":"2023-01-21T06:05:00","date_gmt":"2023-01-21T04:05:00","guid":{"rendered":"https:\/\/herzogtum-direkt.de\/?p=47284"},"modified":"2023-01-18T13:10:57","modified_gmt":"2023-01-18T11:10:57","slug":"lebenslanges-wohnungsrecht-ohne-mietkosten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/herzogtum-direkt.de\/index.php\/2023\/01\/21\/lebenslanges-wohnungsrecht-ohne-mietkosten\/","title":{"rendered":"Lebenslanges Wohnungsrecht ohne Mietkosten"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Herzogtum Lauenburg (pm).<\/strong> Die Schleswig-Holsteinische Notarkammer informiert zum aktuellen Recht bei der Nachlassregelung. \u00dcbertragen Haus- oder Wohnungseigent\u00fcmer eine selbst genutzte Immobilie bereits zu Lebzeiten an Familienangeh\u00f6rige, k\u00f6nnen sie sich ein Wohn- oder Wohnungsrecht vorbehalten.<\/p>\n\n\n\n<p>Die \u00dcberlassenden d\u00fcrfen fortan mietfrei dort wohnen. Dabei handelt es sich um ein pers\u00f6nliches Recht: Die Mitbenutzung durch einen anderen Lebenspartner muss ausdr\u00fccklich in der Bestellung gestattet sein. Ein weiterer Vorteil neben der fr\u00fchzeitigen Regelung des Erbes ist die Ausnutzung des Schenkungssteuerfreibetrages.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>&nbsp;Immobilie allein oder gemeinsam mit dem Eigent\u00fcmer nutzen<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Grunds\u00e4tzlich ist zwischen Wohnungsrecht und Wohnrecht zu unterscheiden. Wer \u00fcber ein Wohnungsrecht verf\u00fcgt, darf ein Haus, eine Eigentumswohnung oder Teile davon unter Ausschluss des Grundst\u00fcckseigent\u00fcmers bewohnen. Beim Wohnrecht hingegen erfolgt die Nutzung gemeinsam mit dem Eigent\u00fcmer. F\u00fcr welche R\u00e4umlichkeiten diese Berechtigung gilt, ist individuell und konkret festzulegen. Hierzu k\u00f6nnen auch eine Gartennutzung oder die Mitbenutzung von Gemeinschaftsr\u00e4umen geh\u00f6ren. Das Wohnungsrecht kann weder vererbt noch \u00fcbertragen werden und endet sp\u00e4testens mit dem Tod des Wohnungsberechtigten. Er darf das Objekt auch nicht vermieten.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00dcbernahme von Reparaturen und Verbrauchskosten<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Wohnungsberechtigte sind f\u00fcr die Erhaltung und gew\u00f6hnliche Unterhaltung der \u00fcberlassenen R\u00e4umlichkeiten verantwortlich. Dies umfasst Reparaturen, Ausbesserungen sowie laufende Verbrauchskosten, zum Beispiel f\u00fcr Strom oder Wasser. Ausgaben f\u00fcr Erneuerungen sowie au\u00dfergew\u00f6hnliche Ausbesserungen muss der Eigent\u00fcmer \u00fcbernehmen. Dieser tr\u00e4gt auch alle \u00f6ffentlichen und privaten Lasten wie Grundsteuer, Anliegerbeitr\u00e4ge oder Geb\u00e4udeversicherung. Eine abweichende individuelle Aufteilung der Betr\u00e4ge kann vertraglich bei Erteilung des Wohnungsrechts vereinbart werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Eintragung im Grundbuch<\/p>\n\n\n\n<p>Ein Wohnungs- oder Wohnrecht entsteht durch die Einigung zwischen Grundst\u00fcckseigent\u00fcmer und Berechtigtem sowie mittels Eintragung im Grundbuch. Die Unterschrift der Eintragungsbewilligung muss notariell beglaubigt sein. Die Eintragung im Grundbuch sch\u00fctzt Berechtigte davor, beim Verkauf der Immobilie ihre Nutzungsm\u00f6glichkeit zu verlieren. K\u00e4ufer k\u00f6nnen das Objekt nur einschlie\u00dflich des Wohnungs- oder Wohnrechts erwerben und sind an diese Vereinbarung gebunden. Die Berechtigung kann lebenslang, aber auch zeitlich befristet einger\u00e4umt werden. Zudem ist die Aufnahme von Bedingungen m\u00f6glich, beispielsweise eine Beendigung des Rechts f\u00fcr die Partnerin im Falle der Ehescheidung. Ein Wohnungsrecht kann nur an R\u00e4umlichkeiten erteilt werden. Die Belastung von lediglich ideellen Miteigentumsanteilen, sei es an Wohnungen oder Grundst\u00fccken, die also mehreren Eigent\u00fcmern geh\u00f6ren, ist nicht m\u00f6glich.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00dcberlassende k\u00f6nnen Schenkungssteuerfreibetrag nutzen<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die lebzeitige \u00dcbertragung einer Immobilie erm\u00f6glicht, den Schenkungssteuerfreibetrag auszunutzen. Dieser betr\u00e4gt, wie auch der Erbschaftssteuerfreibetrag, 500.000 Euro f\u00fcr Ehepartner und 400.000 Euro f\u00fcr jedes eigene Kind. Der Wert des Wohnungsrechts wird von dem Wert der \u00fcbertragenen Immobilie abgezogen. Die steuerliche Bedeutung ist stets im Einzelfall zu pr\u00fcfen. Nach zehn Jahren kann der genannte Freibetrag erneut f\u00fcr eine Schenkung in Anspruch genommen werden. Soll das Wohnungsrecht allerdings durch Verzicht und L\u00f6schung im Grundbuch vorzeitig beendet werden, kann dies als Schenkung zugunsten des Grundst\u00fcckseigent\u00fcmers gelten und bei \u00dcberschreiten des Freibetrags Schenkungssteuer ausl\u00f6sen.<\/p>\n\n\n\n<p>Wer sich im Vorfeld von einem Notar zu diesem Thema beraten lassen m\u00f6chte, findet im Internet unter <a href=\"https:\/\/notar.de\/\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">https:\/\/notar.de\/ <\/a>den richtigen Ansprechpartner. Auch das Online-Verbraucherportal der Notarkammer unter <a rel=\"noreferrer noopener\" href=\"https:\/\/ratgeber-notar.de\/\" target=\"_blank\">https:\/\/ratgeber-notar.de\/<\/a> gibt Auskunft.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Herzogtum Lauenburg (pm). 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